In die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind auch die Gewinne einzubeziehen, die ein Gesellschafter aus der Veräußerung seines Mitunternehmeranteils nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erzielt [1].

Diese Veräußerungsgewinne der Mitunternehmer sind eine „andere Besteuerungsgrundlage“ i.S. des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO. Von dieser Feststellung zu unterscheiden ist die Qualifikation des Veräußerungsgewinns als Bestandteil der außerordentlichen Einkünfte, welcher der Tarifbegünstigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG unterliegt. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine selbständige „andere Besteuerungsgrundlage“ i.S. des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO [2].
Das Begehren der klagenden Mitunternehmer richtete sich im hier entschiedenen Streitfall mithin sowohl gegen die versagte Feststellung von Gewinnen aus der Veräußerung ihrer gesamten Mitunternehmeranteile (Kommanditanteile) und deren Tarifbegünstigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG als auch gegen die Höhe der (ihnen zugerechneten) laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Der Bundesfinanzhof hatte im vorliegenden Streitfall hingegen nicht darüber zu entscheiden, ob daneben auch die Voraussetzungen der Tarifbegünstigung gemäß § 34 Abs. 3 EStG vorliegen. Ob die hierfür erforderlichen persönlichen Merkmale der Mitunternehmer gegeben sind, ist nicht im Feststellungsverfahren, sondern erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu entscheiden [3].
Das auf Feststellung tarifbegünstigter Veräußerungsgewinne nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG gerichtete Anfechtungsbegehren betrifft zugleich auch die Höhe der (den Mitunternehmern zugerechneten) laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Denn mit der Feststellung solcher Veräußerungsgewinne ginge zwangsläufig eine entsprechende Reduzierung der (ihnen bisher zugerechneten) laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb einher [4].
Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. Juni 2017 – IV R 6/14
- BFH, Urteil vom 17.12 2014 – IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536, Rz 12, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil vom 09.12 2014 – IV R 36/13, BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, Rz 15, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Urteile in BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, Rz 15; in BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536, Rz 13, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 08.06.2000 – IV R 65/99, BFHE 192, 207, BStBl II 2001, 89, unter 2.b[↩]