Ungerechtfertigter Steuerausweis – und die Strafzumessung für die Umsatzstzeuerhinterziehung

Bei der Strafrahmenwahl darf die Verkürzung einer nach § 14c UStG entstandenen Umsatzsteuer nicht für strafrechtlich weniger schutzwürdig als einer nach anderen Normen entstandenen Steuer erachtet werden.

Ungerechtfertigter Steuerausweis – und die Strafzumessung für die Umsatzstzeuerhinterziehung

Dies wäre rechtsfehlerhaft, da es sich bei dem Steueranspruch aus § 14c UStG nicht um eine Steuer minderer Qualität handelt. Er dürfte deshalb bei der Rechtsfolgenentscheidung nicht einfach außer Betracht gelassen werden[1]. Denn mit der Vorschrift des § 14c UStG wollte der Gesetzgeber das Steueraufkommen vor den Folgen eines unberechtigten Vorsteuerabzugs schützen[2].

Im hier entschiedenen Fall hatte sich die mit der Ausstellung unrichtiger Gutschriften entstandene Gefahr mit der tatsächlichen Geltendmachung des Vorsteuerabzugs aus ebendiesen Gutschriften auch tatsächlich realisiert[3], weil die Rechnungsempfängerin die Vorsteuer aus den Gutschriften geltend machte.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Oktober 2017 – 1 StR 447/14

  1. vgl. BGH, Urteil vom 21.08.2012 – 1 StR 257/12, Rn. 31, wistra 2013, 28[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 21.08.2014 – 1 StR 209/14, wistra 2015, 33 Rn. 13 und Urteil vom 11.07.2002 – 5 StR 516/01, BGHSt 47, 343 zu § 14 Abs. 3 UStG a.F.[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 21.08.2014 – 1 StR 209/14, wistra 2015, 33 Rn. 13 und Urteil vom 30.04.2009 – 1 StR 342/08, BGHSt 53, 311[]