Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Zinsschranke

Es ist für den Bundesfinanzhof ernstlich zweifelhaft, ob die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen gemäß § 4h EStG 2002 n.F. (sog. Zinsschranke) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Zinsschranke

Eine Aussetzung der Vollziehung ist nicht deswegen zu versagen, weil zu erwarten ist, dass das Bundesverfassungsgericht lediglich die Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit dem Grundgesetz aussprechen und dem Gesetzgeber eine Nachbesserungspflicht für die Zukunft aufgeben wird[1].

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO).

Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen u.a. dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken[2]. Die AdV setzt nicht voraus, dass die gegen die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründe überwiegen. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, so ist im summarischen Verfahren nicht abschließend zu entscheiden, sondern im Regelfall die Vollziehung auszusetzen[3]. Dies gilt auch für ernstliche Zweifel an der verfassungsrechtlichen Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm. An die Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind, wenn die Verfassungswidrigkeit von Normen geltend gemacht wird, keine strengeren Anforderungen zu stellen als im Fall der Geltendmachung fehlerhafter Rechtsanwendung[4].

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke[↑]

Bei der im Verfahren auf AdV gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist ernstlich zweifelhaft, ob es rechtmäßig ist, dass das Finanzamt die von der Antragstellerin gezahlten Schuldzinsen unter Hinweis auf die sog. Zinsschranke nur teilweise als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen und deshalb eine Körperschaftsteuer in Höhe von 11.631 EUR festgesetzt hat.

Im vorliegend vom Bundesfinanzhof entschiedenen AdV-Verfahren lagen die einfachrechtlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Zinsschranke gemäß § 8 Abs. 1, § 8a KStG 2002 n.F.[5] i.V.m. § 4h Abs. 1 und 2 EStG 2002 n.F.[6] vor: Zinsaufwendungen eines Betriebs sind nach § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 n.F. -hier i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 2002 n.F.- nur in Höhe des verrechenbaren EBITDA, d.h. 30 v.H. des um Zinsaufwendungen und bestimmte Abschreibungen erhöhten Einkommens, abziehbar. Danach verbleibende nicht abziehbare Zinsaufwendungen sind in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen (§ 4h Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 n.F.). Dass das Finanzamt diese Vorgaben in dem angefochtenen Bescheid zutreffend umgesetzt hat, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und bedarf keiner weiteren Vertiefung. Insbesondere ist im Streitfall keiner der Ausnahmetatbestände gemäß § 4h Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 n.F. erfüllt. Der die Zinserträge übersteigende Zinsaufwand ist höher als 1 Mio. EUR (vgl. § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG 2002 n.F.), die Antragstellerin ist Muttergesellschaft eines Konzerns (vgl. § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b EStG 2002 n.F.) und ihre Eigenkapitalquote ist nicht (annähernd) gleich hoch oder höher als die des Konzerns (vgl. § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG 2002 n.F.).

Der Bundesfinanzhof hat indes im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 n.F.[7].

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln[8]. Aus dem Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen[9].

Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum[10]. Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit[11]. Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern[12]. Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung zudem folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden[13]. Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes[14].

Von diesen Maßgaben ausgehend können gewichtige Gründe dafür ins Feld geführt werden, dass die Zinsschranke eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem nach sich zieht. Durch die Zinsschranke könnte der Gesetzgeber das Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des Körperschaftsteuerrechts am Gebot der finanziellen Leistungsfähigkeit durchbrochen haben.

Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst der einfache Gesetzgeber nach dem objektiven und dem subjektiven Nettoprinzip. Die Grundsätze der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und damit das objektive Nettoprinzip gelten gleichermaßen im Bereich der Körperschaftsteuer[15]. Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem Einkommen der Körperschaft und damit nach der Ertragskraft des Unternehmens. Dies folgt auch aus § 8 Abs. 1 KStG 2002, demzufolge sich das Einkommen und die Einkommensermittlung nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts bestimmen. Danach unterliegt im Bereich der Unternehmensbesteuerung grundsätzlich nur das Nettoeinkommen, nämlich der Saldo aus den Einnahmen und den Betriebsausgaben (vgl. § 4 Abs. 4 EStG 2002), der Besteuerung. Deshalb sind Betriebsausgaben grundsätzlich steuerlich abziehbar[16].

