Umsatzsteuerfreie Vermittlung oder umsatzsteuerpflichtiger Vertrieb von Fondsanteilen?

Eine (steuerfreie) Vermittlung des Verkaufs bzw. Erwerbs von Fondsanteilen setzt die Tätigkeit einer Mittelsperson voraus, die nicht den Platz einer Partei eines Vertrages über ein Finanzprodukt einnimmt und deren Tätigkeit sich von den typischen vertraglichen Leistungen unterscheidet, die von den Parteien solcher Verträge erbracht werden.

Umsatzsteuerfreie Vermittlung oder umsatzsteuerpflichtiger Vertrieb von Fondsanteilen?

Eine solche Vermittlungstätigkeit kann unter anderem darin bestehen, der Vertragspartei die Gelegenheiten zum Abschluss eines solchen Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln.

Dagegen erbringt keine Vermittlungstätigkeit, wer als sog. „Distributor“ im Rahmen eines mehrstufigen Vertriebs von Fondsanteilen selbständige Abschlussvermittler anwirbt, schult und im Rahmen ihres Einsatzes unterstützt sowie die von den Abschlussvermittlern eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität prüft.

Nach § 4 UStG sind von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen u.a. steuerfrei die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, sowie die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen. Diese Bestimmungen in § 4 Nr. 8 Buchst. e und f UStG beruhen auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – nunmehr Art. 135 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL).

Teil B Buchst. d Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG (inhaltsgleich mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. f der MwStSystRL) lautet: „Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer: …05. die Umsätze – einschließlich der Vermittlung, jedoch mit Ausnahme der Verwahrung und der Verwaltung – die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen, mit Ausnahme u.a. von Warenpapieren sowie „Rechten oder Wertpapieren im Sinne von Artikel 5 Absatz 3, …“

Eine Vermittlungsleistung i.S. von § 4 Nr. 8 Buchst. e oder f UStG ist gegeben, wenn einer Vertragspartei eine Vermittlungstätigkeit erbracht wird, die von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird[1].

Der im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung von § 4 Nr. 8 Buchst. e und f UStG zu berücksichtigende Begriff der Vermittlung i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG bezieht sich auf eine Tätigkeit, die von einer Mittelsperson ausgeübt wird, die nicht den Platz einer Partei eines Vertrags über ein Finanzprodukt einnimmt und deren Tätigkeit sich von den typischen vertraglichen Leistungen unterscheidet, die von den Parteien solcher Verträge erbracht werden. Denn die Vermittlungstätigkeit ist eine Dienstleistung, die einer Vertragspartei erbracht und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird. Sie kann u.a. darin bestehen, der Vertragspartei die Gelegenheiten zum Abschluss eines solchen Vertrags nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln. Zweck dieser Tätigkeit ist es also, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrags hat[2].

Dagegen führt die Übernahme der mit dem zu vermittelnden Vertrag verbundenen Sacharbeit wie z.B. die Erteilung von Informationen an die andere Partei oder die Annahme und Bearbeitung von Anträgen, die Gegenstand des Vertrags sind, nicht zu einer steuerfreien Vermittlung; der Leistende nimmt dann den Platz des Anbieters ein und handelt nicht als Mittelsperson[3].

Auch aus der Freiheit des Organisationsmodells[4] ergibt sich keine über die Vermittlung von Abschlüssen hinausgehende Steuerfreiheit für Vertriebstätigkeiten allgemeiner Art. Zwar kann die Vermittlung in verschiedene Einzeldienstleistungen zerfallen, die dann ihrerseits Vermittlungsleistungen darstellen. Dies gilt jedoch nur, wenn es sich bei der einzelnen Leistung um ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes handelt, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Vermittlung erfüllt[5].

Der Bundesfinanzhof hat sich dieser Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs angeschlossen[6].

Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Mai 2014 – XI R 13/11

  1. vgl. BFH, Urteile vom 09.10.2003 – V R 5/03, BFHE 203, 395, BStBl II 2003, 958, unter II. 2.; vom 03.11.2005 – V R 21/05, BFHE 212, 172, BStBl II 2006, 282, unter II. 1.; jeweils zur „Vermittlung von Krediten“ i.S. des § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG[]
  2. vgl. EuGH, Urteile -CS- C- in Slg. 2001, I-10237, UR 2002, 84, Rz 39; -Ludwig- in Slg. 2007, I-5083, UR 2007, 617, Rz 23; vom 05.07.2012 – C-259/11 -DTZ Zadelhoff-, HFR 2012, 1013, UR 2012, 672, Rz 27[]
  3. vgl. EuGH, Urteile -CS- C- in Slg. 2001, I-10237, UR 2002, 84, Rz 40; -Ludwig- in Slg. 2007, I-5083, UR 2007, 617, Rz 23[]
  4. EuGH, Urteil -Ludwig- in Slg. 2007, I-5083, UR 2007, 617, Rz 34 ff.[]
  5. vgl. EuGH, Urteile vom 05.06.1997 – C-2/95 -SD- C-, Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64, Rz 66; -CS- C- in Slg. 2001, I-10237, UR 2002, 84, Rz 25; -Ludwig- in Slg. 2007, I-5083, UR 2007, 617, Rz 27, 36 ff.[]
  6. vgl. BFH, Urteile in BFHE 221, 92, BStBl II 2008, 641, unter II. 1.b; in BFHE 223, 507, BStBl II 2009, 554, unter II. 3.b; vgl. auch BFH, Urteile vom 08.09.2011 – V R 42/10, BFHE 235, 492, BStBl II 2012, 248, Rz 19; vom 12.12 2012 – XI R 30/10, BFHE 239, 526, BStBl II 2013, 348, Rz 28[]