Das Vorbringen des Klägers, der senatsinterne Geschäftsverteilungsplan des Finanzgericht sei „nicht hinreichend abstrakt/nicht eingehalten“ worden, enthält keine zulässige Verfahrensrüge.
Für die schlüssige Rüge eines Besetzungsmangels i.S. des § 119 Nr. 1 FGO genügt es nicht, nur eine unvorschriftsmäßige Besetzung der …
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