In zwei bei ihm anhängigen Verfahren hat der Bundesfinanzhof Vorabentscheidungsersuchen zu Fragen des Umsatzsteuerrechts an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet. Dabei geht es um insgesamt drei Fragen zum Vorsteuerabzug einer sog. Führungsholding und zur Organschaft:

- Nach welcher Berechnungsmethode ist der (anteilige) Vorsteuerabzug einer Holding aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Kapitalbeschaffung zum Erwerb von Anteilen an Tochtergesellschaften zu berechnen, wenn die Holding später[1] verschiedene steuerpflichtige Dienstleistungen gegenüber diesen Gesellschaften erbringt?
- Steht die Bestimmung über die Zusammenfassung mehrerer Personen zu einem Steuerpflichtigen in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG einer nationalen Regelung entgegen, nach der (erstens) nur eine juristische Person -nicht aber eine Personengesellschaft- in das Unternehmen eines anderen Steuerpflichtigen (sog. Organträger) eingegliedert werden kann und die (zweitens) voraussetzt, dass diese juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch[2] „in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist“?
- Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Kann sich ein Steuerpflichtiger unmittelbar auf Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG berufen?
Deutsches Umsatzsteuerrecht[↑]
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG sieht vor, dass der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen kann. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.
Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet, wobei allerdings u.a. bei steuerfreien Umsätzen für die Seeschifffahrt (§ 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 UStG) die Vorsteuer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG abziehbar ist. Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann nach § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.
Ein -zum Vorsteuerabzug berechtigter- Unternehmer ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, wobei das Unternehmen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers umfasst. Gewerblich oder beruflich ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft).
Europäisches Unionsrecht[↑]
Nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der im Streitjahr 2006 geltenden Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern[3] ist der Steuerpflichtige, der Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, befugt, die von ihm im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen. Art. 168 Buchst. a der seit dem 1.01.2007 geltenden Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) enthält eine entsprechende Bestimmung. Bei Umsätzen für die Seeschifffahrt sind Art. 17 Abs. 3 Buchst. b i.V.m. Art. 15 Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG zu beachten (jetzt: Art. 169 Buchst. b i.V.m. Art. 148 Buchst. c der MwStSystRL).
Soweit Gegenstände und Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen sowohl für Umsätze verwendet werden, für die nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht, ist der Vorsteuerabzug gemäß Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG nur für den Teil der Mehrwertsteuer zulässig, der auf den Betrag der erstgenannten Umsätze entfällt. Art. 173 Abs. 1 der MwStSystRL enthält eine entsprechende Bestimmung.
Als -zum Vorsteuerabzug berechtigter- Steuerpflichtiger gilt nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, wer eine der in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis. Art. 9 Abs. 1 der MwStSystRL enthält eine entsprechende Bestimmung.
Nach Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG steht es vorbehaltlich der Konsultation nach Art. 29 der Richtlinie 77/388/EWG jedem Mitgliedstaat frei, im Inland ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln. Art. 11 Abs. 1 der MwStSystRL enthält eine entsprechende Bestimmung.
Vorsteuerabzug einer Holding[↑]
Die Klägerin ist eine Holding. Darunter versteht man eine Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand darin besteht, unmittelbar oder mittelbar auf Dauer Beteiligungen an einem oder mehreren rechtlich selbständigen Unternehmen zu halten und zu verwalten[4].
In der Praxis werden drei Formen von Holdings unterschieden (vgl. z.B. Abschn. 2.3. Abs. 3 Sätze 2 bis 4 USt-AE):
- Eine sog. Finanzholding ist eine Holding, deren Zweck sich auf das Halten und Verwalten gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen beschränkt und die keine Leistungen gegen Entgelt erbringt.
- Eine sog. Führungsholding oder Funktionsholding ist eine Holding, die im Sinne einer einheitlichen Leitung aktiv in das laufende Tagesgeschäft ihrer Tochtergesellschaften eingreift.
- Eine sogenannte gemischte Holding ist eine Holding, die nur gegenüber einigen Tochtergesellschaften geschäftsleitend tätig wird, während sie Beteiligungen an anderen Tochtergesellschaften lediglich hält und verwaltet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs ist eine Holding, deren einziger Zweck im Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen besteht, ohne dass sie -unbeschadet ihrer Rechte als Aktionärin oder Gesellschafterin- unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Gesellschaften eingreift, kein Mehrwertsteuerpflichtiger i.S. von Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG und somit nicht zum Vorsteuerabzug gemäß Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG berechtigt[5].
Eingriffe einer Holding in die Verwaltung von Gesellschaften, an denen sie Beteiligungen erworben hat, sind eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, wenn sie die Durchführung von Transaktionen einschließen, die gemäß Art. 2 der Richtlinie 77/388/EWG der Mehrwertsteuer unterliegen, wie etwa das Erbringen von administrativen, finanziellen, kaufmännischen und technischen Dienstleistungen der Holding an ihre Tochtergesellschaften[6].
