Die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter (§ 6 FGO) bedarf keiner vorherigen Anhörung der Beteiligten[1].

Ein Einverständnis der Beteiligten mit der Übertragung ist ebenso wenig erforderlich[2].
Außerdem verletzt die Übertragung auf den Einzelrichter auch nicht das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 119 Nr. 1 FGO). Der Beschluss nach § 6 Abs. 1 FGO ist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar und kann regelmäßig auch im Rechtsmittelverfahren nicht überprüft werden.
Eine Besetzungsrüge mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 FGO für eine Übertragung auf den Einzelrichter hätten nicht vorgelegen, kann deshalb nur ausnahmsweise Erfolg haben, so etwa dann, wenn sich die Übertragung auf den Einzelrichter als „greifbar gesetzeswidrig“ erweist[3].
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 3. Mai 2017 – II B 110/16








