Telefoninterviewer sind Arbeitnehmer

Telefoninterviewer sind nach Ansicht des Finanzgerichts Köln lohnsteuerrechtlich als Arbeitnehmer zu behandeln.

Telefoninterviewer sind Arbeitnehmer

Damit bestätigte das Finanzgericht Köln einen Haftungsbescheid des Finanzmates, mit dem dieses den Unternehmer als Haftungsschuldnerin für nicht abgeführte Lohnsteuer und Nebenabgaben in Anspruch genommen hatte, soweit dies die beschäftigten Telefoninterviewer, nicht jedoch die Codierer betrifft.

Gemäß § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat.

Nach dieser Vorschrift haftet nach Ansicht des Finanzgerichts Köln im hier entschiedenen Streitfall die Klägerin, weil sie im streitgegenständlichen Zeitraum Arbeitgeberin der Telefoninterviewer war. Diese erzielten in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ 19 EStG) als Arbeitnehmer der Klägerin. Hingegen sind die Codierer nicht als Arbeitnehmer anzusehen, weshalb eine Haftungsinanspruchnahme der Klägerin ausscheidet.

Arbeitnehmereigenschaft

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 LStDV sind Arbeitnehmer Personen, die in öffentlichem oder privatem Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Ein Dienstverhältnis liegt gemäß § 1 Abs. 2 LStDV vor, wenn der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber (öffentliche Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Diese Vorschrift legt nach ständiger Rechtsprechung des BFH den Arbeitnehmerbegriff zutreffend aus[1].

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof lässt sich der daraus abzuleitende Arbeitnehmerbegriff nicht durch Aufzählung feststehender Merkmale abschließend bestimmen. Es handelt sich nicht um einen tatbestandlich scharf umrissenen Begriff, sondern um einen offenen Typus, der nur durch eine größere und unbestimmte Zahl von Merkmalen beschrieben werden kann. Die Frage, ob jemand eine Tätigkeit selbständig oder nichtselbständig ausübt, ist daher anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Kriterien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Hierzu hat der Bundesfinanzhof[2] Kriterien beispielhaft aufgeführt, die für die Abgrenzung Bedeutung haben können. Für eine Arbeitnehmereigenschaft können hiernach insbesondere folgende Merkmale sprechen: persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, feste Arbeitszeiten, Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort, feste Bezüge, Urlaubsanspruch, Anspruch auf sonstige Sozialleistungen, Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, Überstundenvergütung, zeitlicher Umfang der Dienstleistungen, Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit, kein Unternehmerrisiko, keine Unternehmerinitiative, kein Kapitaleinsatz, keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln, Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern, Eingliederung in den Betrieb, Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolges, Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen eine Weisungsabhängigkeit die Regel ist. Diese Merkmale sind im konkreten Einzelfall jeweils zu gewichten und gegeneinander abzuwägen[3]. Die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung einer Tätigkeit als selbständig oder unselbständig ist dagegen für die steuerrechtliche Beurteilung nicht bindend; sie kann allenfalls als Indiz gewertet werden[4].

Nach diesen Grundsätzen und der vom Finanzgericht Köln vorgenommenen Abwägung der für und gegen eine nichtselbständige Tätigkeit der von der Klägerin im Streitzeitraum beschäftigten Personen, deren steuerrechtliche Behandlung noch streitig ist, sprechenden Merkmale ergibt sich, dass lediglich die Telefoninterviewer, nicht jedoch die Codierer als Arbeitnehmer der Klägerin anzusehen sind.

Codierer sind keine Arbeitnehmer

Hinsichtlich der für die Klägerin tätig gewordenen Codierer ist eine Arbeitnehmereigenschaft und daher eine Lohnsteuerhaftung abzulehnen. Denn diese Personen waren nicht in einer Weise in die unternehmerische Organisation bei der Klägerin eingebunden, die für eine im Wesentlichen weisungsgebundene Tätigkeit spricht. Die Codierer konnten nach dem Vortrag der Klägerin, dem der Beklagten zuletzt nicht entgegengetreten ist, tatsächlich frei darüber verfügen, wann und wie sie ihre Tätigkeit ausübten. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die Codierer – unstreitig – in Heimarbeit tätig geworden sind. Insoweit lässt sich diese Personengruppe eher mit der Tätigkeit der Face to Face-Interviewer vergleichen, hinsichtlich derer der Beklagte bereits im Einspruchsverfahren von einer Haftungsinanspruchnahme der Klägerin Abstand genommen hatte mit der Begründung, dass ein hinreichender Nachweis einer Arbeitnehmereigenschaft vor allem aufgrund der weitgehend freien Gestaltungsmöglichkeiten der Tätigkeit der Face to Face-Interviewer nicht möglich erschien.