Eine Holding, die derartige Dienstleistungen an ihre Tochtergesellschaften erbringt, kann (daneben) auch einen nichtwirtschaftlichen Bereich haben[7].
Eine Holding kann die von ihr für den Bezug von Dienstleistungen auf der Eingangsstufe entrichtete Mehrwertsteuer nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn entweder die Eingangsumsätze direkt und unmittelbar mit zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätzen zusammenhängen oder wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen der Holding gehören und -als solche- Kostenelemente der von ihr erbrachten Dienstleistungen sind[8].
Es obliegt den nationalen Gerichten, festzustellen, ob von einer Holding bezogene Dienstleistungen insgesamt einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den zum Vorsteuerabzug berechtigenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auf der Ausgangsstufe aufweisen oder ob diese Dienstleistungen von der Holding sowohl für wirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für wirtschaftliche Tätigkeiten, für die dieses Recht nicht besteht, oder aber ob sie von der Holding sowohl für wirtschaftliche Tätigkeiten als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden[9].
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall steht der Klägerin grundsätzlich ein Recht auf Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG zu, soweit sie Eingangsleistungen für die Geschäftsführungsleistungen bezog, die sie gegenüber ihren Tochtergesellschaften erbrachte.
Diese Leistungen berechtigen als steuerbare und steuerpflichtige Ausgangsumsätze grundsätzlich zum Vorsteuerabzug. Sie sind -wenn nicht die Voraussetzungen einer Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG oder die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG vorliegen- keine (nicht steuerbaren) Innenleistungen eines Organträgers an Organgesellschaften, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug nicht gegeben ist[10].
Jedenfalls sind im vorliegenden Fall die Darlehensgewährungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG; Art. 17 Abs. 5 i.V.m. Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG). Daneben dürfte nach Auffassung des Bundesfinanzhofs die Klägerin die auf die anlässlich der Kapitalbeschaffung bezogenen Dienstleistungen entfallene Vorsteuer nur insoweit in Abzug bringen können, als sie gegenüber ihren Tochtergesellschaften Geschäftsführungsleistungen erbrachte.
Denn die im Zusammenhang mit der Einwerbung des Kapitals stehenden Eingangsleistungen der Klägerin dienten zumindest auch -wenn nicht sogar in erster Linie- dem (nicht steuerbaren) Erwerb und dem (nicht steuerbaren) Halten der Beteiligungen an den Tochtergesellschaften. Diese Eingangsleistungen hatten mithin nicht -wie für einen (vollständigen) Vorsteuerabzug erforderlich- ihren „ausschließlichen Entstehungsgrund“[11] in der späteren Erbringung der (steuerbaren und steuerpflichtigen) Dienstleistungen an ihre Tochtergesellschaften.
Bei derartigen Dienstleistungen, die sowohl für wirtschaftliche Tätigkeiten als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden, kann die Vorsteuer vielmehr nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Aufwendungen hierfür der wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen sind[12].
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs führen deshalb von einer Holding an ihre Tochtergesellschaft erbrachte -ggf. nur geringfügige- steuerbare und steuerpflichtige Dienstleistungen nicht zwingend dazu, dass nicht nur die ausgeführten Dienstleistungen, sondern auch das (an sich nicht steuerbare) Erwerben und Halten der Beteiligung selbst als zum vollständigen Vorsteuerabzug führende unternehmerische Tätigkeit angesehen werden müssen. Fraglich ist aber, ob dem die Grundsätze des EuGH-Urteils -Cibo Participations-[13] entgegenstehen.
Zur Frage der Berechnungsmethode für den (anteiligen) Vorsteuerabzug[↑]
Nach welcher Berechnungsmethode ist der (anteilige) Vorsteuerabzug einer Holding aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Kapitalbeschaffung zum Erwerb von Anteilen an Tochtergesellschaften zu berechnen, wenn die Holding später[1] verschiedene steuerpflichtige Dienstleistungen gegenüber diesen Gesellschaften erbringt?
Die Richtlinie 77/388/EWG regelt nicht, welche Methoden oder Kriterien die Mitgliedstaaten anwenden müssen, wenn sie Bestimmungen erlassen, die eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge danach zulassen, ob sich die entsprechenden Aufwendungen auf wirtschaftliche oder auf nichtwirtschaftliche Tätigkeiten beziehen. Daher und damit die Steuerpflichtigen die notwendigen Berechnungen anstellen können, obliegt es den Mitgliedstaaten, unter Beachtung der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegenden Prinzipien die hierfür geeigneten Methoden und Kriterien festzulegen[14].
