Die auf den Wertschecks angegebenen Beträge fließen dem Begünstigten bereits im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe und nicht erst im Jahr der Einlösung der Wertschecks zu.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 EStG – wie in dem vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall die Pachteinkünfte aus dem Hotel – werden gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Dabei sind Einnahmen gemäß § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen der vorstehenden Einkunftsart zufließen. Einnahmen sind dabei gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen selbst oder – ggfs. unter Abkürzung des Zahlungsweges – einer von ihm, dem Steuerpflichtigen und Anspruchsberechtigten, benannten dritten Person (hier den einzelnen Anteilseignern bzw. – Zeichnern) zugeflossen sind.
Zugeflossen ist eine Einnahme dabei dann, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswerten bestehenden Güter erlangt hat[1]. Der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht richtet sich hierbei nach den Umständen des Einzelfalles[2].
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Geldeswert der Wertschecks bereits bei deren Ausgabe zugeflossen und nicht erst bei deren Einlösung durch ihre Anteilseigner.
Mit Überlassung der Wertschecks erhielten die Klägerin bzw. ihre Anteilseigner Wertpapiere, in denen der Anspruch gegenüber der Pächterin bereits verbrieft war[3].
Die übertragbaren Wertschecks hatten – ähnlich einem „echten“ Scheck – die Funktion eines Zahlungsmittels im bargeldlosen Zahlungsverkehr. Der Inhaber dieser Gutscheine oder Wertschecks war nach deren Erhalt – wenn auch hinsichtlich der erwerbbaren Leistungen eingeschränkt – wirtschaftlich in der Lage, über den auf dem Papier vermerkten Wertscheck- Betrag frei zu verfügen[4].
Der Zufluss von Einnahmen aus den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Form von Hotel- Gutscheinen hängt nicht davon ab, ob, wann und in welcher Höhe ein – vom Pächter legitimierter – Dritter – hier die Zeichner bzw. Anteilseigner des Fonds – diese Wertschecks tatsächlich einlösen, denn der Pächter hat seine Pacht vertragsgemäß erbracht, indem er die Gutscheine im jeweiligen Streitjahr an den Verpächter, d.h. die Klägerin oder deren Anteilseigner aushändigt. Ob und wann sowie ggfs. in welcher Höhe die Zeichner oder – da die Wertschecks frei übertragbar sind – wiederum andere Personen von diesen Gutscheinen Gebrauch machen, ist eine Frage der Einkommensverwendung.
Aus den Lohnsteuerrichtlinien[5] ergibt sich für den hier zu entscheidenden Fall keine andere Einschätzung. Die Richtlinien gehen lediglich dann von einem Zufluss erst bei Einlösung eines Gurtscheines aus, wenn der Arbeitgeber als für die Lohnversteuerung zuständige Stelle zugleich für die Einlösung des Gutscheines zuständig ist (Zweipersonenverhältnis). Demgegenüber gilt bereits die Hingabe eines in einem Gutschein verbrieften Anspruches als Zufluss von Arbeitslohn, wenn die einlösende Stelle und die für die Besteuerung des Arbeitslohnes zuständige Stelle personenverschieden sind (Dreipersonenverhältnis). Genauso verhält es sich hier, denn die für die Erklärung der Einkünfte zuständige Klägerin und die zur Einlösung der Gutscheine verpflichtete AG sind zwei verschiedene Personen.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. September 2010 – 13 K 4754/08 F
- ständige Rechtsprechung des BFH, zuletzt BFH, Urteile vom 04.05.2006 – VI R 19/03, BStBl. II 2006, 832; vom 14.06.2005 – VIII R 47/03, BFH/NV 2005, 2181; und vom 18.12.2001 – IX R 74/98, BFH/NV 2002, 643, jeweils m. w. N.[↩]
- BFH, Urteile vom 09.03.1990 – VI R 48/87, BStBl. II 1990, 711; vom 14.05.1982 VI R 124/77, BStBl. II 1982, 469; sowie vom 12.04.2007 – VI R 89/04, BStBl. II 2007, 719[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 12.04.2007 – VI R 89/04, a. a. O.[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 20.03.2001 – IX R 97/97, BStBl. II 2001, 482[↩]
- LStR R 38.2 Abs. 3; zuvor: R 104 a LStR[↩]