Telefoninterviewer sind Arbeitnehmer

Demgegenüber haftet die Klägerin dem Grunde nach zu Recht für Lohnsteuer bzgl. der Tätigkeit der Telefoninterviewer. Nach der vom Finanzgericht Köln angestellten Gesamtbetrachtung aller Umstände und dem äußeren Bild des Tätigwerdens der Telefoninterviewer sind diese als Arbeitnehmer der Klägerin anzusehen, da sie weder ein maßgebliches Unternehmerrisiko trugen noch eine einem Selbständigen vergleichbare Unternehmerinitiative entfalten konnten; sie waren vielmehr hinsichtlich Inhalt, Ort und zeitlichem Rahmen ihrer Tätigkeit organisatorisch in den Betrieb der Klägerin eingebunden und der Klägerin gegenüber weitestgehend weisungsgebunden.

Nach dem Gesamteindruck der streitgegenständlichen Tätigkeit der Telefoninterviewer, wie ihn das Finanzgericht Köln im Laufe des Verfahrens, insbesondere nach Durchführung der Beweisaufnahme, gewonnen hat, trugen die Telefoninterviewer nicht das dem Bild eines Selbständigen entsprechende Unternehmerrisiko.

Ein Unternehmerrisiko trägt, wer sich auf eigene Rechnung und Gefahr betätigt und die Höhe der Einnahmen wesentlich durch eine Steigerung seiner Arbeitsleistung oder die Herbeiführung eines besonderen Erfolges beeinflussen kann; z.B. durch Anstellung selbstbezahlter Mitarbeiter. Zum Unternehmerrisiko gehört auch das Tragen eigener, im Zusammenhang mit der Betätigung entstehender Aufwendungen[5], aber auch die Möglichkeit, bei Krankheit oder Auftragsausfall keine Vergütung zu erhalten[6].

Vorliegend orientierte sich die Höhe der Vergütung für die Telefoninterviewtätigkeit grundsätzlich an einer Rahmenvergütung und sollten nach dem Vortrag der Klägerin individuelle Komponenten wie die Qualität der Interviews Auswirkungen auf die Vergütung gehabt haben. Dies begründet jedoch kein ausreichendes Unternehmerrisiko. Denn die einzelnen Interviewer hatten auch nach dem Vorbringen der Klägerin allenfalls geringe Einflussmöglichkeiten, durch Steigerung ihrer Arbeitsleistung auch die Höhe ihres Honorars zu steigern. Faktisch zahlte die Klägerin ein begrenzt variables Stundenhonorar.

Die Telefoninterviewer konnten zwar die Höhe ihrer insgesamt erzielten Einkünfte durch den Umfang ihrer Interviewtätigkeiten steigern bzw. verringern. Dies ist jedoch nicht typische Folge einer selbständigen Tätigkeit, sondern Ausdruck der auch Arbeitnehmern zustehenden Freiheit, selbst zu entscheiden, in welchem zeitlichen Umfang die nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt werden soll. Maßgeblich ist im vorliegenden Zusammenhang statt dessen, ob und in welchem Maße die Interviewer die Höhe des pro abgeschlossenen Interview bzw. pro Zeiteinheit erzielbaren Honorars beeinflussen konnten.

Zur Überzeugung des Finanzgerichts Köln wurde das von der Klägerin gezahlte Honorar trotz gewisser Schwankungen in einer Weise bemessen, dass die Telefoninterviewer eher kurzfristig und auf Stundenbasis beschäftigten Arbeitnehmern gleichen. Dies ergibt sich bereits aus dem Vortrag der Klägerin, wonach die Höhe der pro Interview gezahlten Vergütung insbesondere von dem für die jeweilige Befragung zur Verfügung stehenden Budget abhängig war. Der Geschäftsführer der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung nochmals geschildert, dass ausgehend von der jeweiligen Budgetgrenze die Anzahl der pro Zeiteinheit (Stunde) durchschnittlich zu schaffenden Interviews maßgeblich für die Höhe des Honorars je Interview gewesen sei. Dies bestätigt, dass eine Steigerung der Anzahl der pro Stunde erledigten Interviews zu einer Absenkung des pro Interview gezahlten Honorars geführt hätte.

Die gezahlten Honorare je Interview wiesen auch tatsächlich Größenordnungen auf, die einem Stundenhonorar für vergleichbare Tätigkeiten entsprechen.