Die Festlegung der Methoden und Kriterien zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne der Richtlinie 77/388/EWG steht im Ermessen der Mitgliedstaaten, die bei der Ausübung ihres Ermessens Zweck und Systematik dieser Richtlinie berücksichtigen und daher eine Berechnungsweise vorsehen müssen, die objektiv widerspiegelt, welcher Teil der Eingangsaufwendungen jeder dieser beiden Tätigkeiten tatsächlich zuzurechnen ist[15]. Die Mitgliedstaaten dürfen bei der Ausübung ihres Ermessens ggf. einen Investitionsschlüssel, einen Umsatzschlüssel oder jeden anderen geeigneten Schlüssel verwenden und sind nicht verpflichtet, sich auf eine einzige dieser Methoden zu beschränken[16].
Eine derartige Regelung hat der deutsche Gesetzgeber bisher nicht erlassen.
Deshalb besteht in der Praxis bei Eingangsumsätzen, die der wirtschaftlichen und der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit einer Holding dienen, hinsichtlich der erforderlichen Vorsteueraufteilung -trotz der Möglichkeit, in geeigneten Fällen insoweit § 15 Abs. 4 UStG analog anzuwenden[17]– eine erhebliche Rechtsunsicherheit.
So wird hinsichtlich der erforderlichen Vorsteueraufteilung die Aufschlüsselung anhand eines Umsatzschlüssels, d.h. nach dem Verhältnis der Erlöse aus der operativen Tätigkeit zu den Erlösen aus der Beteiligung, für vertretbar gehalten[18]. Dies wird im Schrifttum weit überwiegend abgelehnt[19] und eine Aufteilung nach den Investitionen in die wirtschaftlichen Tätigkeiten einerseits und in den Bereich nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten andererseits als sachgerechter angesehen (sog. Investitionsschlüssel, vgl. z.B. Niedersächsisches FG, Urteil vom 12.05.2011 – 16 K 411/07, EFG 2011, 1751, unter I. 1.d; Beiser, SWK 2009, S 330, S 334; Pamperl, ÖStZ 2012, 251, 254; Pernegger, ÖStZ 2008, 478, 482; wohl auch Behrens, BB 2012, 2147, 2151). Daneben wird auch eine Aufteilung anhand betriebswirtschaftlicher Größen für möglich gehalten; insoweit komme z.B. die Anzahl der mit der Beteiligung befassten Personen[20], die im Zusammenhang mit der Beteiligung anfallende Arbeitszeit[21] oder die Einzelkosten für das Halten der Beteiligungen[22] in Betracht. Aus Sicht des Bundesfinanzhofs droht deshalb eine uneinheitliche Anwendung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten.
Im Streitfall hält das Finanzamt entsprechend seinem Hilfsantrag eine Aufteilung der streitigen Vorsteuerbeträge für angemessen, die sich nach der Verwendung des eingeworbenen Kapitals richtet. Die Klägerin habe einen Betrag in Höhe von … EUR für den Erwerb von Beteiligungen und damit für den nichtwirtschaftlichen Bereich verwandt. Das seien ca. 95 % des eingeworbenen Kapitals. Dementsprechend stünden die Leistungsbezüge, aus denen der Vorsteuerabzug geltend gemacht werde, zu ca. 95 % im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen. Damit seien lediglich 5 % der streitigen Vorsteuerbeträge … aus den Eingangsleistungen abziehbar.
Angesichts dieser Rechtsunsicherheit bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten und weil insoweit eine (möglichst) einheitliche Rechtspraxis in den Mitgliedstaaten erforderlich ist, ersucht der Bundesfinanzhof den EuGH um nähere Hinweise zu der von ihm geforderten Berechnungsweise, die objektiv widerspiegelt, welcher Teil der Eingangsaufwendungen den wirtschaftlichen und den nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten tatsächlich zuzurechnen ist[23].
Dabei verkennt der Bundesfinanzhof nicht, dass sich diese Berechnungsweise nicht für alle denkbaren Fälle einer Aufteilung der Vorsteuerbeträge zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten exakt bestimmen lässt. Vorliegend geht es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs aber um eine bei Holdings typische Fallgestaltung, die unionsweit einheitlich beurteilt werden sollte.
Eingliederung einer Personengesellschaft in die umsatzsteuerliche Organschaft[↑]
Steht die Bestimmung über die Zusammenfassung mehrerer Personen zu einem Steuerpflichtigen in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG einer nationalen Regelung entgegen, nach der (erstens) nur eine juristische Person -nicht aber eine Personengesellschaft- in das Unternehmen eines anderen Steuerpflichtigen (sog. Organträger) eingegliedert werden kann und die (zweitens) voraussetzt, dass diese juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch[2] „in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist“?
Im Streitfall stellt sich ferner die Frage, ob die Voraussetzungen einer Organschaft nach Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG vorliegen.
