Eine laufende Lebensversicherung kann grundsätzlich jeder Vertragsinhaber auch veräußern. Dabei beziehen sich die Verkaufsmöglichkeiten auf die kapitalbildende Lebensversicherung. Wer die Lebensversicherung veräußert, tritt gleichzeitig mit dem Verkauf der Police auch die Ansprüche, die aus der Versicherung resultieren, an den Käufer der Police ab. Das bedeutet, dass der Verkäufer einer Lebensversicherung mit dem Vertragsabschluss auf sämtliche Rechte hinsichtlich der Zahlungen zum Ablauf des Versicherungsvertrages verzichtet. Allerdings bezahlt man bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages in der Regel die Beiträge in die Lebensversicherung ein.

Vorteile des Verkaufs
Der Vorteil für einen Versicherungsnehmer liegt darin, dass der Vertrag im Hinblick auf den Hinterbliebenenschutz im gewissem Maße erhalten bleibt, wenn der Käufer den Lebensversicherungsvertrag weiterführt. Stirbt die versicherte Person des Vertrages, bekommen die Hinterbliebenen die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme, die auf den Todesfall anfällt. Dabei zieht der Käufer üblicherweise von diesem Auszahlungsbetrag den Kaufpreis, den er für die Police entrichtet hat, zunächst ab. Dazu werden vom Käufer weiterhin die Beiträge, die er in die Versicherung geleistet hat, mit sechs bis sieben Prozent von der Todesfallsumme abgezogen. Dazu kann auch eine Bearbeitungsgebühr auf die Todesfallsumme erhoben werden. Das bedeutet, dass die Todesfallsumme, die auf die Lebensversicherung entfällt, sich im Laufe der Jahre immer weiter reduziert. Durchschnittlich liegt der Betrag, den Käufer von Policen erhalten, bei 20.000 Euro, wenn die versicherte Person innerhalb der Vertragslaufzeit verstirbt.
Der Käufer einer Police hat das Recht, die Lebensversicherung nach dem Kauf nicht mehr zu bedienen und anstelle selbst zu verkaufen. Das ist üblicherweise bei fondsgebundenen Lebensversicherungen der Fall, da die Käufer üblicherweise an den enthaltenen Fonds, nicht aber an dem Versicherungsschutz aus dem Vertrag interessiert sind. Das heißt, dass in diesem Falle der Hinterbliebenenschutz entfällt und keine Garantie für Bezugsberechtigte entsteht. Dabei gilt, dass sich sämtliche Käufer von Lebensversicherungen das Recht auf Kündigung oder Weiterverkauf offenhalten. Üblicherweise werden kapitalbildende Lebensversicherungen fortgeführt.
Was müssen Verkäufer einer Lebensversicherung in steuerlicher Hinsicht beachten?
Ein wichtiger Faktor beim Verkauf einer Lebensversicherung in steuerlicher Hinsicht ist der, zu welchem Zeitpunkt der Vertrag abgeschlossen wurde. Erfolgte der Vertragsabschluss nach dem 31.12.2004 und der Vertrag soll nun veräußert werden, kann gegebenenfalls eine Abgeltungssteuer für den Verkäufer anfallen. Gleiches kann auch gelten, wenn der Verkauf der Lebensversicherung innerhalb eines Zeitraums von 12 Jahren nach Vertragsabschluss erfolgen soll. Dabei gilt, dass die Abgeltungssteuer lediglich dann anfällt, wenn der Kaufpreis, den der Verkäufer erzielt, bis zum Zeitpunkt des Verkaufs die Summe der bis dahin eingezahlten Beiträge in die Versicherung übersteigt. Das bedeutet, dass in solchen Fällen unter Umständen die dann zu entrichtende Abgeltungssteuer auf den Verkauf des Vertrages geringer ausfallen kann als die Kapitalertragssteuer, die im Falle der Kündigung des Vertrages anfällt. Auf der Seite Lebensversicherung-verkaufen.net findet sich eine Infografik dazu, wie sich Kündigungen oder Auszahlungen steuerlich auswirken, wobei auch die Sozialabgaben berücksichtigt werden.
Wie hoch wird die Abgeltungssteuer angesetzt?
Fällt diese Steuer an, ist die Differenz zwischen dem Kaufpreis und die Summe der bereits entrichteten Beiträge in die Versicherung als Abgeltungssteuer fällig. Dabei ist es üblicherweise der Fall, dass die Summe der eingezahlten Beiträge in die Versicherung den Kaufpreis übersteigt, wodurch dann auch keine Steuer fällig wird.
Sowohl bei fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen wie auch bei der kapitalbildenden Variante der Lebensversicherung sollten Verkäufer vor einem definitiven Verkauf zunächst testen, ob auf den Erlös, den sie aus dem Verkauf erzielen, eine Steuer anfällt. Im Regelfall ist dies bei vor dem Jahr 2005 abgeschlossenen Verträgen nicht der Fall. Besteht der Vertrag zudem seit mehr als zwölf Jahren und wurden vom Versicherungsnehmer mindestens fünf Jahre Beiträge in den Vertrag einbezahlt, dann ist der Verkauf im Regelfall für den Verkäufer steuerfrei.
Vertragsabschlüsse vor dem 31. März 1996
Policen, die nach dem 31. März 1996 zum Abschluss kamen, haben zudem noch die Sonderregelung, dass innerhalb des Vertrages ein Todesfallschutz vereinbart sein muss, der mindestens 60 Prozent der Beitragssumme beträgt. Verkäufer sollten darauf achten, dass der Käufer vom vereinbarten Kaufpreis keine steuerlichen Abzüge vornimmt.
Vertragsabschluss ab 2005
Eine Lebensversicherung, die 2005 oder zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen wurde, wird im Falle des Verkaufs mit einer Abgeltungssteuer belegt, die 25 Prozent ausmacht. Darauf wird zudem noch ein Solidaritätszuschlag erhoben. Die Steuer fällt im Verkaufsfall auf den Differenzbetrag zwischen dem vereinbarten Kaufpreis der Versicherungssumme und der Summe der in die Versicherung eingezahlten Beiträge an. Keinesfalls muss der Verkäufer den Erlös aus dem Verkauf versteuern, wenn die einbezahlte Beitragssumme höher ausfällt als der Kaufpreis, der hierfür erzielt wurde.
Im Zweifelsfalle lohnt es immer, vor dem Verkauf einer Lebensversicherung einen Steuerberater hinzuzuziehen.





