Auch bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG) ist die Unternehmensidentität Voraussetzung des Abzugs des Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG. Die Unternehmensidentität kann deshalb fehlen, wenn eine Personengesellschaft zunächst originär gewerblich tätig ist, anschließend Einkünfte aus Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Prägung erzielt und dabei Vorbereitungshandlungen hinsichtlich einer künftigen (wieder) originär gewerblichen Tätigkeit vornimmt.

Nach § 10a Satz 1 GewStG wird der maßgebende Gewerbeertrag um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 GewStG ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gemäß § 10a Satz 2 GewStG (heute: Satz 6) gesondert festzustellen.
Im Verlustfeststellungsverfahren nach § 10a Satz 2 GewStG sind alle Umstände zu berücksichtigen, die während eines Erhebungszeitraums (§ 14 GewStG) zu einem (anteiligen) Untergang des vortragsfähigen Fehlbetrags (Gewerbeverlustes) führen. Hierzu gehört auch der (anteilige) Wegfall der Unternehmensidentität [1]. Die Kürzung des Gewerbeertrags um Verluste aus früheren Erhebungszeiträumen setzt nämlich ‑wie nachfolgend hinsichtlich der Unternehmensidentität noch näher ausgeführt- nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Unternehmens- und Unternehmeridentität voraus [2]. Die dazu entwickelten Grundsätze sind dahin zu verstehen, dass über die Frage eines Wegfalls der Unternehmensidentität bereits im Verlustfeststellungsbescheid des Erhebungszeitraums zu entscheiden ist, in dem der hierfür maßgebliche Umstand eingetreten ist, und nicht erst im Gewerbesteuermessbescheid des (nachfolgenden) Verlustabzugsjahres [3]. Dabei ist das Merkmal der Unternehmensidentität im Rahmen der Verlustfeststellung ohne Bindung an das im Gewerbesteuermessbescheid festzustellende Merkmal der sachlichen Steuerpflicht (§ 184 Abs. 1 Satz 2 AO) zu prüfen, auch soweit das Merkmal der sachlichen Steuerpflicht für die Beurteilung des Merkmals der Unternehmensidentität von Bedeutung ist [4].
Auf dieser Grundlage war für den Bundesfinanzhof die Annahme nicht zu beanstanden, dass im vorliegenden Fall bei der GmbH & Co. KG ein Wegfall der Unternehmensidentität während des Erhebungszeitraums 2003 zu einem Untergang des streitbefangenen vortragsfähigen Fehlbetrags (Gewerbeverlustes) geführt hat.
Auch bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG) ist die Unternehmensidentität Voraussetzung des Abzugs des Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG.
Anders als die GmbH & Co. KG meint, scheidet eine Gleichbehandlung der gewerblich geprägten Personengesellschaft mit Kapitalgesellschaften aus. Zwar hat ‑wie die GmbH & Co. KG zu Recht annimmt- bei Kapitalgesellschaften die Unternehmensidentität für den Fortbestand eines Verlustvortrags nach § 10a GewStG keine Bedeutung [5]. Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften werden jedoch wegen der Verschiedenheit der Rechtsformen im Steuerrecht unterschiedlich behandelt; dies gilt auch hinsichtlich der Unternehmensidentität als Voraussetzung des Abzugs des Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG [6]. Während nämlich § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG unmittelbar an die Rechtsform der Kapitalgesellschaft anknüpft und die Tätigkeiten von Kapitalgesellschaften stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb qualifiziert, sind Personengesellschaften nicht schon kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig [7]. Vielmehr gilt für Personengesellschaften § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG, wonach unter Gewerbebetrieb ein gewerbliches Unternehmen i.S. des Einkommensteuergesetzes zu verstehen ist. Erst unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 EStG gilt eine mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wobei Nr. 2 der Vorschrift die gewerblich geprägte Personengesellschaft regelt. Daraus lässt sich schließen, dass der Gesetzgeber auch gewerbesteuerrechtlich keine Gleichbehandlung von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ‑auch nicht soweit sie keine originär gewerbliche Tätigkeit ausüben, sondern gewerblich geprägt sind- beabsichtigt hat. Verfassungsrechtlich ist eine solche Gleichbehandlung nicht geboten. Der gesetzlichen Differenzierung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG liegen hinreichend gewichtige, sachliche Unterscheidungsgründe zugrunde, etwa die Unabhängigkeit einer Kapitalgesellschaft vom Wechsel ihrer Mitglieder sowie die Ausgestaltung der Haftung [8].