Wäre das der Fall, dann würde die Klägerin mit ihren Tochtergesellschaften zu einem einzigen Steuerpflichtigen verschmelzen[24] und für die Frage des Vorsteuerabzugs der Klägerin wäre nicht auf ihre -dann nicht steuerbaren- Dienstleistungsumsätze gegenüber ihren Tochtergesellschaften, sondern auf die[25] Ausgangsumsätze der Tochtergesellschaften gegenüber Dritten abzustellen[26].
In diesem Fall könnte möglicherweise der (nicht steuerbare) Erwerb und das (nicht steuerbare) Halten der Beteiligungen an den Tochtergesellschaften nicht als vorsteuerabzugsschädlich zu berücksichtigen sein, weil dann der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an Gesellschaften wie die Aufnahme eines Gesellschafters zur Beschaffung zusätzlichen Kapitals als wirtschaftliche Tätigkeit im Allgemeinen zu beurteilen sein könnte. Für insoweit bezogene Dienstleistungen könnte ein uneingeschränktes Recht auf Vorsteuerabzug bestehen[27].
Der Bundesfinanzhof hält es aber auch insoweit nicht für ausgeschlossen, dass für einen Bereich nichtwirtschaftlicher Tätigkeit entsprechend der Grundsätze der unter II. 2.b bb genannten EuGH, Urteile gleichwohl kein Recht auf Vorsteuerabzug gegeben sein könnte. Insoweit könnte entscheidend sein, dass die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG und Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG mögliche gemeinsame Behandlung mehrerer Personen als ein Steuerpflichtiger lediglich die Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher Tätigkeiten in einer Person und keine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer auf nichtwirtschaftliche Tätigkeiten begründen könnte.
Nach nationalem Recht (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG) liegt eine Organschaft schon deshalb nicht vor, weil die Tochtergesellschaften der Klägerin als Personengesellschaften keine juristischen Personen im Sinne dieser Vorschrift sind.
Während nach Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG mehrere „Personen“ zusammen als ein Steuerpflichtiger behandelt werden dürfen, gestattet § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG nur die Eingliederung „juristischer Personen“ und nicht die Eingliederung von Personengesellschaften in das Unternehmen eines Organträgers.
Kommanditgesellschaften wie die Klägerin sind keine juristischen Personen[28].
Eine Kommanditgesellschaft ist nach der gesetzlichen Definition in § 161 Abs. 1 HGB eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, wobei bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter). Die Kommanditgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 161 Abs. 2 i.V.m. § 124 Abs. 1 HGB). Sie ist aber keine juristische Person[29].
Eine Kommanditgesellschaft kann Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG sein[30] und als Organträger i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG fungieren[31].
Allerdings kann eine Kommanditgesellschaft nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -als Personengesellschaft- nicht als juristische Person i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG angesehen werden und mithin umsatzsteuerrechtlich nicht als Organgesellschaft in ein anderes Unternehmen eingegliedert sein[32]. Dem folgt die herrschende Meinung in der Literatur[33].
Unabhängig von dem Charakter der Tochtergesellschaften als Personengesellschaften scheitert im Streitfall die Anwendung von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG möglicherweise auch -wozu ggf. Feststellungen des Finanzgericht nachzuholen wären- daran, dass im Sinne dieser Vorschrift die Organgesellschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch „in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert“ sein muss.
Diese von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG geforderte Eingliederung setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH voraus, dass ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft als „untergeordneter Person“ besteht[34].
Deshalb liegt eine finanzielle Eingliederung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG nur dann vor, wenn der Organträger finanziell in der Weise an der Organgesellschaft beteiligt ist, dass er seinen Willen durch Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung durchsetzen kann[35].
Eine organisatorische Eingliederung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG setzt nach neuerer Rechtsprechung des V. Bundesfinanzhofs des BFH voraus, dass der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wahrnimmt, wobei er die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrschen und seinen Willen bei der Organgesellschaft durchsetzen können muss[36].
Für eine wirtschaftliche Eingliederung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG schließlich ist es charakteristisch, dass die Organgesellschaft im Gefüge des übergeordneten Organträgers als dessen Bestandteil erscheint[37].
Der Bundesfinanzhof hält es aber aufgrund der neueren Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs[38] für zweifelhaft, ob die nationale Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG, die die Behandlung von im Inland ansässigen Personen als ein Steuerpflichtiger von weiteren bzw. anderen Bedingungen als den in der unionsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage genannten Voraussetzungen abhängig macht, mit Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG sowie dem Grundsatz der Rechtsformneutralität in Einklang steht.
Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH sieht Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG für die Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit vor, den Wirtschaftsteilnehmern weitere Bedingungen für die Bildung einer Mehrwertsteuergruppe aufzubürden als diejenigen, die in dieser Bestimmung genannt sind[39].
