Bindung an ein Zwischenurteil

Rechtskräftig gewordene Zwischenurteile binden sowohl das Gericht (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 318 ZPO) als auch die Beteiligten (§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO) . Wenn im vorliegenden Streitfall aufgrund dieser Bindungswirkung die im Tenor des Zwischenurteils getroffene materiell-rechtliche Beurteilung (hier: die Zuordnung des Gewinns

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AdV durch das Finanzgericht im Einspruchsverfahren

Die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung während des Einspruchsverfahrens kann auch auf einer Folgenabwägung beruhen: Die vom Finanzgericht ausgesprochene AdV-Gewährung wirkt nur bis zur Beendigung des Einspruchsverfahrens. Das FA hat es also in der Hand, die Einspruchsentscheidung ggf. nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts- zügig zu erlassen und dadurch zunächst einmal

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Änderungsbescheide – und die früheren Klageverfahren vor dem Finanzgericht

Ist aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgen gezogen werden (§ 174

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Feststellungen im Vorprozess

Bei der Klage gegen den Einzelveranlagungsbescheid des Finanzamt handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren, in dem keine formalen Bindungen an die Feststellungen des Finanzgericht in dem früheren Verfahren – betreffend den vom Finanzgericht inzwischen rechtskräftig aufgehobenen Zusammenveranlagungsbescheid – bestehen. Mithin hat das Finanzgericht im zweiten Verfahren eigenständige Überlegungen und

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Bindungswirkung der BFH-Entscheidung im ersten Rechtsgang

Der Bundesfinanzhof ist bei einer Entscheidung im zweiten Rechtsgang auch bei einem Wechsel der Zuständigkeit des Bundesfinanzhofs und bei von den Beteiligten geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken an die Rechtsauffassung des Bundesfinanzhof im ersten Rechtsgang gebunden. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der I. Senat des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil

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Änderung eines AdV-Beschlusses

Die Voraussetzungen für einen neuen AdV-Antrag nach § 69 Abs. 6 FGO liegen nicht allein deshalb vor, weil das Finanzamt nach Erlass des AdV, Beschlusses durch das Finanzgericht eine Einspruchsentscheidung in der Hauptsache erlassen hat und dadurch ein neuer Verfahrensabschnitt eingeleitet ist. Hat das Finanzgericht bereits im Rahmen des Einspruchsverfahrens

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Rückwirkendes Ereignis – und der maßgebliche Zeitpunkt

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt des rückwirkenden Ereignisses ist nicht der Erlass des Bescheides, mit dem die Bilanzpositionen erstmalig korrigiert wurden, sondern der Zeitpunkt in dem die Änderungen Wirksamkeit erlangen. Wird der Bescheid gerichtlich angefochten, tritt die Wirksamkeit erst mit Rechtskraft des Urteils ein. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist

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