Diese systematische Grundentscheidung hat der Gesetzgeber durchbrochen, weil aufgrund der Zinsschranke nicht das Nettoeinkommen besteuert wird. Während der Besteuerung in einem konkreten Veranlagungszeitraum die gesamten Einnahmen zugrunde gelegt werden (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 i.V.m. § 25 Abs. 1 EStG 2002), können die in dem Veranlagungszeitraum anfallenden Zinsaufwendungen aufgrund der Zinsschranke (§ 8 Abs. 1 KStG 2002 i.V.m. § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 n.F.) nur in eingeschränktem Maße unmittelbar abgezogen und im Übrigen nur in spätere Veranlagungszeiträume vorgetragen werden[17].

Der Bundesfinanzhof hat ernstliche Zweifel, ob die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips gerechtfertigt ist.

Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde der Körperschaftsteuersatz von 25 v.H. auf 15 v.H. gesenkt und die Gewerbesteuermesszahl von maximal 5 v.H. auf einheitlich 3, 5 v.H. verringert, so dass die nominale Belastung der Unternehmensgewinne -bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 v.H.- nur noch bei 29, 83 v.H. lag. Nach Auffassung des beschließenden Bundesfinanzhofs ist der Gesetzgeber zur Gegenfinanzierung eines derartigen steuerpolitischen Vorhabens zwar nicht grundsätzlich gehindert, einzelne betriebliche Aufwendungen unter Einschränkung des objektiven Nettoprinzips bei der Bemessung der Körperschaftsteuer unbeachtet zu lassen. Jedoch muss er bei derartigen Maßnahmen auf eine gleichheitsgerechte Lastenverteilung achten[18]. Dies ist bei der Zinsschranke nicht geschehen. Denn der Gesetzgeber hat die Absenkung der Steuersätze nicht durch eine die Steuerpflichtigen möglichst gleichmäßig belastende Erweiterung der Bemessungsgrundlage gegenfinanziert.

Es bestehen für den Bundesfinanzhof ebenfalls ernstliche Zweifel, ob die Zinsschranke durch einen sog. qualifizierten Fiskalzweck gerechtfertigt werden kann[19]. Dass die Zinsschranke zur Verstetigung des Steueraufkommens oder zur Vermeidung unkalkulierbarer Steuerausfälle geboten gewesen wäre, erkennt der Bundesfinanzhof bei überschlägiger Prüfung nicht.

Ebenso hat der Bundesfinanzhof im summarischen Verfahren Bedenken, die Zinsschranke mit dem Zweck der Missbrauchsabwehr zu rechtfertigen.

Ausgehend von der Gesetzesbegründung stellt die Zinsschranke eine Missbrauchstypisierung dar. Denn sie soll der „Sicherung inländischen Steuersubstrats“ und der „Vermeidung von missbräuchlichen Steuergestaltungen“ dienen[20]. Sie richtet sich gegen eine übermäßige Fremdkapitalfinanzierung der Unternehmen und soll verhindern, dass allein aus Gründen der Steueroptimierung eine hohe Fremdkapitalquote angestrebt wird. Konzerne sollen insbesondere nicht mittels grenzüberschreitender konzerninterner Fremdkapitalfinanzierung in Deutschland erwirtschaftete Erträge ins Ausland transferieren können. Weiterhin soll die Zinsschranke verhindern, dass Konzerne sich gezielt über ihre deutschen Töchter auf dem Kapitalmarkt verschulden und über die gezahlten Zinsen vor allem in Deutschland die Steuerbemessungsgrundlage verringert wird[21].

Zweifelhaft ist angesichts dieses Zwecks, ob die Zinsschranke den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Missbrauchstypisierung entspricht. Denn eine gesetzliche Typisierung darf keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren[22]. Zudem muss sich die Typisierung am allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen[23]. Die ungleichen Rechtsfolgen dürfen nur eine verhältnismäßig geringe Zahl von Personen treffen, und die Nachteile dürfen nicht zu schwer wiegen[24].

