Wirkt der Täter auf den Verkäufer der bereits im Inland befindlichen unversteuerten Zigaretten ein, um sich diese dann selbst zu verschaffen, fehlt es – anders als beim Verbringen der unversteuerten Zigaretten vom anderen EUMitgliedsstaat ins Inland – an der entsprechenden Haupttat einer Steuerhinterziehung durch den Verkäufer[1].

Hierin liegt daher neben der späteren Steuerhehlerei keine Anstiftung zur Steuerhehlerei.
Bezüglich einer Teilnahme an der Steuerhehlerei des Verkäufers ist das Bestimmen durch den Angeklagten als (weiteren) Zwischenhehler – ungeachtet der Frage, ob die Absatzhandlungen des Vortäters bereits tatbestandslos gestellt[2] oder als mitbestrafte Nachtat zu werten sind[3] – allein auf das Erlangen eigener Verfügungsmacht ausgerichtet; die Anstiftung verletzt mithin kein zusätzliches Rechtsgut.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Juli 2019 – – 1 StR 634/18







