Wenn die Erbschaftsteuer höher ist als die Erbschaft…

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf kann Art. 14 GG eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen gebieten, wenn der Kläger eine Erbschaftsteuer von 143.492,00 € zu entrichten habe, obwohl er aufgrund eines Vermächtnisses insgesamt nur 87.836,00 € erhalten habe.

Wenn die Erbschaftsteuer höher ist als die Erbschaft…

Nach § 163 Satz 1 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Besteuerung, unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen, im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar ist und deshalb den gesetzlichen Wertungen zuwiderläuft[1]. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs widerspricht der Ansatz eines von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworbenen Vermögensgegenstandes mit seinem Wert zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 11 ErbStG) zwar grundsätzlich nicht den Wertungen des Gesetzgebers[2]. Eine Billigkeitsprüfung darf sich jedoch nicht in Überlegungen zur richtigen Rechtsanwendung erschöpfen. Sie muss sich ggf. auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze und verfassungsrechtliche Wertungen erstrecken[3]. So ist eine Billigkeitsmaßnahme geboten, wenn es beim Vollzug einer im Allgemeinen verfassungsmäßigen Norm in einem Härtefall zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Problemlage kommt[4].

Der vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedene Streitfall zeichnet sich dadurch aus, dass für die Wertermittlung des der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerbs des Klägers von Todes wegen (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) der Zeitpunkt des Todes des Erblassers im Juli 2003 maßgebend ist (§§ 11, 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG ist der Vermächtnisanspruch mit dem Nennwert anzusetzen. Unerheblich ist, ob der Anspruch nach dem Bewertungsstichtag vollständig oder nur zum Teil erfüllt worden ist[5]. Da die Durchsetzbarkeit der Vermächtnisforderung nach den am Bewertungsstichtag vorhandenen Erkenntnissen nicht unsicher war, begründeten auch nicht besondere Umstände den Ansatz eines geringeren Wertes als des Nennwerts (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BewG). Dies hat indes zur Folge, dass der Kläger eine Erbschaftsteuer von 143.492 € zu entrichten hat, obwohl er auf Grund des Vermächtnisses nur insgesamt 87.836,66 € erhalten hat und mit weiteren Zahlungen nicht mehr zu rechnen ist. Dieses Ergebnis ist mit verfassungsrechtlichen Wertungen nicht zu vereinbaren.

Art. 14 Abs. 1 GG schützt zwar nicht vor der staatlichen Auferlegung von Geldleistungspflichten. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben[6]. Bei einem Steuereingriff in eine vermögenswerte Rechtsposition muss dem Berechtigten ein privater Nutzen verbleiben[7].

Dem Kläger verbleibt auf Grund der Versteuerung des Vermächtnisses mit dem zum Bewertungsstichtag maßgeblichen Wert von 500.000 € kein privater Nutzen mehr. Art. 14 Abs. 1 GG gebietet daher eine abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen. Dabei kann der Besteuerung nur der Betrag von 87.836,66 € zugrunde gelegt werden. Obgleich dieser Betrag nach dem Vortrag des Klägers 18.712,03 EUR Zinsen enthalten soll, ist ihm auf Grund des Vermächtnisses dennoch ein privater Nutzen in Höhe von 87.836,66 EUR verblieben. Denn in dieser Höhe ist er gegenüber dem Finanzamt von Steuerschulden frei geworden.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2010 – 4 K 3000/09 Erb

  1. BFH, Urteile vom 09.09.1993 – V R 45/91, BStBl II 1994, 131; sowie vom 23.09.2004 – V R 58/03, BFH/NV 2005, 825[]
  2. BFH, Urteil vom 13.05.1998 – II R 98/97, BFH/NV 1998, 1376[]
  3. BFH, Beschluss vom 26.11.2003 – X B 124/02, BFH/NV 2004, 754[]
  4. BFH, Beschluss in BFH/NV 2004, 754[]
  5. BFH, Urteil vom 18.10.2000 – II R 46/98, BFH/NV 2001, 420[]
  6. BVerfG, Urteil vom 08.04.1997 – 1 BvR 48/94, BVerfGE 95, 267, 300[]
  7. BVerfG, Beschluss vom 18.01.2006 – 2 BvR 2194/99, BVerfGE 115, 97, 114[]