Unterhalten die unterstützten Angehörigen einen landwirtschaftlichen Betrieb in einem nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates üblichen Umfang und Rahmen, so besteht eine widerlegbare Vermutung, dass die dem Haushalt angehörenden Familienmitglieder nicht unterhaltsbedürftig sind[1].

Die Verschonungsregelung des § 13a EStG ist ungeeignet, Erträge aus im Ausland befindlichen landwirtschaftlichen Betrieben zu verproben.
Unterhaltszahlungen können nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden; der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG ist daher zeitanteilig zu kürzen, wenn bei laufenden Unterhaltszahlungen die erste Zahlung erst im Laufe des Jahres erfolgt.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 7.680 € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG). Bei Unterhaltszahlungen an Empfänger im Ausland bestimmt § 33a Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz EStG zusätzlich, dass nach inländischen Maßstäben zu beurteilen ist, ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist.
Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers im Sinne des § 1602 BGB Voraussetzung für die Annahme einer gesetzlichen Unterhaltsberechtigung im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG. Der Bundesfinanzhof folgt damit der sog. konkreten Betrachtungsweise, nach der die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers nicht typisierend unterstellt werden kann[2]. Zur weiteren Begründung verweist der Bundesfinanzhof auf sein Urteil vom 5. Mai 2010[3]. Im Ergebnis bedeutet dies, dass es zwar auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtung nicht ankommt, die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs –Anspruchsgrundlage, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit (§§ 1601 bis 1603 BGB)– aber vorliegen müssen und auch zu beachten sind.
Die bisherigen Feststellungen gestatten keine Entscheidung darüber, ob die von dem Kläger unterstützten Schwiegereltern tatsächlich bedürftig sind. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts bewirtschaftet der Schwiegervater des Klägers 1,9096 Hektar Land. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs greift für den Fall, dass der unterstützte Angehörige einen landwirtschaftlichen Betrieb in einem nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates üblichen Umfang und Rahmen betreibt, eine widerlegbare Vermutung, dass die im Heimatstaat als Landwirt erwerbstätigen Angehörigen nicht unterhaltsbedürftig sind[4]. Dabei kann grundsätzlich auch davon ausgegangen werden, dass die Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb den anderen, dem Haushalt des Schwiegervaters angehörenden Familienmitgliedern –also auch der Schwiegermutter– zu Gute kommen und deren Unterhaltsbedürftigkeit entfallen lassen. Ist der Umfang der Erwerbstätigkeit allerdings zu gering, um den Lebensunterhalt der Familienangehörigen abzudecken, ist die Vermutung widerlegt und die Bedürftigkeit der Unterhaltsempfänger im Einzelfall zu prüfen.
In diesem Fall wird das Finanzgericht weiter festzustellen haben, ob die Schwiegereltern des Klägers relevantes Vermögen besitzen. Ob der jeweilige Unterhaltsempfänger über kein oder nur geringes Vermögen im Sinne von § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG verfügt, ist unabhängig von der Anlageart nach dem Verkehrswert zu entscheiden; ein Vermögen von bis zu 15.500 € ist in der Regel gering[5]. Der Wert von 15.500 € ist entsprechend der sog. Ländergruppeneinteilung im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. November 2003[6] im Streitfall um 3/4 auf 3.875 € je unterhaltener Person zu mindern, da nur so das Vermögen der Unterhaltsempfänger typisierend nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person angemessen abgebildet werden kann[7].
Daher wird sowohl das eigengenutzte Haus als auch den Grundbesitz von 1,9096 Hektar beim jeweiligen Unterhaltsempfänger, dem das Vermögen zuzurechnen ist, mit dem Verkehrswert anzusetzen sein[8]. Hinsichtlich des Bewertungsmaßstabes wird auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 11. Februar 2010[9] verwiesen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass den Kläger nach § 90 Abs. 2 AO erhöhte Mitwirkungspflichten zur Aufklärung des Sachverhalts und für die Vorsorge sowie Beschaffung von Beweismitteln treffen, wenn er Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige steuermindernd geltend macht.
