Gefahr widersprechender Entscheidungen – und die Verfahrensaussetzung

Es stellt einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens und damit einen Verfahrensfehler dar, wenn das Finanzgericht eine Sachentscheidung trifft, obwohl es das Verfahren hätte gemäß § 74 FGO aussetzen müssen[1].

Gefahr widersprechender Entscheidungen – und die Verfahrensaussetzung

Nach § 74 FGO kann ein finanzgerichtliches Verfahren ausgesetzt werden, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist.

Mit Rücksicht auf den Zweck der Vorschrift, einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden und eine möglichst ökonomische Prozessführung zu gewährleisten, ist das Merkmal des sog. vorgreiflichen Rechtsverhältnisses i.S. von § 74 FGO weit auszulegen. Es erfordert keine rechtliche Bindung der vorgreiflichen Entscheidung; ausreichend ist vielmehr, dass die Entscheidung in dem anderen Verfahren in rechtlicher Hinsicht für das auszusetzende Verfahren von Bedeutung ist[2].

Eine Aussetzung des Verfahrens kommt aber nicht mehr in Betracht, wenn das vorgreifliche (Verwaltungs-)Verfahren abgeschlossen ist. Das ergibt sich im Umkehrschluss daraus, dass die Aussetzung längstens bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde anzuordnen ist[3].

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 2. Oktober 2017 – VI B 9/17

  1. BFH, Beschluss vom 16.07.2008 – VI B 25/08, BFH/NV 2008, 1845, m.w.N.[]
  2. BFH, Urteil vom 07.05.2014 – I R 59/13, BFH/NV 2014, 1752[]
  3. BFH, Beschluss vom 06.10.2016 – IX B 81/16, BFHE 254, 514, BStBl II 2017, 196[]