Demzufolge gelten auch für die gewerblich geprägte Personengesellschaft die für Personengesellschaften maßgeblichen Rechtsgrundsätze.
Unternehmensidentität bedeutet, dass der im Anrechnungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch ist mit dem Gewerbebetrieb, der im Jahre der Entstehung des Verlustes bestanden hat [9]. Dieses Merkmal ergibt sich aus dem Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer [10]. Dieser Charakter lässt es im Gewerbesteuerrecht nicht zu, dass Verluste eines Gewerbebetriebs (Steuergegenstands) i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG bei einem anderen Gewerbebetrieb (Steuergegenstand) i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG berücksichtigt werden. Endet der Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG als Steuergegenstand, steht damit fest, dass die im bisherigen Gewerbebetrieb entstandenen Verluste nicht mehr berücksichtigt werden können. Mit dem Ende der sachlichen Steuerpflicht kann eine Unternehmensidentität nicht mehr gegeben sein. Umgekehrt kann nicht vom vollständigen Wegfall der Unternehmensidentität ausgegangen werden, solange der nämliche Steuergegenstand ‑ggf. verkleinert- fortbesteht [11].
Unter Gewerbebetrieb ist in diesem Zusammenhang die tatsächlich ausgeübte gewerbliche Betätigung zu verstehen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 und Abs. 3 EStG). Ob diese die gleiche geblieben ist, muss nach dem Gesamtbild der Tätigkeit unter Berücksichtigung ihrer wesentlichen Merkmale wie insbesondere der Art der Betätigung, des Kunden- und Lieferantenkreises, der Arbeitnehmerschaft, der Geschäftsleitung, der Betriebsstätten sowie der Zusammensetzung des Aktivvermögens beurteilt werden [12].
Bei einer Personengesellschaft ist für die Bestimmung der Unternehmensidentität ‑wie auch für die Bestimmung des Endes der sachlichen Steuerpflicht, zu dem auch die Unternehmensidentität spätestens endet [13]- auf die von der Personengesellschaft ausgeübte werbende Tätigkeit abzustellen, auch wenn die Mitunternehmer Träger des Verlustabzugs sind. Denn der Steuergegenstand, die gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 EStG, wird durch die Tätigkeit der Personengesellschaft bestimmt [14].
Anders als ein Einzelunternehmer kann eine Personengesellschaft zur gleichen Zeit nur einen Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG unterhalten, wobei dies auch dann gilt, wenn sie gleichzeitig sachlich an sich selbständige Tätigkeiten ausübt [15]. Dies gilt ‑anders als das Finanzgericht wohl meint- nicht nur für gewerblich geprägte Personengesellschaften. Aus dem Umstand, dass unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 EStG die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt, kann jedoch entgegen der Ansicht der GmbH & Co. KG nicht gefolgert werden, dass in dieser Situation stets Unternehmensidentität zu bejahen sei.
Denn zum einen sind die aus dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer hergeleiteten Grundsätze auch bei der Veräußerung bzw. Aufgabe eines Teilbetriebs heranzuziehen [16]. Auch das Gewerbesteuerrecht geht grundsätzlich davon aus, dass Teilbetriebe als Bestandteil von Gesamtbetrieben vorliegen können. Ein Teilbetrieb ist ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebs, der für sich allein lebensfähig ist. Seine Verselbständigung gilt auch für die Beurteilung der Unternehmensidentität [16]. Deshalb ist das Merkmal der Unternehmensidentität auch im Hinblick auf den jeweiligen Teilbetrieb zu prüfen. Mit der Aufgabe bzw. der Veräußerung eines Teilbetriebs verliert der ursprüngliche Betrieb seine (Teil-)Unternehmensidentität, weil dadurch der wirtschaftliche Zusammenhang der fortgeführten mit der bisherigen (umfassenderen) gewerblichen Tätigkeit teilweise aufgegeben wird. Insoweit unterscheidet sich die Teilbetriebsaufgabe bzw. Teilbetriebsveräußerung von einer lediglich strukturellen Anpassung der bisherigen gewerblichen Betätigung an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse, die der Annahme einer identischen Tätigkeit nicht entgegensteht [17].