Dadurch ist erstens fraglich geworden, ob § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG als Organgesellschaften nur juristische Personen zulassen darf. Zweitens ist zweifelhaft, ob der BFH die Behandlung mehrerer Personen als ein Steuerpflichtiger davon abhängig machen darf, dass ein Verhältnis der Über- und Unterordnung besteht, während das Unionsrecht gegenseitige Beziehungen ausreichen lässt.
Zwar ermöglicht das Unionsrecht den Mitgliedstaaten, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Behandlung mehrerer Personen als ein Steuerpflichtiger Steuerhinterziehungen oder Steuerumgehungen möglich macht[40].
Es erscheint dem Bundesfinanzhof jedoch fernliegend, dass die gegenüber Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG zusätzlichen bzw. anderen Bedingungen in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG derartige erforderliche Maßnahmen sind.
Jedenfalls dürfte § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Rechtsformneutralität verstoßen, weil danach nur juristische Personen Organgesellschaften sein können und folglich Unternehmen in Abhängigkeit von ihrer Rechtsform in sachlich nicht gerechtfertigter Weise unterschiedlich behandelt werden[41].
Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verlangt in seiner Ausprägung der Rechtsformneutralität[42], dass die Rechtsform des Steuerpflichtigen im Umsatzsteuerrecht grundsätzlich unerheblich ist[43], und gebietet eine weitgehende Gleichbehandlung von Kapital- und Personengesellschaften[44].
Allerdings wurde die Ermächtigung zur Bildung einer Mehrwertsteuergruppe gerade deshalb in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG aufgenommen, weil die nationale Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG -wie auch diejenige in den Niederlanden- unionsrechtlich abgesichert werden sollte[45].
Dementsprechend hat die Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gegen die Bundesrepublik Deutschland zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG 1980 am 4.10.1985 erhobenen Vertragsverletzungsklage die Regelung der Organschaft als solche nicht beanstandet, sondern -nur- gerügt, dass die deutsche Regelung seinerzeit noch nicht auf das Inland beschränkt war[46].
Was das von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG geforderte Über- und Unterordnungsverhältnis betrifft, ist zudem darauf hinzuweisen, dass der EuGH in seinem zu Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG ergangenen Urteil -Ampliscientifica und Amplifin- in Slg. 2008, I-4019, UR 2008, 534, Rz 19 die Formulierung „untergeordnete Person oder die untergeordneten Personen im Sinne dieser Vorschrift“ verwendet hat. Dies könnte wiederum für das Erfordernis einer Über- und Unterordnung sprechen[47].
Unmittelbare Berufung auf die 6. Umsatzsteuer-Richtlinie[↑]
Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Kann sich ein Steuerpflichtiger unmittelbar auf Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG berufen?
Der Bundesfinanzhof neigt dazu, dass eine richtlinienkonforme Auslegung, wonach unter die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG genannten „juristische Personen“ auch Personengesellschaften fallen und eine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische „Eingliederung“ unabhängig von einem Über- und Unterordnungsverhältnis bereits bei gegenseitigen finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen „Beziehungen“ gegeben sein kann, nicht möglich ist.
Zwar hat sich ein Gericht bei der Auslegung des nationalen Umsatzsteuerrechts so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen auszurichten[48]. Eine richtlinienkonforme Auslegung kommt aber nur in Betracht, wenn es im konkreten Fall verschiedene Auslegungsmöglichkeiten gibt. Der Bundesfinanzhof hat jedoch Zweifel, ob eine Auslegung gegen den Wortlaut und Wortsinn des Gesetzestextes -wie sie hier bei § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG möglicherweise vorzunehmen wäre- möglich ist[49]. Denn das nationale Recht unterscheidet „juristische Personen“ (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG) und „Personenvereinigungen“ (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG), wobei letzteres Tatbestandsmerkmal weiter ist und insbesondere auch Personengesellschaften umfasst[50].
Deshalb stellt sich dem Bundesfinanzhof die Frage, ob sich ein Steuerpflichtiger unmittelbar auf Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG berufen kann.
Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH kann sich ein Steuerpflichtiger in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen[51].
Diese Voraussetzungen werden hinsichtlich Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (Art. 11 Abs. 1 der MwStSystRL) teilweise bejaht[52] und teilweise verneint[53].
Gegen die Möglichkeit, sich auf Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG zu berufen, könnte sprechen, dass diese Bestimmung nicht hinreichend genau ist, soweit sie verlangt, dass Personen „durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind“.
Allerdings könnten insofern möglicherweise die von der Europäischen Kommission in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat über die Option der MwSt-Gruppe gemäß Art. 11 der MwStSystRL vom 02.07.2009 vorgeschlagenen Kriterien[54] heranzuziehen sein.
Im Falle einer Berufbarkeit auf Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG hätte es der jeweilige Steuerpflichtige in der Hand, die Rechtsfolgen dieser Bestimmung eintreten zu lassen oder nicht.
