Übertragung eines Rechtsstreits auf einen Einzelrichter – ohne rechtliches Gehör

Die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter (§ 6 FGO) bedarf keiner vorherigen Anhörung der Beteiligten[1].

Übertragung eines Rechtsstreits auf einen Einzelrichter – ohne rechtliches Gehör

Ein Einverständnis der Beteiligten mit der Übertragung ist ebenso wenig erforderlich[2].

Außerdem verletzt die Übertragung auf den Einzelrichter auch nicht das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 119 Nr. 1 FGO). Der Beschluss nach § 6 Abs. 1 FGO ist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar und kann regelmäßig auch im Rechtsmittelverfahren nicht überprüft werden.

Eine Besetzungsrüge mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 FGO für eine Übertragung auf den Einzelrichter hätten nicht vorgelegen, kann deshalb nur ausnahmsweise Erfolg haben, so etwa dann, wenn sich die Übertragung auf den Einzelrichter als „greifbar gesetzeswidrig“ erweist[3].

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 3. Mai 2017 – II B 110/16

  1. vgl. BFH, Beschluss vom 22.01.2009 – VIII B 78/08, BFH/NV 2009, 779[]
  2. vgl. BFH, Beschluss vom 25.07.2003 – XI B 202/02, BFH/NV 2003, 1541, unter 1.[]
  3. BFH, Beschluss vom 26.10.2006 – IX B 9/06, BFH/NV 2007, 447, unter 2.[]