Es bestehen auch Zweifel, ob die Zinsschranke, um ihren Zweck zu erfüllen, erforderlich ist.

Zwar erfasst sie auch Fälle von Gewinnverlagerungen, in denen das Besteuerungssubstrat im Inland gefährdet ist. Sie ist indes nicht zielgenau formuliert, so dass missbräuchliche Gestaltungen unterhalb der Freigrenze von im Streitjahr 1 Mio. EUR nicht erfasst werden (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG 2002 n.F.), während andererseits Finanzierungsgestaltungen erfasst werden, die marktüblich, sinnvoll und typischerweise nicht missbräuchlich sind[25]. Grund hierfür ist, dass die Zinsschranke nicht zielgenau an die als missbräuchlich eingestufte Gewinnverlagerung ins Ausland anknüpft, sondern pauschal an eine als zu hoch empfundene Fremdkapitalisierung; sie erfasst zur Vermeidung unionsrechtlicher Friktionen auch den reinen Inlandsfall, obwohl hier eine das deutsche Besteuerungssubstrat gefährdende Gewinnverlagerung durch Fremdkapitalisierung nicht denkbar ist[26]. Hinzu kommt, dass aufgrund der Regelungsstruktur der Zinsschranke insbesondere fremdkapitalbedürftige neue Unternehmen und Unternehmen in der Krise betroffen werden, ohne dass bei ihnen der Verdacht der Gewinnverlagerung bestehen müsste[27]. Gerade bei diesen Unternehmen kann die Zinsschranke zudem zu unangemessenen Belastungswirkungen in Form einer Substanzbesteuerung führen, die eine weitere Fremdkapitalaufnahme notwendig machen und zu einer weitgehenden Entwertung des Zinsvortrags sowie einem gesteigerten Insolvenzrisiko führen kann.

Ebenso erscheint es fraglich, ob die Vermeidung der Unionsrechtswidrigkeit durch eine derart schwerwiegende Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips hergestellt werden musste. Es lässt sich zumindest nicht ausschließen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union ausgehend von seiner jüngeren Rechtsprechung[28] eine im dargestellten Sinne zielgenaue Missbrauchsklausel akzeptieren würde und dem Gesetzgeber deren Ausformulierung auch möglich gewesen wäre[29].

Es sprechen ferner gewichtige Gründe dafür, dass auch das in der Gesetzesbegründung[21] zum Ausdruck kommende Ziel der Stärkung der Eigenkapitalbasis die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips nicht zu rechtfertigen vermag. Es entspricht der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit des Unternehmers, ob er sich eigen- oder fremdfinanziert[30]. Unabhängig davon werden eigenkapitalschwache Betriebe aufgrund der Freigrenze (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG 2002 n.F.) von der Zinsschranke ohnehin nicht erfasst, und sind nicht konzernzugehörige Unternehmen vom Anwendungsbereich ausgenommen (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b EStG 2002 n.F.). Gleiches betrifft selbst hoch fremdkapitalfinanzierte Betriebe, soweit sie nur den Eigenkapitalvergleich des § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG 2002 n.F. bestehen.

Angesichts der bereits in Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG bestehenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Körperschaftsteuerbescheides kann der Bundesfinanzhof dahingestellt sein lassen, ob und inwieweit die Zinsschranke zudem entsprechende Zweifel hinsichtlich der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG begründet[31]. Gleiches gilt für die im Schrifttum vorgetragenen Bedenken hinsichtlich eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (hierzu Birk, DStR 2009, 877, 878 f.; Goebel/Eilinghoff, DStZ 2010, 550, 557 f.; Heuermann, DStR 2013, 1, 4; Hick in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4h EStG Rz 6; Kaligin in Lademann, EStG, § 4h Rz 11; Korn in Korn, § 4h EStG Rz 22; Müller-Gatermann, Die Steuerberatung 2007, 145, 158; Schenke in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 4h Rz A 193 ff.; Schmidt/Loschelder, a.a.O., § 4h Rz 4).

Aussetzung der Vollziehung[↑]

Die AdV ist nicht wegen eines fehlenden besonderen Aussetzungsinteresses ausgeschlossen.