Ist auch kein relevantes Vermögen feststellbar, wird das Finanzgericht die Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zu ermitteln haben. Die in der Bescheinigung des serbischen Katasteramtes ausgewiesenen Erträge von 0,78 bis 0,90 € jährlich können dabei nicht zugrunde gelegt werden. Die in der Bescheinigung ausgewiesenen Erträge sind nicht aussagekräftig, da angesichts der angegebenen geringfügigen Beträge offensichtlich nicht der tatsächliche Ertrag ausgewiesen wird. Gleiches gilt für die Überprüfung des Ertragsausweises der Bescheinigung anhand einer überschlägigen Durchschnittssatzermittlung nach § 13a EStG. Das Finanzgericht hat dabei nicht berücksichtigt, dass die Durchschnittssätze nach § 13a EStG in der Regel nur einen Teil des tatsächlichen Gewinns ausweisen[10] und damit als Verschonungsregelung ungeeignet sind, um die in der Bescheinigung des serbischen Katasteramtes ausgewiesenen Erträge zu verproben[11]. Die Erträge aus diesen landwirtschaftlich genutzten Flächen sind dann im Rahmen von § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG zu ermitteln und anzusetzen. Dabei wird es auch darauf ankommen, ob der Schwiegervater des Klägers so leistungsfähig ist, dass er seiner vorrangigen Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Schwiegermutter des Klägers nach § 1608 BGB nachkommen kann.
Zudem wird der Unterhaltshöchstbetrag zeitanteilig zu kürzen sein, denn nach den Feststellungen erfolgten die Unterhaltszahlungen am 5. Juli und am 14. September 2004. Das Finanzgericht hat zu Unrecht keine zeitanteilige Kürzung des Höchstbetrags nach § 33a Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EStG vorgenommen. Unterhaltsleistungen können nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur insoweit abgezogen werden, als hierdurch der Lebensbedarf des Empfängers im Kalenderjahr der Zahlung sichergestellt werden soll[12]. Daher können Unterhaltsleistungen nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden. Es besteht eine –im Einzelfall widerlegbare– tatsächliche Vermutung dafür, dass der Unterhaltsverpflichtete seine Zahlungen so einrichtet, dass sie zur Deckung des Lebensbedarfs des Empfängers bis zum Erhalt der nächsten Unterhaltszahlung ausreichen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 5. Mai 2010, VI R 40/09
- Anschluss an BFH, Urteil vom 13.03.1987 – III R 206/82, BFHE 149, 532, BStBl II 1987, 599[↩]
- so aber BFH, Urteil vom 18.05.2006 – III R 26/05, BFHE 214, 129, BStBl II 2007, 108[↩]
- BFH, Urteil vom 05.05.2010 – VI R 29/09[↩]
- BFH, Urteil vom 13.03.1987 – III R 206/82, BFHE 149, 532, BStBl II 1987, 599, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil vom 12.12.2002 – III R 41/01, BFHE 201, 192, BStBl II 2003, 655[↩]
- BMF, Schreiben vom 17.11.2003 – IV C 4 -S 2285- 54/03, BStBl I 2003, 637[↩]
- BFH, Urteil vom 02.12.2004 – III R 50/03, BFH/NV 2005, 1009[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 201, 192, BStBl II 2003, 655[↩]
- BFH, Entscheidung vom 11.02.2010 – VI R 65/08, BFH/NV 2010, 1026[↩]
- BFH, Urteil vom 05.12.2002 – IV R 28/02, BFHE 201, 175, BStBl II 2003, 345[↩]
- vgl. auch AG Backnang, Urteil vom 23.02.1996 – 1 F 192/95, Der Amtsvormund 1996, 403[↩]
- BFH, Urteil vom 22.05.1981 – VI R 140/80, BFHE 133, 521, BStBl II 1981, 713[↩]




