Wertansatz beim Anteilstausch – und die Klage der aufnehmenden Gesellschaft

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Umwandlungssteuergesetz 1995 kann im Fall der Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils i.S. des § 20 UmwStG 1995/2002 die aufnehmende Kapitalgesellschaft mangels Beschwer nicht durch Anfechtungsklage geltend machen, die ihrer Steuerfestsetzung zu Grunde gelegten Werte des eingebrachten Vermögens seien zu hoch[1].

Wertansatz beim Anteilstausch – und die Klage der aufnehmenden Gesellschaft

Diese Rechtsprechung ist wegen der im Wesentlichen gleichen Ausgangslage auch auf die im Umwandlungssteuergesetz 2006 geregelten Einbringungstatbestände, also auch auf den hier einschlägigen Fall des Anteilstauschs nach § 21 UmwStG 2006, anzuwenden. Weder die Klägerin noch das Finanzgericht -welches im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage die Revision zugelassen hat- haben sachliche Gesichtspunkte angeführt, die es angezeigt erscheinen lassen könnten, die Grundsätze der Bundesfinanzhofsrechtsprechung nicht auf das Umwandlungssteuergesetz 2006 zu übertragen. Auch der Bundesfinanzhof erkennt derartige Gründe nicht.

Da sich der im hier entschiedenen Streitfall geltend gemachte zu hohe Wertansatz der eingebrachten Aktien für die Besteuerung der Klägerin nicht nachteilig auswirkt, war ihr danach insoweit die erforderliche Klagebefugnis (§ 40 Abs. 2 FGO) für die erhobene Anfechtungsklage abzusprechen.

Da dem Einbringenden ein eigenes Anfechtungsrecht gegen die Steuerfestsetzung der übernehmenden Kapitalgesellschaft zusteht[2], besteht daneben kein Feststellungsinteresse der aufnehmenden Gesellschaft[3].

Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. September 2015 – I R 77/13

  1. BFH, Urteile vom 08.06.2011 – I R 79/10, BFHE 234, 101, BStBl II 2012, 421; vom 25.04.2012 – I R 2/11, BFH/NV 2012, 1649; BFH, Beschluss vom 06.02.2014 – I B 168/13, BFH/NV 2014, 921; vgl. auch [zur Verschmelzung] BFH, Urteil vom 21.10.2014 – I R 1/13, BFH/NV 2015, 690[]
  2. BFH, Urteile in BFHE 234, 101, BStBl II 2012, 421; in BFH/NV 2012, 1649; BFH, Beschluss in BFH/NV 2014, 921[]
  3. BFH, Urteil in BFHE 234, 101, BStBl II 2012, 421[]