Allerdings verlangt die Spruchpraxis etlicher Senate des Bundesfinanzhofs bei der Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die ihnen zugrunde liegenden Vorschriften ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das gründe in dem Geltungsanspruch jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes. Geboten ist hiernach eine Interessenabwägung zwischen der einer AdV entgegenstehenden konkreten Gefährdung der öffentlichen Haushaltsführung und den für eine AdV sprechenden individuellen Interessen des Steuerpflichtigen[32]. Bei der Abwägung soll es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer AdV hinsichtlich des Gesetzesvollzuges und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung ankommen[33]. Das Gewicht der ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der betroffenen Vorschrift soll bei dieser Abwägung nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein[34].

Ob dem uneingeschränkt beizupflichten ist, kann der Bundesfinanzhof im Streitfall abermals[35] dahinstehen lassen; in casu liegt ein besonderes Aussetzungsinteresse vor, das den öffentlichen, vor allem haushalterischen Interessen vorgeht.

Zwar mag die Substanzbesteuerung im vorliegenden Fall nicht zu einer Existenz gefährdenden Situation für die Antragstellerin führen, und es ist nicht erkennbar, dass der Vollzug des Körperschaftsteuerbescheides für sie irreparable Nachteile nach sich zieht[36]. Auch bei einer geringeren Belastung des Steuerpflichtigen kann das Aussetzungsinteresse aber überwiegen, namentlich dann, wenn die Gefahren für die öffentliche Haushaltsführung vergleichsweise gering sind. Das ist hier der Fall, da durch die sog. Zinsschranke insgesamt nur Mehreinnahmen von 697, 5 Mio. EUR p.a. erwartet werden[37]. Dabei fällt erschwerend ins Gewicht, dass die Studie des DIW Berlin noch auf der Basis der seinerzeit -und auch im Streitjahr- maßgebenden Gesetzesfassung erstellt worden ist, also unter Einbeziehung einer Freigrenze von lediglich 1 Mio. EUR anstelle der nunmehr -seit dem Veranlagungszeitraum 2009 eingeräumten- Freigrenze von 3 Mio. EUR; die Zahl der betroffenen und belasteten Unternehmen hat sich danach -ausgehend von jener Studie- nochmals um gut die Hälfte (von zuvor rd. 600 Unternehmen) reduziert. Auch das Steuermehraufkommen infolge der Zinsschranke hat sich danach nochmals vermindert, wenn auch lediglich -aber immerhin- um 7 v.H., weil die Mehreinnahmen aus der Zinsschranke stark auf die großen Unternehmen konzentriert sind. Dem steht entgegen, dass die Antragstellerin trotz des von ihr erwirtschafteten Verlusts in Millionenhöhe infolge der sog. Zinsschranke einer erheblichen Steuerbelastung „aus der Substanz“ ausgesetzt ist.

Die Bedenken gegenüber der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke sind auch von hinreichendem Gewicht. Sie decken sich mit der im Schrifttum weit überwiegend vertretenen Auffassung, welche den Bundesfinanzhof überzeugt und welcher er sich angeschlossen hat. Dass die zugrunde liegende Vorschrift derzeit nicht dem BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung vorliegt[38], tritt dahinter zurück. So hat das BVerfG es unter Hervorhebung der besonderen Bedeutung der Rechtsschutzgarantie des Art.19 Abs. 4 GG in jüngerer Vergangenheit denn auch bereits ausreichen lassen, wenn die Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift lediglich von einer Mindermeinung im Fachschrifttum vertreten worden ist. Das genügte ihm, um eine zurückweisende Beschließung durch den BFH aufzuheben[39]. Letztlich trägt dieses Verständnis der überragenden Bedeutung der Rechtsschutzgewährleistung nach Art.19 Abs. 4 GG Rechnung. Etwaige Gegenerwägungen sind bei der notwendigen Abwägung zwischen individuellen und öffentlichen Interessen nur dann in die Waagschale zu werfen, wenn ihnen überragendes Gewicht zukommt. Andernfalls erzwingen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm als gewissermaßen „intensivste“ Form der Rechtswidrigkeit eines Bescheides dessen AdV[40].