Zum anderen kann eine Personengesellschaft ebenso wie ein Einzelunternehmer mehrere Betriebe nacheinander betreiben [18]. Bei einer Personengesellschaft kann die Unternehmensidentität deshalb auch dadurch wechseln, dass die Gesellschaft ihre ursprüngliche werbende Tätigkeit und damit ihren Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG einstellt und ‑ggf. nach einer Phase von gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen [19]- eine bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung anders gelagerte werbende Tätigkeit und damit einen wirtschaftlich nicht identischen neuen Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG aufnimmt [20].
Diese gewerbesteuerrechtlichen Grundsätze gelten auch bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, die nicht originär gewerblich tätig ist, sondern einen Gewerbebetrieb nur aufgrund der Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG unterhält. Auch bei einer solchen Personengesellschaft, deren Tätigkeit trotz fehlender originär gewerblicher Einkünfte zu einem stehenden Gewerbebetrieb i.S. § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG führt [21], ist die Unternehmensidentität Voraussetzung des Abzugs des Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG [22].
Denn für den Beginn der Gewerbesteuerpflicht kommt es (auch) bei einer i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft auf den Beginn der werbenden Tätigkeit an, die von bloßen Vorbereitungshandlungen abzugrenzen ist [23], selbst wenn bei einer solchen Personengesellschaft hierfür grundsätzlich auf die Aufnahme einer vermögensverwaltenden Tätigkeit abzustellen ist [24]. Deshalb kann es auch bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft zu einer geänderten Unternehmensidentität etwa deshalb kommen, weil die Gesellschaft ihre ursprüngliche werbende Tätigkeit einstellt und ‑ggf. nach einer Phase bloßer Vorbereitungshandlungen- eine wirtschaftlich anders gelagerte werbende Tätigkeit aufnimmt. Erfüllt die Personengesellschaft die Merkmale des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, kommt es für die Frage, ob sie nach Aufgabe des bisherigen einen neuen Betrieb unterhält, nur nicht darauf an, ob die neue Tätigkeit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG erfüllt [25].
Weiterhin kann auch bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft die oben behandelte Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebs vorliegen, die zu einem zumindest teilweisen Verlust der ursprünglichen Unternehmensidentität führt.
Soweit der Bundesfinanzhof im Übrigen für das Ende (auch) der Unternehmensidentität auf die dauerhafte Einstellung aller im bisherigen Betrieb ausgeübten werbenden Tätigkeiten abgestellt hat, hat er bereits in seiner früheren Rechtsprechung ausdrücklich betont, dass dies auch für eine KG gelte, an der eine GmbH als einzige Komplementärin beteiligt ist, ungeachtet der Frage, ob die KG (auch) originär gewerblich tätig oder ein Gewerbebetrieb nur aufgrund der Fiktion in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG anzunehmen sei [26]. Auch insoweit ist der Bundesfinanzhof folglich davon ausgegangen, dass das Kriterium der Unternehmensidentität auch bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft für den Fortbestand des Verlustabzugs nach § 10a GewStG von Bedeutung sein kann.
Die vorgenannten Grundsätze zur Unternehmensidentität sind bei organschaftlich verbundenen Unternehmen ‑hier der GmbH & Co. KG als Organträgerin und der E‑GmbH als Organgesellschaft- zu beachten. Allerdings gilt im Rahmen der gewerbesteuerrechtlichen Organschaft die Besonderheit, dass Verluste der Organgesellschaft, die während der Dauer der Organschaft entstanden sind, auch nach deren Beendigung nur von dem maßgebenden Gewerbeertrag des Organträgers abgesetzt werden können [27]. Die Frage des Endes der sachlichen Steuerpflicht und damit der Unternehmensidentität ist daher ‑wie das Finanzgericht zutreffend erkannt hat- in Bezug auf den (ehemaligen) Organträger ‑hier die GmbH & Co. KG- zu prüfen [28].
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und ausgehend von den von der GmbH & Co. KG nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Finanzgericht ist die Einzelfallwürdigung des Finanzgericht, dass die Unternehmensidentität spätestens bis zum 27.12 2003 mit der Folge entfallen sei, dass (jedenfalls) die streitbefangenen Fehlbeträge (Gewerbeverluste) in Höhe von …7 EUR (festgestellter Gewerbeverlust auf den 31.12 2002) und …9 EUR (laufender Gewerbeverlust aus 2003) bei der Verlustfeststellung auf den 31.12 2003 nicht mehr berücksichtigt werden können, zumindest möglich und damit für den Bundesfinanzhof nach § 118 Abs. 2 FGO bindend.
