Die Zerlegungsbescheide sind Folgebescheide der Messbescheide[1].

Nach § 42 FGO i.V.m. § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung kann in dem gegen den Folgebescheid geführten Klageverfahren nicht über Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid entschieden werden[2].
Erfährt der Grundlagenbescheid -wie hier die angegriffenen Grundsteuermessbescheide- keine Änderung, ist die Klage gegen den Folgebescheid -im Streitfall die Zerlegungsbescheide- unbegründet[3].
Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. Januar 2018 – II R 59/15