Dem besonderen Aussetzungsinteresse der Antragstellerin steht nicht entgegen, dass vor allem der II. Senat des BFH bislang davon ausgegangen ist, im AdV-Verfahren könne keine weiter gehende Entscheidung getroffen werden als vom BVerfG in einem Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG zu erwarten sei. Sei nicht davon auszugehen, dass eine Vorschrift rückwirkend für nichtig erklärt werde, scheide eine AdV daher aus[41]. Denn der II. Senat des Bundesfinanzhofs hat diese Rechtsprechung jüngst aufgegeben, weil es nicht gerechtfertigt sei, aufgrund einer Prognose über eine Entscheidung des BVerfG vorläufigen Rechtsschutz generell auszuschließen. Sei ein qualifiziertes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorhanden, müsse dieses Interesse im Hinblick auf Art.19 Abs. 4 GG auch effektiv durchsetzbar sein und dürfe nicht deshalb leerlaufen, weil das BVerfG möglicherweise in einem Normenkontrollverfahren eine Weitergeltung verfassungswidriger Normen anordne[42]. Der beschließende Bundesfinanzhof pflichtet dem bei.

Gründe, die die Anordnung einer Sicherheitsleistung erforderlich machen, sind weder vom Finanzamt vorgetragen worden noch nach Aktenlage ersichtlich. Nach § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO kann die Aussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheides ist regelmäßig ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, wenn -wie im vorliegenden Streitfall- seine Rechtmäßigkeit ernstlich zweifelhaft ist und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei einem Unterliegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet wäre[43].