Hinsichtlich des streitbefangenen Betrags von …7 EUR (festgestellter Gewerbeverlust auf den 31.12 2002), der nach den Feststellungen des Finanzgericht ‑soweit er auf bis zum 31.12 2001 festgestellten Verlusten beruht- allein aus den von der E‑GmbH erzielten und der GmbH & Co. KG im Rahmen der Organschaft zugerechneten Ergebnissen herrührt, ist das Finanzgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es insoweit hinsichtlich der Unternehmensidentität allein auf die GmbH & Co. KG als ehemalige Organträgerin ankommt.
Zumindest möglich ist die Würdigung des Finanzgericht, dass die tatsächlich ausgeübte Betätigung der GmbH & Co. KG im Laufe des Jahres 2003, spätestens bis zum 27.12 2003, nicht die gleiche geblieben ist. Die Feststellungen des Finanzgericht tragen dessen Einschätzung, dass sich das Gesamtbild der Tätigkeit der GmbH & Co. KG unter Berücksichtigung ihrer wesentlichen Merkmale im Laufe des Streitjahres geändert hat. Dies nach den vorgenannten Maßstäben ungeachtet dessen, dass die GmbH & Co. KG zunächst originär gewerbliche Einkünfte erzielt hat und sodann ‑erst jetzt als gewerblich geprägte Personengesellschaft- gewerbliche Einkünfte nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.
Nachvollziehbar ist zunächst die Würdigung des Finanzgericht, dass Vieles schon für einen Verlust der Unternehmensidentität zum 30. September/1.10.2003 spreche. Das Finanzgericht hat ausgeführt, dass bis zu diesem Zeitpunkt das Geschäft der GmbH & Co. KG darin bestanden habe, der E‑GmbH Rohstoffe (Zement und Füllmaterial) zu beschaffen und der D‑GmbH die Produktionshalle zur Nutzung (Herstellung von Fertiggaragen) zu überlassen, die verpflichtet gewesen sei, ausschließlich bei der E‑GmbH Beton abzunehmen. Wenn die GmbH & Co. KG nach den Feststellungen des Finanzgericht infolge des Umstands, dass der Erwerber der Betonwerke der E‑GmbH den Zement aus anderen Quellen bezogen hat, ihren Handel mit Zement und Füllmaterial zum 30.09.2003 eingestellt und sich anschließend auf die bloße Vermietung der Halle beschränkt hat, kann ‑was das Finanzgericht letztlich offengelassen hat- unter den Umständen des Streitfalles davon ausgegangen werden, dass der Wegfall der einzig originär gewerblichen Handelstätigkeit der GmbH & Co. KG zu einer anders gearteten, wenn auch infolge der gewerblichen Prägung der GmbH & Co. KG weiterhin gewerblichen Betätigung der GmbH & Co. KG geführt hat. Denn der von der GmbH & Co. KG seit dem Jahr 1996 betriebene Zementhandel, ebenfalls seit dem Jahr 1996 gesellschaftsrechtlich und wirtschaftlich eng verbunden mit der von der E‑GmbH als Organgesellschaft der GmbH & Co. KG betriebenen Herstellung von Transportbeton und Fertigmörtel, hat den Charakter der Tätigkeit der GmbH & Co. KG wesentlich geprägt. Der engen Zusammenarbeit mit der E‑GmbH als einziger Kundin der GmbH & Co. KG war jedoch infolge der im Jahr 2002 aufgetretenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten jener Gesellschaft die Grundlage entzogen. Die Aufgabe des Handels mit Zement und Füllmaterial zum 30.09.2003 ging daher auch zeitlich mit dem Niedergang der E‑GmbH einher. Dabei ergibt sich auch aus der Geschäftsorganisation der GmbH & Co. KG kein Hinweis auf einen ‑wenn auch nur vorübergehenden- Fortbestand jenes Handels, denn die GmbH & Co. KG verfügte insoweit über kein eigenes Personal; solches wurde ihr von der A‑KG gestellt.
