Die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen sind gemäß § 4 Nr 21 UStG u.a. dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Doch gilt das auch für ein Privatinstitut, das Englischunterricht für Kinder anbietet („Early English“) und welche Anforderungen sind an das Unterrichtspersonal eines solchen Privatinstituts für Englischunterricht zu stellen? Mit dieser Frage Frage hatte sich jetzt das Verwaltungsgericht Hannover zu beschäftigen. Es bejahte die grundsätzliche Möglichkeit zur Umsatzsteuerbefreiung, machte jedoch strenge Vorgaben an die Qualifikation des Lehrpersonals:

Es widerspricht danach nicht dem Befreiungstatbestand des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) RL 2006/112/EG, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG versagt, wenn die Unterrichtsleistungen des privaten Instituts, das einen besonderen Englischunterricht für Kinder anbietet, nicht ordnungsgemäß auf die Anforderungen des Schulunterrichts vorbereiten.
Eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf den Schulunterricht setzt voraus, dass das private Förder- oder Nachhilfeinstitut Lehrkräfte beschäftigt, die eine wissenschaftliche Ausbildung in fachlicher Hinsicht und eine für den Schulunterricht ausreichende pädagogische Qualifikation nachweisen können.
Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 27. Mai 2009 – 6 A 3519/08