  1. Anschluss an BFH, Beschluss vom 21.11.2013 – II B 46/13, DStR 2013, 2686[]
  2. vgl. BFH, Beschluss vom 10.02.1967 – III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182; seitdem ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH, Beschlüsse vom 13.03.2012 – I B 111/11, BFHE 236, 501, BStBl II 2012, 611; und vom 09.05.2012 – I B 18/12, BFH/NV 2012, 1489[]
  3. BFH, Beschlüsse vom 19.05.2010 – I B 191/09, BFHE 229, 322, BStBl II 2011, 156; vom 26.08.2010 – I B 85/10, BFH/NV 2011, 220[]
  4. BFH, Beschlüsse vom 26.08.2010 – I B 49/10, BFHE 230, 445, BStBl II 2011, 826; vom 30.03.2011 – I B 136/10, BFHE 232, 395[]
  5. Körperschaftsteuergesetz 2002 i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (UntStRefG) vom 14.08.2007, BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630[]
  6. i.d.F. des UntStRefG[]
  7. so z.B. auch FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.10.2011 12 – V 12089/11, EFG 2012, 358; Hey in Brähler/Lösel [Hrsg.], Deutsches und internationales Steuerrecht, Gegenwart und Zukunft, Festschrift für Christiana Djanani, 2008, S. 109, 122 ff.; Goebel/Eilinghoff, DStZ 2010, 550, 554; Gosch, DStR 2007, 1553, 1559; Gosch/Förster, KStG, 2. Aufl., Exkurs § 4h EStG Rz 35 f.; Jehlin, Die Zinsschranke als Instrument zur Missbrauchsvermeidung und Steigerung der Eigenkapitalausstattung, 2013, S. 135 ff.; Musil/Volmering, DB 2008, 12, 14 ff.; Oellerich in Mössner/Seeger, Körperschaftsteuergesetz, § 8a Rz 37; Seiler in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 4h Rz 3 f.; Stöber in Lademann, Körperschaftsteuergesetz, § 8a Rz 243 ff.; „gewichtige Bedenken“ hat auch das Niedersächsische FG, Beschluss vom 18.02.2010 6 – V 21/10, EFG 2010, 981; a.A. z.B. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2012 – 6 K 3390/11, s. BB 2013, 2646; Niedersächsisches FG, Urteil vom 11.07.2013 – 6 K 226/11, EFG 2013, 1790; Heuermann, DStR 2013, 1 ff.; Blümich/Heuermann, § 4h EStG Rz 25; Schenke in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4h Rz A 162 ff.; Schmehl in Schön/Beck, Zukunftsfragen des deutschen Steuerrechts, 2009, S. 99, 116 f.; OFD NRW, Verfügung vom 11.07.2013, DStR 2013, 1947, 1948; im Ergebnis auch Heyes, Ursachen, Rahmenbedingungen und neue Rechtfertigungsgrundsätze zur Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG), 2014, S. 404 ff.[]
  8. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 15.01.2008 – 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, unter C.I. 2.a aa; und vom 08.05.2013 1 BvL 1/08, NJW 2013, 2498, unter C.II. 1.[]
  9. vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 04.02.2009 – 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, unter C.II. 1.a; vom 07.05.2013 – 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, DStR 2013, 1228, unter C.I. 1.; BVerfG, Urteil vom 19.02.2013 – 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09, NJW 2013, 847, unter B.IV.01.a[]
  10. vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse in BVerfGE 123, 1, unter C.II. 1.a; vom 18.07.2012 – 1 BvL 16/11, BVerfGE 132, 179, unter B.I. 2.a[]
  11. vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010 – 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, BVerfGE 126, 400, unter B.I. 2.a[]
  12. vgl. BVerfG, Urteil vom 12.10.2010 – 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, unter D.I.[]
  13. BVerfG, Beschlüsse in BVerfGE 127, 224, unter D.I.; und vom 18.12 2012 1 BvR 1509/10, HFR 2013, 258, unter II. 1.a aa[]
  14. vgl. z.B. BVerfG, Beschluss in BVerfGE 126, 400, unter B.I. 2.a[]
  15. z.B. BFH, Urteil vom 22.08.2012 – I R 9/11, BFHE 238, 419, BStBE – II 2013, 512[]
  16. BVerfG, Beschluss in BVerfGE 127, 224, unter C.III. 1.a[]
  17. so auch Marquart/Jehlin, DStR 2013, 2301, 2302[]
  18. BVerfG, Beschlüsse vom 29.05.1990 – 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653, unter C.III. 3.c aa; vom 21.06.2006 – 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, unter C.I. 3.a[]
  19. vgl. Prinz, DB 2013, 1571, 1572; s. zum qualifizierten Fiskalzweck BFH, Urteil in BFHE 238, 419, BStBl II 2013, 512; Desens, FR 2012, 745, 749; Kube, DStR 2011, 1781, 1789 f.[]
  20. BT-Drs. 16/4841, S. 35[]
  21. BT-Drs. 16/4841, S. 31[][]
  22. BVerfG, Beschlüsse in BVerfGE 127, 224, unter D.I.; vom 06.04.2011 – 1 BvR 1765/09, HFR 2011, 812, unter IV.02.a[]
