Im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO) werden bestimmte Steuerfestsetzungen nur vorläufig vorgenommen werden.

Aktuell betrifft dies folgende Fragen bzw. Streitpunkte, für die die entsprechenden Steuerbescheide mit Vorläufigkeitsvermerken zu versehen sind:
- Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten[1]
- nach § 4f EStG, § 9 Abs. 5 S. 1 EStG, § 10 Abs. 1 Nrn. 5 und 8 EStG – für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008;
- nach § 9c EStG, § 9 Abs. 5 S. 1 EStG – für Veranlagungszeiträume ab 2009;
- Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben infolge der Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005[2] – für die Veranlagungszeiträume ab 2006[3];
- Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) – für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009;
- Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zur Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG (einschließlich der Frage einer evtl. einfachgesetzlich begründeten steuerlichen Berücksichtigung) – für Veranlagungszeiträume ab 2005;
- Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG – für Veranlagungszeiträume ab 2005[4];
- Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 65 S. 1 und 2 EStG – für die Veranlagungszeiträume ab 2001[5];
- Höhe des Grundfreibetrags, § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG – für die Veranlagungszeiträume ab 2001;
- Höhe des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, § 33a Abs. 2 EStG – für Veranlagungszeiträume ab 2002:
- Festsetzung des Solidaritätszuschlags[6] – für die Veranlagungszeiträume ab 2005.
Bundesministerium der Finanzen. Schreiben vom 11. Mai 2011 – IV A 3 – S 0338/07/10010 – (2011/0256635)
- auch bei Bescheiden über die gesonderte (und ggfs. einheitliche) Feststellung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG[↩]
- BGBl. I S. 3682[↩]
- nicht bei Bescheiden über die gesonderte (und ggfs. einheitliche) Feststellung von Einkünften[↩]
- erfasst sämtliche Leibrentenarten i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG[↩]
- bei Bescheiden mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG[↩]
- hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995[↩]




