Wertbegründende Wirkung rechtskräftiger Urteile

Nach § 8 Abs. 1 KStG 2002 i.V.m. § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 hat die GmbH in ihren Bilanzen das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen war. Die handelsrechtlichen GoB ergeben sich u.a. aus den Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Dritten Buchs „Vorschriften für alle Kaufleute“ der §§ 238 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB).

Wertbegründende Wirkung rechtskräftiger Urteile

Hierzu gehört nicht nur der Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs, nach dem alle Positionen der Anfangsbilanz eines Geschäftsjahres mit denjenigen zum Ende des vorangegangenen Jahres übereinstimmen müssen (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB), sondern auch das mit dem Vorsichtsprinzip verbundene Realisationsprinzip, demzufolge nur hinreichend sichere Ansprüche in der Bilanz ausgewiesen werden dürfen (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).

Nach dem auch steuerrechtlich zu beachtenden Vorsichtsprinzip des Handelsbilanzrechts (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG 2002 und § 8 Abs. 1 KStG 2002) dürfen Forderungen, die in vollem Umfang bestritten werden, erst dann aktiviert und als realisierte Erträge erfasst werden, wenn (und soweit) sie entweder rechtskräftig festgestellt oder vom Schuldner anerkannt worden sind[1]. Dabei können nach ständiger BFH-Rechtsprechung rechtskräftige Urteile, die dem Gläubiger eine bis dahin bestrittene Forderung zusprechen, auf deren Aktivierung nach den Grundsätzen des Vorsichtsprinzips nicht werterhellend, sondern nur wertbegründend einwirken[2].

Diese Grundsätze werdendurch den Beschluss des Großen Bundesfinanzhofs des Bundesfinanzhofs vom 31.01.2013[3] nicht berührt, und zwar unabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob diesem Beschluss auch Aussagen zu Tatsachenfeststellungen entnommen werden können[4]. Denn es geht insoweit nicht um die Berücksichtigung ungeklärter bilanzrechtlicher Fragen, sondern um Grundsätze des Vorsichtsprinzips, deren inhaltliche (bilanzrechtliche) Anforderungen geklärt waren und sind.

Demgemäß konnte im vorliegenden Verfahren aus Sicht der Geschäftsführung der GmbH auch kein Zweifel darüber bestehen, dass am Bilanzstichtag – bzw. nach Maßgabe des Kenntnisstands an dem Zeitpunkt, an dem die GmbH die Bilanz spätestens hätte erstellen müssen[5] – nur ein hinreichend sicherer Anspruch aktiviert werden durfte, wovon allerdings im Hinblick auf das den Anspruch abweisende erstinstanzliche Urteil des Landgerichts keine Rede sein konnte. Insoweit war vielmehr zum Bilanzstichtag nur der Ansatz eines Erinnerungspostens zulässig.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. Februar 2014 – I R 12/14

  1. z.B. BFH, Urteile vom 26.04.1989 – I R 147/84, BFHE 157, 121, BStBl II 1991, 213; vom 29.04.2008 – I R 67/06, BFHE 221, 201, BStBl II 2011, 55; vom 15.11.2011 – I R 96/10, BFH/NV 2012, 991[]
  2. z.B. BFH, Urteil in BFH/NV 2012, 991, m.w.N.[]
  3. BFH, Beschluss vom 31.01.2013 – GrS 1/10, BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317[]
  4. BFH, Urteil in BFH/NV 2012, 991[]
  5. BFH, Urteil vom 03.07.1991 – X R 163-164/87, BFHE 164, 556, BStBl II 1991, 802; s.a. BFH, Urteil vom 23.01.2008 – I R 40/07, BFHE 220, 361, BStBl II 2008, 669[]