Der Tatbestand der Betriebsaufgabe ist nicht erfüllt, wenn im Zusammenhang mit der Betriebsbeendigung eine wesentliche Betriebsgrundlage zum Buchwert in ein anderes (Sonder-)Betriebsvermögen überführt wird.

Der Tatbestand der Betriebsaufgabe setzt voraus, dass sämtliche wesentliche Betriebsgrundlagen an verschiedene Erwerber veräußert oder ins Privatvermögen überführt werden[1]. Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ist aber das Grundstück, das als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen ist, weder veräußert noch gewinnrealisierend ins Privatvermögen überführt worden. Vielmehr ist es gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG zum Buchwert in das Sonderbetriebsvermögen des Klägers bei einer atypisch stillen Gesellschaft übergegangen. Dies schließt die Annahme einer Betriebsaufgabe aus[2].
Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. November 2017 – X R 8/16







