Versicherungsprämien als Betriebsausgaben

Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Zu derartigen Aufwendungen gehören grundsätzlich auch Prämienzahlungen, die ein Unternehmen aufgrund eines Vertrags an ein Versicherungsunternehmen entrichtet, bei dem es betrieblich begründete Schadensrisiken versichert hat.

Versicherungsprämien als Betriebsausgaben

Betrieblich veranlasst sind derartige Zahlungen jedoch dann nicht, wenn sie wirtschaftlich nicht auf dem schuldrechtlich Vereinbarten beruhen, sondern aus außerbetrieblichen Gründen erbracht werden.

Grundsätzlich sind bei gegenseitigen Verträgen die zivilrechtlichen Vereinbarungen auch für Zwecke der Besteuerung maßgebend, da der natürliche Interessengegensatz der Vertragspartner im Allgemeinen die Vermutung begründet, dass Ausgaben, die auf einem gegenseitigen Vertrag beruhen, auch i.S. des § 4 Abs. 4 EStG durch den Betrieb veranlasst sind. Fehlt es allerdings an einem solchen Interessengegensatz, so bedarf es einer konkreten Überprüfung aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls, inwieweit Zahlungen wirtschaftlich auf dem schuldrechtlich Vereinbarten beruhen und damit durch den Betrieb veranlasst sind, oder ob sie aus sonstigen und außerbetrieblich veranlassten Rechtsgründen erbracht werden. Im Rahmen der danach vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls kommt den Kriterien des Fremdvergleichs lediglich indizielle Bedeutung zu. Insbesondere schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen schon die betriebliche Veranlassung aus[1]. An dem natürlichen Interessengegensatz, der eine entsprechende Überprüfung eines zivilrechtlichen Vertrags entbehrlich macht, fehlt es z.B. regelmäßig bei Verträgen zwischen dem gleichen Konzern zugehörigen Unternehmen[2].

Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. Dezember 2016 – IV R 5/13

  1. vgl. BFH, Urteile vom 29.07.2015 – IV R 16/12; und vom 16.10.2014 – IV R 15/11, BFHE 247, 410, BStBl II 2015, 467[]
  2. vgl. BFH, Urteile vom 10.04.2013 – I R 45/11, BFHE 241, 332, BStBl II 2013, 771, Rz 33 f.; und vom 23.06.1993 – I R 72/92, BFHE 172, 51, BStBl II 1993, 801[]