Von der Grundstückserwerberin übernommene, aufgrund der Grundstücksteilung anfallende Kosten, insbesondere die Vermessungskosten, sind in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen.

Es handelt sich dabei um eine sonstige Leistung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Nach § 448 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs trägt der Verkäufer die Kosten der Übergabe der Sache. Zu diesen Kosten gehören auch die Vermessungskosten [1].
Übernimmt der Käufer die Kosten der Übergabe der Sache, so übernimmt er Leistungen, die gesetzlich dem Verkäufer obliegen, und erbringt somit eine zusätzliche Gegenleistung [2].
Eine sonstige Leistung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist auch die von den Erwerbern unentgeltlich erteilte Zustimmung zur Belastung des von ihnen erworbenen Grundstücks mit dem Wegerecht.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. August 2017 – II R 48/15
- Palandt/Weidenkaff, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Aufl., § 448 Rz 7[↩]
- BFH, Urteile vom 21.11.1974 – II R 61/71, BFHE 114, 507, BStBl II 1975, 362; und vom 23.08.1995 – II R 93/92, BFH/NV 1996, 354[↩]