Nach der Rechtsprechung des BFH sehen allerdings weder das UStG noch das Unionsrecht ein Wahlrecht für den Eintritt der Rechtsfolgen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft vor[55].
Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 11. Dezember 13 – XI R 17/11 und XI R 38/12
- wie von vornherein beabsichtigt[↩][↩]
- im Sinne eines Über- und Unterordnungsverhältnisses[↩][↩]
- Richtlinie 77/388/EWG[↩]
- vgl. z.B. Lutter, in Lutter, Holding-Handbuch, 4. Aufl., § 1 Rz 11; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 3 II. 2.c, S. 52[↩]
- vgl. EuGH, Urteile vom 20.06.1991 – C-60/90 -Polysar Investments-, Slg. 1991, I-3111, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 1993, 48, Rz 17; vom 14.11.2000 – C-142/99 -Floridienne und Berginvest-, Slg. 2000, I-9567, BFH/NV Beilage 2001, 37, Rz 17; vom 27.09.2001 – C-16/00 -Cibo Participations-, Slg. 2001, I-6663, BFH/NV Beilage 2002, 6, Rz 18; vom 06.09.2012 – C-496/11 -Portugal Telecom-, HFR 2012, 1119, UR 2012, 762, Rz 31; BFH, Urteile vom 30.07.1992 – V R 95/87, BFH/NV 1993, 202, unter II. 2. zu a; vom 03.04.2008 – V R 76/05, BFHE 221, 443, BStBl II 2008, 905, unter II. 2.; vom 09.02.2012 – V R 40/10, BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 28[↩]
- vgl. EuGH, Urteile -Cibo Participations- in Slg. 2001, I-6663, BFH/NV Beilage 2002, 6, Rz 22; -Portugal Telecom- in HFR 2012, 1119, UR 2012, 762, Rz 34; BFH, Urteile in BFHE 221, 443, BStBl II 2008, 905, unter II. 2.; vom 27.01.2011 – V R 38/09, BFHE 232, 278, BStBl II 2012, 68, Rz 15; in BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 29[↩]
- vgl. EuGH, Urteile -Floridienne und Berginvest- in Slg. 2000, I-9567, BFH/NV Beilage 2001, 37, Rz 6, 20 und 32; -Cibo Participations- in Slg. 2001, I-6663, BFH/NV Beilage 2002, 6, Rz 8, 10, 22 und 44; vom 13.03.2008 – C-437/06 -Securenta-, Slg. 2008, I-1597, BStBl II 2008, 727, Rz 11, 26 ff.; -SKF- in Slg. 2009, I-10413, BFH/NV 2009, 2099, Rz 20, 61 f.; -Portugal Telecom- in HFR 2012, 1119, UR 2012, 762, Rz 15 f., 47; vgl. auch BFH, Urteil in BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 30[↩]
- vgl. EuGH, Urteile -Cibo Participations- in Slg. 2001, I-6663, BFH/NV Beilage 2002, 6, Rz 31; vom 26.05.2005 – C-465/03 -Kretztechnik-, Slg. 2005, I-4357, UR 2005, 382, Rz 35 f.; vom 08.02.2007 – C-435/05 -Investrand-, Slg. 2007, I-1315, BFH/NV Beilage 2007, 289, Rz 23 f.; -Securenta- in Slg. 2008, I-1597, BStBl II 2008, 727, Rz 27; -SKF- in Slg. 2009, I-10413, BFH/NV 2009, 2099, Rz 57 f.; -Portugal Telecom- in HFR 2012, 1119, UR 2012, 762, Rz 36 f.; BFH, Urteil in BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 21[↩]
- vgl. EuGH, Urteil -Portugal Telecom- in HFR 2012, 1119, UR 2012, 762, Rz 48[↩]
- vgl. Meyer in Offerhaus/Söhn/Lange, § 2 UStG Rz 85; Reiß in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 2 Rz 99; vgl. auch BFH, Urteil vom 18.01.2005 – V R 53/02, BFHE 208, 491, BStBl II 2007, 730, unter II. 1.[↩]
- vgl. EuGH, Urteil -Investrand- in Slg. 2007, I-1315, BFH/NV Beilage 2007, 289, Rz 33; BFH, Urteil vom 14.03.2012 – XI R 8/10, BFH/NV 2012, 1667, Rz 38[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 03.03.2011 – V R 23/10, BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74, Rz 31; in BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 25[↩]
- EuGH, Urteil -Cibo Participations- in Slg. 2001, I-6663, BFH/NV Beilage 2002, 6[↩]
- vgl. EuGH, Urteil -Securenta- in Slg. 2008, I-1597, BStBl II 2008, 727, Rz 34[↩]