Jedenfalls möglich ist aber auch die Würdigung des Finanzgericht, dass spätestens mit der Anwachsung des Vermögens der KG alt und der damit verbundenen Fortführung des Betriebs der KG alt durch die GmbH & Co. KG ein anderes Unternehmen entstanden sei, als es zur Zeit der organschaftlichen Zurechnung von Verlusten der E‑GmbH bestanden habe. Wenn sich die KG alt nach den Feststellungen des Finanzgericht als Bauträger und Immobilienverwalter und ‑vermieter betätigt hatte, war die seit dem Jahr 1996 ausgeübte gewerbliche Betätigung der GmbH & Co. KG (Handel mit Zement und Füllmaterial) nach ihrem Gesamtbild unter Berücksichtigung ihrer wesentlichen Merkmale selbst dann eine (wesentlich) andere als die von der GmbH & Co. KG fortgeführte Tätigkeit der KG alt, wenn man berücksichtigt, dass es die Feststellungen des Finanzgericht nahelegen, dass die GmbH & Co. KG die Bauträgertätigkeit der KG alt allenfalls noch abgewickelt hat und damit das Unternehmen der KG alt nicht im Ganzen auf Dauer unverändert fortgeführt worden ist, sondern sich letztlich auf Grundstücksverwaltung und ‑vermietung ‑also auf Vermögensverwaltung- beschränkt hat.
Und selbst wenn man die zeitliche Differenz zwischen der Aufgabe des Handels mit Zement und Füllmaterial und der Fortführung des Geschäfts der KG alt außer Acht ließe, müsste nach den oben ausgeführten, für die Aufgabe eines Teilbetriebs einer Personengesellschaft gültigen Grundsätzen bei dem Zementhandel von einem organisch geschlossenen Teil des Gesamtbetriebs der GmbH & Co. KG, der für sich allein lebensfähig ist, ausgegangen werden, was dann zu einem teilweisen, im Streitfall aber den streitbefangenen Verlusten entsprechenden Wegfall der Unternehmensidentität führen würde.
Soweit das Finanzgericht u.a. die von der GmbH & Co. KG beschäftigten Arbeitnehmer, die Vermögensverhältnisse der GmbH & Co. KG und den Kreis ihrer Geschäftspartner und Kunden in seine Gesamtwürdigung einbezogen hat, ist auch dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ergeben sich insbesondere hinsichtlich der Arbeitnehmer der GmbH & Co. KG und ihres Kundenkreises gravierende Unterschiede zwischen der Handelstätigkeit der GmbH & Co. KG und ihrer Betätigung nach der Anwachsung. So verfügte die GmbH & Co. KG im Rahmen ihres Handels über keine eigenen Arbeitnehmer, nach der Anwachsung beschäftigte sie 74 Arbeitnehmer. War die Handelstätigkeit der GmbH & Co. KG auf eine einzige Kundin ausgerichtet, so ergab sich nach der Anwachsung eine deutliche Ausweitung des Kundenkreises.
Soweit sich das Finanzgericht mit dem Einwand der GmbH & Co. KG auseinandergesetzt hat, dass sie die ursprünglich an die D‑GmbH vermietete, von jener für ihre Ende 2001 eingestellte Fertiggaragenproduktion genutzte Produktionshalle auch während ihres Leerstands (die technischen Anlagen in der Halle waren nach den Feststellungen des Finanzgericht von der D‑GmbH im Dezember 2003 zurückgebaut worden) weiter zur Sicherung des Produktionsstandorts habe einsetzen und für eine geplante spätere Produktionsaufnahme habe verwenden wollen, ist auch dies frei von Rechtsfehlern.
