Es ist für den Bundesfinanzhof nicht weiter klärungsbedürftig, dass Vergütungen für die Übertragung von Urheberrechten, die ein selbständig tätiger Journalist von der Verwertungsgesellschaft (VG) Wort oder der VG Bildkunst erhält, zu den Betriebseinnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit gehören.
Allein der Umstand, dass zu der vom Urheber aufgeworfenen Rechtsfrage noch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vorliegt, rechtfertigt nicht die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung[1]. Die Rechtsfrage ist zudem eindeutig so zu beantworten, wie es das Finanzgericht Berlin-Brandenburg[2] getan hat. Die Auffassung des Finanzgerichtes deckt sich mit der allgemein im Schrifttum vertretenen Sichtweise, dass die Auszahlungen der VG Wort, sowohl die regulären Hauptausschüttungen als auch die Nachzahlungen, zu den Betriebseinnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit gehören[3]. Die hiergegen vorgebrachten Argumente, dass die Zahlung von Schadenersatz für die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter nicht den Begriffen der „Tätigkeit“ oder der „Betriebseinnahme“ unterfalle, weil er für Honorare arbeite und Nutzungsrechte einräume, sein Handeln aber nicht darauf gerichtet sei, Vergütungen für seine Urheberrechte zu erlangen, überzeugen nicht.
Das Finanzgericht ist in seiner Entscheidung außerdem zutreffend von einem weiten Einnahmebegriff ausgegangen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Betriebseinnahmen in Anlehnung an § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Ein Vermögenszuwachs ist betrieblich veranlasst, wenn insoweit ein nicht nur äußerlicher, sondern sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist. Für die Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs kommt es nicht auf die zivilrechtliche Rechtsgrundlage der Leistung an. Als betrieblich veranlasst sind nicht nur solche Einnahmen zu werten, die aus der maßgeblichen Sicht des Unternehmers Entgelt für betriebliche Leistungen darstellen. Es ist weder erforderlich, dass der Vermögenszuwachs im Betrieb erwirtschaftet wurde noch, dass der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf die Einnahme hat. Erforderlich ist nur ein wirtschaftlicher Bezug der Einnahme zum Betrieb[4]. Auf dieser Grundlage hat das Finanzgericht die betriebliche Veranlassung der Zahlungen der VG Wort und der VG Bildkunst mit dem Argument bejaht, dass die Zahlungen aus den Veröffentlichungen des Urhebers im Zusammenhang mit dessen beruflicher Tätigkeit als Journalist resultierten. Dies wäre in einem Revisionsverfahren nicht zu beanstanden.
Eine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergibt sich schließlich auch nicht aus den Urteilen „SAWP“ und „UCMR – ADA“ des Gerichtshofs der Europäischen Union[5]. Diese Entscheidungen betrafen Fragen der Mehrwertsteuerpflicht im Zusammenhang mit Urheberrechten und Verwertungsgesellschaften. Wesentliche rechtliche Gesichtspunkte für die ertragsteuerliche Behandlung von Zahlungen der VG Wort und der VG Bildkunst ergeben sich daraus nicht.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13. August 2024 – VIII B 59/23
- vgl. BFH, Beschluss vom 15.10.2021 – VIII B 130/20, BFH/NV 2022, 97, Rz 5, m.w.N.[↩]
- FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.06.2023 – 2 K 2151/22[↩]
- vgl. etwa Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach, § 18 EStG Rz 118; Wernsmann/Meickmann in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 18 Rz B 82; BeckOK EStG/Levedag, 18. Ed. [15.03.2024], EStG § 18 Rz 131; Handor/Bergan, Deutsches Steuerrecht 2017, 433, 434[↩]
- BFH, Urteil vom 28.09.2022 – VIII R 39/19, BFHE 278, 221, Rz 16, m.w.N.[↩]
- EuGH, Urteile SAWP vom 18.01.2017 – C-37/16, EU:C:2017:22; und UCMR – ADA vom 21.01.2021 – C-501/19, EU:C:2021:50[↩]








