Zwischengewinne als negative Einnahmen beim Erwerb von Investmentfondanteilen

Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben zu der Frage der Berücksichtigung von Zwischenzinsen beim Erwerb von Anteilen an Investmentfonds Stellung genommen.

Zwischengewinne als negative Einnahmen beim Erwerb von Investmentfondanteilen

Voraussetzung für die Erfassung des Zwischengewinns als negative Einnahme beim Erwerber der Anteile ist danach das Vorliegen eines zumindest für steuerliche Zwecke durchgeführten oder gerechneten Ertragsausgleichs.

Für den Kapitalertragsteuerabzug vor dem I. Januar 2010 wird es aber auch nicht beanstandet, wenn negative Einnahmen aufgrund von Zwischengewinnen berücksichtigt werden, ohne dass ein Ertragsausgleich durchgeführt worden ist[1]. Im Rahmen der Steuererklärung hat der Steuerpflichtige die beim Kapitalertragsteuerabzug berücksichtigten negativen Einnahmen gegenüber dem Finanzamt zu erklären und zu berichtigen. Für den Veranlagungszeitraum 2009 ergibt sich im Rahmen der Einkommensteuer eine Erklärungspflicht nach § 32d Absatz 3 EStG.

Dachfonds haben für die Anerkennung negativer Einnahmen aus Zwischengewinnen aus Billigkeitsgründen bei Käufen von Zielfonds erst nach dem 30. Juni 2010 zu beachten, dass der Zielfonds einen Ertragsausgleich gerechnet hat. Fälle mit größerer finanzieller Auswirkung können aber auch bei Käufen von Zielfonds bis zum 30. Juni 2010 von der Betriebsprüfung oder dem BZSt aufgegriffen werden, so dass bei fehlendem Ertragsausgleich die negativen Einnahmen nicht anerkannt werden; in den anderen Fällen kann eine Korrektur unterbleiben.

Ein Ertragsausgleich im Sinne von § 9 InvStG ist bei in- und ausländischen Investmentvermögen nicht nur ein Ertragsausgleich mit aufsichtsrechtlicher Wirkung, sondern auch ein nur für steuerliche Zwecke gerechneter Ertragsausgleich, wenn er kontinuierlich und für alle Ertragskennzahlen (Zwischengewinn, ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge) gerechnet wird. Ein rückwirkend nach Ablauf des Geschäftsjahres gerechneter steuerlicher Ertragsausgleich ist nicht zulässig.

Formelle Voraussetzung für die Anerkennung des nur für steuerliche Zwecke gerechneten Ertragsausgleichs ist der Ausweis des berücksichtigten Ertragsausgleichs im Rahmen der Bekanntmachung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG. In die Berufsträgerbescheinigung nach § 5 Absatz I Satz 1 Nummer 3 InvStG ist aufzunehmen, dass ein steuerlicher Ertragsausgleich gerechnet worden ist.

Da mangels einer aufsichtsrechtlichen Durchführung eines Ertragsausgleichs eine Ausschüttung der Beträge, die aufgrund des für steuerliche Zwecke durchgeführten Ertragsausgleichs ermittelt worden sind, nicht möglich ist. sind diese Beträge wie ausschüttungsgleiche Erträge zu behandeln. Beim bilanzierenden Anleger sind diese Beträge in einen Ausgleichsposten einzustellen. Eine Auflösung des Ausgleichspostens hat erst bei Veräußerung oder Rückgabe der Anteile zu erfolgen.

Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 9. März 2010 – IV C 1 – S 1980-1/09/10001 (2010/0170936)

  1. vgl. BMF, Schreiben an die Verbände des ZKA vom 10. Februar 2010[]