Zwar stand die Produktionshalle auch über den 30.09.2003 hinaus im wirtschaftlichen Eigentum der GmbH & Co. KG und es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die GmbH & Co. KG bereits im Streitjahr die künftige Herstellung von Betonsteinen in der Halle erwogen und geprüft hat. Die bloße Absicht, die Halle möglicherweise in Zukunft selbst zu Produktionszwecken nutzen zu wollen, rechtfertigt indes selbst dann nicht die Annahme der Fortführung des Unternehmens „Handel mit Zement und Füllmaterial“, wenn man berücksichtigt, dass die GmbH & Co. KG Mitte 2005 in der Halle nach den Feststellungen des Finanzgericht tatsächlich mit der Herstellung von Betonsteinen begonnen hat. Denn allein die Absicht oder Planung der Aufnahme einer originär gewerblichen Tätigkeit begründet noch nicht die Annahme einer fortbestehenden Unternehmensidentität. Soweit die GmbH & Co. KG hinsichtlich einer künftigen Nutzung der Halle bei einer Behörde angefragt und eine Unternehmensberatung beauftragt hat, handelt es sich um bloße Vorbereitungshandlungen, die gewerbesteuerrechtlich unbeachtlich sind, weil hierdurch noch kein stehender Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG) begründet wird. Anderes ergibt sich auch nicht für die Zeit, in der die GmbH & Co. KG nach Aufgabe ihrer originär gewerblichen Betätigung als gewerblich geprägte Gesellschaft anzusehen ist. Ist eine Personengesellschaft zu dem Zweck gegründet worden, eine originär gewerbliche Tätigkeit zu entfalten, und erfüllt diese Gesellschaft im Übrigen die Merkmale des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, beginnt der Gewerbebetrieb nicht allein wegen der in der Vorbereitungsphase der originär gewerblichen Tätigkeit üblicherweise anfallenden vermögensverwaltenden Tätigkeiten bereits mit deren Aufnahme [29]. Ebenso rechtfertigt der Umstand, dass die GmbH & Co. KG in der Phase ihrer gewerblichen Prägung Vorbereitungshandlungen hinsichtlich einer künftigen (wieder) originär gewerblichen Tätigkeit vorgenommen hat, nicht den Schluss, dass sich allein dadurch die vorherige originär gewerbliche Tätigkeit ohne Unterbrechung fortgesetzt habe. Deshalb brauchte das Finanzgericht derartige Planungen und Absichten der GmbH & Co. KG bei der Bestimmung der Unternehmensidentität der GmbH & Co. KG nicht zu berücksichtigen. Sollte dem einen anderen Sachverhalt betreffenden Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.03.2010 [30] Gegenteiliges zu entnehmen sein, hielte der Bundesfinanzhof daran nicht fest.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 4. Mai 2017 – IV R 2/14
- BFH, Urteil vom 07.09.2016 – IV R 31/13, BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 17[↩]
- z.B. BFH, Urteil vom 24.04.2014 – IV R 34/10, BFHE 245, 253, BStBl II 2017, 233, Rz 22, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 20[↩]
- näher BFH, Urteil in BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 17 und 23 ff.[↩]
- BFH, Urteil vom 25.11.2009 – I R 18/08, BFH/NV 2010, 941, unter II. 3., m.w.N., und BFH, Beschluss vom 26.02.2014 – I R 59/12, BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016, Rz 35[↩]
- BFH, Urteil vom 28.04.1977 – IV R 165/76, BFHE 122, 307, BStBl II 1977, 666[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 122, 307, BStBl II 1977, 666, m.w.N.[↩]
- näher dazu BVerfG, Beschluss vom 24.03.2010 – 1 BvR 2130/09, unter III. 2.b[↩]
- z.B. BFH, Urteile vom 07.08.2008 – IV R 86/05, BFHE 223, 245, BStBl II 2012, 145, unter II. 1.b, und in BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 27[↩]
- z.B. BFH, Urteil in BFHE 122, 307, BStBl II 1977, 666, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 27[↩]
- z.B. BFH, Urteil in BFHE 245, 253, BStBl II 2017, 233, Rz 23, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 39, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 38[↩]
- BFH, Urteile in BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 39, m.w.N.; vom 13.04.2017 – IV R 49/15, BFHE 257, 441, Rz 24[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 223, 245, BStBl II 2012, 145, unter II. 1.b[↩][↩]
- BFH, Urteil in BFHE 223, 245, BStBl II 2012, 145, unter II. 1.b, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteile vom 03.04.2014 – IV R 12/10, BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz 74; vom 13.10.2016 – IV R 21/13, BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475, Rz 44; in BFHE 257, 441, Rz 22[↩]
- näher z.B. BFH, Urteil in BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475, Rz 38 f., m.w.N.[↩]
- vgl. auch BFH, Urteil in BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz 74[↩]
- BFH, Urteil vom 12.05.2016 – IV R 1/13, BFHE 255, 65, BStBl II 2017, 489, Rz 30[↩]
- anderer Ansicht z.B. Blümich/Drüen, § 10a GewStG Rz 56; Kleinheisterkamp in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 10a Rz 25; ‑wohl- gleicher Ansicht Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 9. Aufl., § 10a Rz 20[↩]
- z.B. BFH, Urteil vom 20.11.2003 – IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464, unter II. 2.[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 257, 441, Rz 25[↩]
- z.B. BFH, Urteil in BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz 74, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 39[↩]
- z.B. BFH, Urteil vom 27.11.2008 – IV R 72/06, BFH/NV 2009, 791, unter II. 1.b, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 40, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 257, 441, Rz 25, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil vom 17.03.2010 – IV R 41/07, BFHE 228, 381, BStBl II 2010, 977[↩]