- vgl. EuGH, Urteile -Securenta- in Slg. 2008, I-1597, BStBl II 2008, 727, Rz 35 ff., 39; -Portugal Telecom- in HFR 2012, 1119, UR 2012, 762, Rz 42 und 44[↩]
- vgl. EuGH, Urteil -Securenta- in Slg. 2008, I-1597, BStBl II 2008, 727, Rz 38[↩]
- vgl. dazu BFH, Urteil in BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 25, m.w.N.[↩]
- vgl. z.B. Österreichischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29.01.2003 97/13/0012[↩]
- Beiser, Steuer und Wirtschaftskartei -SWK- 2009, S 330, S 334; ders., BB 2009, 1324, 1326; Eggers/Ahrens, DB 2013, 2528, 2532 ff.; Pamperl, Österreichische Steuer-Zeitung -ÖStZ- 2012, 251, 254; Pernegger, ÖStZ 2008, 478, 482 f.; Robisch, UR 2008, 881, 883[↩]
- Robisch, UR 2008, 881, 884[↩]
- Eggers/Ahrens, DB 2013, 2528, 2532 ff.; Robisch, UR 2008, 881, 884[↩]
- Eggers/Ahrens, DB 2013, 2528, 2532 ff.[↩]
- vgl. EuGH, Urteile -Securenta- in Slg. 2008, I-1597, BStBl II 2008, 727, Rz 33 und 39, und -Portugal Telecom- in HFR 2012, 1119, UR 2012, 762, Rz 42 und 44, m.w.N.[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 22.05.2008 – C-162/07 -Ampliscientifica und Amplifin-, Slg. 2008, I-4019, UR 2008, 534, Rz 19; vgl. z.B. BFH, Urteil vom 17.01.2002 – V R 37/00, BFHE 197, 357, BStBl II 2002, 373, unter II. 2.b[↩]
- steuerbaren und zum Vorsteuerabzug berechtigenden[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteil vom 19.05.2005 – V R 31/03, BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671, unter II. 2.a; BFH, Urteil vom 29.10.2008 – XI R 74/07, BFHE 223, 498, BStBl II 2009, 256, unter II. 2.d[↩]
- vgl. EuGH, Urteile vom 26.06.2003 – C-442/01 -KapHag-, Slg. 2003, I-6851, BFH/NV Beilage 2003, 228, Rz 43; -Kretztechnik- in Slg. 2005, I-4357, UR 2005, 382, Rz 36 f.; BFH, Urteil vom 01.07.2004 – V R 32/00, BFHE 205, 555, BStBl II 2004, 1022, unter II. 3.c bb; Grünwald, MwStR 2013, 328, 331 f.[↩]
- vgl. nur Karsten Schmidt, a.a.O., § 3 I. 2.a, S. 46[↩]
- vgl. z.B. BGH, Urteile vom 21.01.1993 – IX ZR 275/91, BGHZ 121, 179, unter II. 2.; vom 17.05.1995 – VIII ZR 70/94, NJW 1995, 2159, unter II. 2.b bb; vom 29.01.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, unter A.I. 4.[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteile vom 18.12 1980 – V R 142/73, BFHE 132, 497, BStBl II 1981, 408, unter 2.; vom 12.02.2009 – V R 61/06, BFHE 224, 467, BStBl II 2009, 828, unter II. 3.a[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteile in BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671, unter II. 2.; vom 22.04.2010 – V R 9/09, BFHE 229, 433, BStBl II 2011, 597, Rz 13[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 07.12 1978 – V R 22/74, BFHE 127, 262, BStBl II 1979, 356, unter I. 5.; vom 08.02.1979 – V R 101/78, BFHE 127, 267, BStBl II 1979, 362, unter 5. und 6.; vom 26.06.1986 – V R 57/77; in BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671, unter II. 2.b cc[↩]
- vgl. Meyer in Offerhaus/Söhn/Lange, § 2 UStG Rz 69; Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 2 Rz 89 f., 101; Reiß in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 2 Rz 98.15; Bunjes/Korn, UStG, 12. Aufl., § 2 Rz 112; Radeisen in Schwarz/Widmann/Radeisen, Umsatzsteuer, § 2 Rz 214[↩]
- vgl. z.B. Urteile in BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671, unter II. 2.a aa; in BFHE 229, 433, BStBl II 2011, 597, Rz 20; vom 08.08.2013 – V R 18/13, BFHE 242, 433, BFH/NV 2013, 1747, Rz 22, m.w.N.; ebenso BGH, Urteil vom 19.03.2013 1 StR 318/12, Der Konzern 2013, 574, unter B.II. 1.a bb (1) (b) [↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteil vom 01.12 2010 – XI R 43/08, BFHE 232, 550, BStBl II 2011, 600, Rz 28; BFH, Urteil in BFHE 242, 433, BFH/NV 2013, 1747, Rz 24, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFHE 242, 433, BFH/NV 2013, 1747, Rz 25, 28 f., 30 ff.[↩]
