Die Zurechnung von Umsätzen in einem Bordell ist für den Bundesfinanzhof höchstrichterlich geklärt. Daran hat sich nach seiner Ansicht auch nichts durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.05.2022[1] geändert.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt einer Rechtssache zu, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar ist[2].
Eine Rechtsfrage, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist, ist nicht grundsätzlich bedeutsam, so dass es nicht ausreicht, eine derartige Frage aufzuwerfen[3].
Ausgehend davon hat die im vorliegenden Verfahren aufgeworfene Rechtsfrage „Waren die von den Prostituierten im … erbrachten und alleine von diesen vereinnahmten Anteile ihrer sexuellen Dienstleistungen der Firma – X sowie nachfolgend der Firma Y aus der hier maßgeblichen Sicht der Leistungsempfänger vollständig umsatzsteuerrechtlich zuzurechnen oder nicht?“ keine grundsätzliche Bedeutung. Sie hängt von den Umständen des vom Finanzgericht entschiedenen Einzelfalls ab. Ihre Beantwortung liegt daher auch nicht im (abstrakten) Interesse der Allgemeinheit.
Darüber hinaus ist die Zurechnung von Umsätzen in einem Bordell höchstrichterlich geklärt[4]. Regelmäßig ergibt sich sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen, wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist. Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist[5].
Eine tatsächliche, in diesem Zusammenhang vorgenommene Würdigung des Finanzgericht ist im finanzgerichtlichen Verfahren für den Bundesfinanzhof nach § 118 Abs. 2 FGO bindend, wenn sie möglich ist und das Finanzgericht nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat[6], was bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu berücksichtigen ist[7]. Ohne Bedeutung ist, ob für den BGH im Strafverfahren eine vergleichbare Bindung besteht[8].
Soweit die im vorliegenden Fall Beschwerde dahin gehend verstanden werden könnte, dass sie konkludent (auch) den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) geltend macht, weil das Finanzgericht München in seinem hier angegriffenen Urteil[9] vom BGH, Urteil vom 05.05.2022[1] abgewichen sei, liegt diese ebenfalls nicht vor.
ine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Divergenz setzt voraus, dass das Finanzgericht bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als unter anderem ein anderes oberstes Bundesgericht; das Finanzgericht muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt[10].
Eine zur Zulassung wegen Divergenz führende Nichtübereinstimmung im Rechtsgrundsätzlichen liegt jedoch nicht vor, wenn das Finanzgericht einen Sachverhalt lediglich abweichend würdigt[11] oder wenn ein Gericht von den Rechtsgrundsätzen der Bundesfinanzhof-Rechtsprechung ausgeht und diese lediglich unzutreffend auf den von ihm zu entscheidenden Einzelfall anwendet[12].
Ausgehend davon liegt eine Divergenz aus mehreren Gründen nicht vor.
Zunächst liegen dem BGH-Urteil vom 05.05.2022[1] und dem Streitfall unterschiedliche Sachverhalte zugrunde. Die Beschwerde geht selbst davon aus, dass die Prostituierten in die Organisation des Betriebes eingebunden gewesen seien und kein wirtschaftliches Risiko getragen haben, was bereits nicht nahe legt, dass es sich bei ihnen um Unternehmerinnen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes gehandelt haben könnte. Weiter hat das Finanzgericht festgestellt, dass für die Prostituierten Bekleidungsvorschriften und Verhaltensregeln existierten, der Leistungskatalog und die Preise vom Club ebenso vorgegeben wurden wie die Arbeitszeiten. Es existierten wöchentliche Schicht- und Urlaubspläne. Diese tatsächlichen Feststellungen bestätigen das Ergebnis des Finanzgerichtes. Aus den genannten; vom Finanzgericht festgestellten Gründen entspricht das von ihm gefundene Ergebnis der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität, die auch bei der Bestimmung des Leistenden mit zu berücksichtigen ist[13].
Aber selbst wenn das Finanzgericht bei vergleichbarem Sachverhalt den Streitfall abweichend von der Würdigung durch den Bundesgerichtshof gewürdigt hätte, läge darin aus den hier genannten Gründen keine Divergenz. Bundesfinanzhof und Bundesgerichtshof gehen insoweit von denselben abstrakten Rechtsgrundsätzen aus, die nicht voneinander abweichen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10. Januar 2024 – XI B 117/22
- BGH, Urteil vom 05.05.2022 – 1 StR 475/21, UR 2022, 794[↩][↩][↩]
- ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Beschlüsse vom 12.07.2023 – XI B 1/23, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2023, 719, Rz 8; vom 31.08.2023 – XI B 89/22, BFH/NV 2023, 1322, Rz 22[↩]
- vgl. BFH, Beschlüsse vom 29.10.2013 – V B 58/13, BFH/NV 2014, 192, Rz 10; vom 04.01.2023 – XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279, Rz 4; vom 31.05.2023 – X B 111/22, BFH/NV 2023, 958, Rz 23[↩]
- vgl. BFH, Beschlüsse vom 31.03.2006 – V B 181/05, BFH/NV 2006, 2138; vom 29.01.2008 – V B 201/06, BFH/NV 2008, 827; vom 25.11.2009 – V B 31/09, BFH/NV 2010, 959; vom 07.02.2017 – V B 48/16, BFH/NV 2017, 629; vom 26.09.2017 – XI B 65/17, BFH/NV 2018, 240[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 27.09.2018 – V R 9/17, BFH/NV 2019, 127, Rz 15; BGH, Urteil vom 05.05.2022 – 1 StR 475/21, UR 2022, 794, Rz 12, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil vom 27.09.2018 – V R 9/17, BFH/NV 2019, 127, Rz 17[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 12.07.2023 – XI B 1/23, UR 2023, 719, Rz 11[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 05.05.2022 – 1 StR 475/21, UR 2022, 794, Rz 14 ff.; s. aber auch BGH, Beschluss vom 22.03.2023 – 1 StR 361/22, Neue Zeitschrift für Wirtschafts, Steuer- und Unternehmensstrafrecht 2023, 313 zur Zurechnung von Umsätzen an die Betreiberin und zur Arbeitnehmereigenschaft der Sexarbeiterinnen[↩]
- FG München, Urteil vom 29.06.2022 – 3 K 3128/18[↩]
- vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 14.11.2022 – XI B 105/21, BFH/NV 2023, 155, Rz 9; vom 05.10.2023 – XI B 13/23, BFH/NV 2023, 1411, Rz 2[↩]
- vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 11.05.2007 – V B 49/06, BFH/NV 2007, 1683, unter II. 1.; vom 03.02.2021 – XI B 45/20, BFH/NV 2021, 673, Rz 14[↩]
- vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 07.02.2017 – V B 48/16, BFH/NV 2017, 629, Rz 11; vom 05.07.2018 – XI B 18/18, BFH/NV 2018, 1284, Rz 18[↩]
- vgl. dazu allgemein EuGH, Urteile ITH Comercial Timișoara vom 12.11.2020 – C-734/19, EU:C:2020:919, Rz 48; Fenix International vom 28.02.2023 – C-695/20, EU:C:2023:127, Rz 72; BFH, Urteile vom 21.04.2022 – V R 18/19, BFHE 276, 493, Rz 17; vom 15.03.2022 – V R 35/20, BFHE 276, 377, BStBl II 2023, 150, Rz 14; vom 29.11.2022 – XI R 18/21, BFHE 279, 298, Rz 26[↩]








