Wird Kindergeld mit dem Hinweis auf einen bereits bestandskräftigen Bescheid abgelehnt, handelt es sich um eine wiederholende Verfügung ohne eigenen Regelungsgehalt, auch wenn sie in Form eines Verwaltungsakts ergeht und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist.

Bei einem solchen Bescheid handelt es sich um eine wiederholende Verfügung, die keine neue Regelung mit unmittelbarer Rechtserheblichkeit trifft.
Wird ein beantragter, begünstigender Verwaltungsakt abgelehnt und wird eine erneute Sachprüfung und Entscheidung unter Hinweis auf den bestandskräftigen Bescheid abgelehnt, ist die Ablehnung eine bloße „wiederholende Verfügung“[1].
Dies gilt selbst dann, wenn die wiederholende Verfügung die Form eines Verwaltungsakts hat und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist[2]. Insoweit kann einer wiederholenden Verfügung auch keine materielle Bestandskraft zugewiesen werden, mit der Folge, dass dieser „Bescheid“ keine Bindungswirkung für den betroffenen Streitzeitraum hat.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. März 2015 – III R 14/14