- BFH, Urteil vom 20.08.2009 – V R 30/06, BFHE 226, 465, BStBl II 2010, 863, unter II. 2.c aa, m.w.N.[↩]
- vgl. EuGH, Urteile vom 09.04.2013 – C-85/11 -Kommission/Irland-, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2013, 806, MwStR 2013, 238, Rz 36; -Kommission/Schweden- in MwStR 2013, 276, UR 2013, 423, Rz 35, jeweils zu Art. 11 der MwStSystRL[↩]
- vgl. EuGH, Urteile -Kommission/Irland- in DStR 2013, 806, MwStR 2013, 238, Rz 36; -Kommission/Schweden- in MwStR 2013, 276, UR 2013, 423, Rz 35, jeweils zu Art. 11 der MwStSystRL[↩]
- EuGH, Urteile -Kommission/Irland- in DStR 2013, 806, MwStR 2013, 238, Rz 49; -Kommission/Schweden- in MwStR 2013, 276, UR 2013, 423, Rz 38, jeweils zu Art. 11 der MwStSystRL; vgl. auch EuGH, Urteil -Ampliscientifica und Amplifin- in Slg. 2008, I-4019, UR 2008, 534, Rz 29[↩]
- vgl. z.B. Birkenfeld, UR 2008, 2, 4; Boor, UR 2013, 729, 737; Dahm/Hamacher, Internationales Steuerrecht 2013, 820, 826 f.; Hahne, DStR 2008, 910, 913; Hartman, Die Vereinbarkeit der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft mit dem Europäischen Unionsrecht, Diss.2013, S. 125 ff.; Hummel, UR 2010, 207, 211; Schnarrenberger, Die umsatzsteuerliche Organschaft, Diss.2013, S. 119 ff.; Langer in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG, Rz 14; Scharpenberg in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 2 Rz 355[↩]
- vgl. dazu z.B. EuGH, Urteil vom 10.09.2002 – C-141/00 -Kügler-, Slg. 2002, I-6833, HFR 2002, 1146, Rz 30, m.w.N.; BFH, Urteil vom 14.05.2008 – XI R 70/07, BFHE 221, 517, BStBl II 2008, 912, unter II. 1.a aa, m.w.N.[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteil vom 26.09.2007 – V R 54/05, BFHE 219, 241, BStBl II 2008, 262, unter II. 1.b, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 06.09.2007 – V R 16/06, BFH/NV 2008, 1710, unter II. 3.; BFH, Urteil in BFHE 232, 550, BStBl II 2011, 600, Rz 42[↩]
- vgl. z.B. Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag der Richtlinie 77/388/EWG vom 31.01.1974, ABl.EG Nr. C 139 vom 12.11.1974, S. 17; BFH, Urteil in BFHE 197, 357, BStBl II 2002, 373, unter II. 2.b bb[↩]
- vgl. ABl.EG Nr. C 285 vom 08.11.1985, S. 6, Rs. – C-298/85; BFH, Urteil in BFHE 197, 357, BStBl II 2002, 373, unter II. 2.b bb[↩]
- vgl. in diesem Sinne BFH, Urteil in BFHE 229, 433, BStBl II 2011, 597, Rz 20[↩]
- vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 11.07.2002 – C-62/00 -Marks & Spencer-, Slg. 2002, I-6325, UR 2002, 436, Rz 24, m.w.N.[↩]
- vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 24.01.2012 – C-282/10 -Dominguez-, NJW 2012, 509, Rz 25, m.w.N.; BFH, Urteil vom 15.02.2012 – XI R 24/09, BFHE 236, 267, BStBl II 2013, 712[↩]
- Meyer in Offerhaus/Söhn/Lange, § 2 UStG Rz 26; Klenk in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 2 Rz 25; vgl. auch BFH, Urteil vom 29.08.2012 – XI R 40/10, BFH/NV 2013, 182, Rz 20[↩]
- vgl. z.B. EuGH, Urteil -Kügler- in Slg. 2002, I-6833, HFR 2002, 1146, Rz 51; BFH, Urteil vom 28.05.2013 – XI R 35/11, BFHE 242, 250, BStBl II 2013, 879, Rz 33[↩]
- vgl. z.B. Hartman, a.a.O., S. 144 f.; Schnarrenberger, a.a.O., S. 125 f.[↩]
- vgl. z.B. Hummel, UR 2010, 207, 212 f.; Boor, UR 2013, 729, 737[↩]
- KOM (2009) 325 -endgültig-, UR 2009, 632, unter 3.03.4[↩]
- vgl. BFH, Urteile in BFHE 197, 357, BStBl II 2002, 373, unter II. 2.b dd; in BFHE 223, 498, BStBl II 2009, 256, unter II. 1.c[↩]