  23. BVerfG, Beschluss vom 04.04.2001 – 2 BvL 7/98, BVerfGE 103, 310, unter B.I. 2.b; Huster in Friauf/Höfling, Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 3 Rz 130 f.[]
  24. BVerfG, Beschlüsse vom 30.05.1990 – 1 BvL 2/83, BVerfGE 82, 126, unter C.I. 4.f; vom 08.10.1991 – 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348, unter C.I. 2.; Heun in Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Bd. I, 3. Aufl., Art. 3 Rz 34[]
  25. Prinz, FR 2008, 441, 443; Schmidt/Loschelder, EStG, 32. Aufl., § 4h Rz 4; zur Kritik wegen der Zielungenauigkeit auch Marquart/Jehlin, DStR 2013, 2301, 2305 f.[]
  26. Hey in Festschrift für Christina Djanani, a.a.O., S. 109, 125[]
  27. Goebel/Eilinghoff, DStZ 2010, 550, 555; Südkamp in Birk/Saenger/Töben, Forum Steuerrecht 2009, 2010, S. 249, 271[]
  28. s. EuGH, Urteil vom 12.09.2006 – C-196/04, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Slg. 2006, I-7995, Rz 55 ff.; EuGH, Beschluss vom 23.04.2008 – C-201/05, Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation, Slg. 2008, I-2875, Rz 77 ff.[]
  29. so auch Hey, in Festschrift für Christina Djanani, a.a.O., S. 109, 126[]
  30. zur verfassungsrechtlichen Verankerung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit s. BVerfG, Urteil vom 19.10.1983 – 2 BvR 298/81, BVerfGE 65, 196, unter C.I. 2.; BVerfG, Beschlüsse vom 08.04.1997 – 1 BvR 48/94, BVerfGE 95, 267, unter C.III. 1.a; und vom 18.06.2012 – 1 BvR 1530/11, FamRZ 2012, 1283, unter II. 1.; Kahl in Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, Band V, § 124 Rz 66[]
  31. dafür Goebel/Eilinghoff, DStZ 2010, 550, 555, und Jehlin, a.a.O., S. 187 ff.; einschränkend München, Die Zinsschranke – eine verfassungs, europa- und abkommensrechtliche Würdigung, 2010, S. 45 ff.; Oellerich in Mössner/Seeger, a.a.O., § 8a Rz 38; Seiler in Kirchhof, a.a.O., § 4h Rz 5; Scheunemann/Socher, BB 2007, 1144, 1151; a.A. Heuermann, DStR 2013, 1, 2; Schenke in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 4h Rz A 190 f.; auch Heyes, a.a.O., S. 419 ff.[]
  32. BFH, Beschlüsse vom 20.07.1990 – III B 144/89, BFHE 162, 542, BStBl II 1991, 104; vom 11.06.2003 – IX B 16/03, BFHE 202, 53, BStBl II 2003, 663; vom 07.07.2004 – XI B 231/02, BFH/NV 2005, 178; vom 01.04.2010 – II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558; vom 09.03.2012 – VII B 171/11, BFHE 236, 206, BStBl II 2012, 418[]
  33. BFH, Beschlüsse in BFHE 162, 542, BStBl II 1991, 104; vom 19.08.1994 – X B 318, 319/93, BFH/NV 1995, 143; vom 27.08.2002 – XI B 94/02, BFHE 199, 566, BStBl II 2003, 18; in BFHE 236, 206, BStBl II 2012, 418[]
  34. BFH, Beschlüsse vom 09.11.1992 – X B 137/92 und in BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558[]
  35. s. bereits BFH, Beschluss in BFHE 236, 501, BStBl II 2012, 611, m.w.N.; s. auch BFH, Beschluss in 236, 206, BStBl II 2012, 418, der auf eine solche Abwägung gänzlich verzichtet, dazu Gosch, BFH/PR 2012, 243[]
  36. s. zu solchen Konstellationen z.B. BFH, Beschlüsse vom 25.07.1991 – III B 555/90, BFHE 164, 570, BStBl II 1991, 876; und vom 29.10.1991 – III B 83/91, BFH/NV 1992, 246; s. für irreparable Nachteile BFH, Beschlüsse vom 09.11.1992 – X B 137/92 und in BFH/NV 1995, 143[]
  37. vgl. Stellungnahme des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung Berlin -DIW Berlin–- zum Gesetzentwurf Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung [BT-Drs. 16/12254 und BR-Drs. 168/09], sowie den dazu gegebenen Kurzbericht von Bach/Buslei, Wochenbericht des DIW Berlin Nr. 17/2009, 283 ff.; s. auch bereits BFH, Beschluss in BFHE 236, 501, BStBl II 2012, 611[]
  38. s. dazu BFH, Beschluss vom 21.11.2013 – II B 46/13, BFHE 243, 162[]
  39. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.10.2010 – 2 BvR 1710/10, DStR 2010, 2296, dort unter Aufhebung des BFH, Beschlusses vom 25.05.2010 – IX B 179/09, BFH/NV 2010, 1627[]
  40. vgl. Gosch in Beermann/Gosch, FGO § 68 Rz 108 f.[]
  41. BFH, Beschlüsse vom 11.07.1986 – II B 49/83, BFHE 146, 474, BStBl II 1986, 782; vom 17.07.2003, – II B 20/03, BFHE 202, 380, BStBl II 2003, 807; vom 05.04.2011 – II B 153/10, BFHE 232, 380, BStBl II 2011, 942[]
  42. BFH, Beschluss in BFHE 243, 162[]
  43. BFH, Beschlüsse vom 12.09.2011 – VIII B 70/09, BFH/NV 2012, 229, und in BFHE 243, 162[]