Umsatzsteuerbetrugskette – Steuerhinterziehung bei der Voranmeldung

Ein Unternehmer macht in den Umsatzsteuervoranmeldungen unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen, indem er die in Gutschriften offen ausgewiesene Umsatzsteuer zu Unrecht als Vorsteuer geltend macht (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO), obwohl im dies zum Zeitpunkt der Abgabe der Voranmeldung bekannt war, er also zu diesem Zeitpunkt bereits um die Umsatzsteuerbetrugskette wußte.

Umsatzsteuerbetrugskette – Steuerhinterziehung bei der Voranmeldung

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen abziehen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt dabei voraus, dass der Unternehmer eine Rechnung bzw. Gutschrift i.S.v. §§ 14, 14a UStG besitzt. Der Vorsteuerabzug ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedoch dann zu versagen, wenn der Steuerpflichtige – im unionsrechtlichen Sinne – selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist und er deswegen als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen ist[1].

Für die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug vorliegen, ist nicht der Zeitpunkt der Abgabe der Steueranmeldung, in welcher der Vorsteuerabzug vorgenommen wird, maßgeblich, sondern derjenige der Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung[2].

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Juli 2015 – 1 StR 447/14

  1. vgl. EuGH, Urteile vom 06.07.2006 – C439/04 u.a., Kittel und Recolta Recycling, Slg. 2006, I6161; und vom 18.12 2014, Rechtssache C131/13 u.a., Italmoda, DStR 2015, 573; BGH, Beschluss vom 19.11.2014 – 1 StR 219/14, wistra 2015, 147 mwN[]
  2. vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.01.2015 – 1 StR 216/14, NStZ 2015, 283 mwN; und vom 01.10.2013 – 1 StR 312/13, NStZ 2014, 331[]