Dass es trotz des vorgegebenen Rahmenhonorars immer noch vom jeweiligen Interviewer abhing, wie viele Befragungen er pro Zeiteinheit schaffen konnte, stellt kein maßgebliches Unternehmerrisiko dar. Das Finanzgericht Köln hält sowohl die Chance einer Honorarsteigerung als auch das Risiko einer Honorarverringerung für eher begrenzt und vernachlässigbar. Denn auch durch besonderen Arbeitseinsatz ließe sich die Anzahl der Interviews pro Stunde nur in begrenztem Maße steigern, da nur vollständig und ordnungsgemäß durchgeführte Befragungen einen Vergütungsanspruch rechtfertigen konnten. Andererseits würde ein vollständiger Honorarausfall voraussetzen, dass der Interviewer überhaupt keine Befragungen durchgeführt hat. Dies hält das Finanzgericht Köln für eher fernliegend, da vielmehr davon auszugehen ist, dass eine Person, die sich für eine Interviewtätigkeit bereit erklärt, die Arbeit auch ausführen wird, oder anderenfalls erst gar nicht in den Räumen der Klägerin erschienen wäre. Selbst wenn dies aber dennoch vorgekommen sein sollte, würde es die Klägerin schon angesichts der Überwachung der Interviewtätigkeit durch die Supervisoren allenfalls kurzfristig dulden, wenn ein Interviewer trotz vereinbarter Tätigkeitszeiten einen Telefonarbeitsplatz quasi besetzt, ohne die vorgesehenen Befragungen durchzuführen.

Des Weiteren bestand trotz der vertraglichen Formulierung, wonach die Vergütung individuell und im Einzelfall verhandelt werden sollte, nach dem Vortrag der Klägerin, nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen sowie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überhaupt kein maßgeblicher Verhandlungsspielraum für die Interviewer. Diese konnten lediglich entscheiden, ob sie das von der Klägerin für die jeweilige Studie vorgesehene Honorar je Interview akzeptierten und die Arbeit aufnahmen, oder nicht bereit waren, für dieses Honorar Interviews durchzuführen. Denn zur Überzeugung des Finanzgerichts Köln war das jeweils gezahlte Honorar nicht Ergebnis einer freien, individuellen Vereinbarung zwischen der Klägerin und den einzelnen Telefoninterviewern, sondern wurde von der Klägerin vorgegeben. Im Übrigen dürfte den Interviewern nur die Entscheidung verblieben sein, ob sich die Tätigkeit angesichts des vorgegebenen Honorars für sie lohnte oder nicht.

Das Finanzgericht Köln vermag des Weiteren nur ein begrenztes wirtschaftliches Risiko infolge eines möglichen Honorarausfalls der Telefoninterviewer erkennen.

Wenn ein Interviewer einen Auftrag angenommen hatte und im Wochenplan bzw. bei einer entsprechenden Befragung vermerkt, d.h. eingeplant wurde, konnten sowohl die Klägerin als auch die Interviewer regelmäßig von einer Mitwirkung an der Studie ausgehen. Zu Terminabsagen kam es nur ausnahmsweise. Die Interviewtätigkeit führte auch in aller Regel, soweit der Interviewer entsprechend den Vorgaben ordnungsgemäße Interviews durchführte, zur Zahlung des Honorars dafür.

Das Finanzgericht Köln verkennt nicht, dass tatsächlich ein Risiko für die Telefoninterviewer bestand, für einen Teil ihrer Tätigkeit kein Honorar zu empfangen, wenn Interviews aus in der Sphäre der angerufenen Personen liegenden Gründen abgebrochen wurden. Dieses Risiko ist jedoch nicht als derart schwerwiegend anzusehen, dass sich daraus ein maßgebliches unternehmerisches Risiko ableiten ließe.

Zum einen bleibt fraglich, ob tatsächlich für diesen Fall generell keine Vergütung gezahlt wurde. Denn ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Schulungsunterlage hatten die Interviewer die Gründe, aus denen die angerufenen Personen nicht zu einem Interview bereit waren oder ein begonnenes Interview vorzeitig beendeten, im Computerprogramm einzugeben. Dies spricht dafür, dass die Erfassung der Abbruchgründe Teil der Interviewertätigkeit war und damit auch ein ordnungsgemäß erfasstes, abgebrochenes oder terminlich verschobenes Interview ein den Honoraranspruch rechtfertigendes Interview darstellte. Ansonsten fragt sich, warum Interviewer die Ausfallgründe erfassen und ggf. noch weitere Erläuterungen eingeben mussten, wenn sie für diese Arbeit keine Vergütung erhielten.

Zum anderen dürfte sich der Zeitaufwand für nicht erfolgreich abgeschlossene Interviews in überschaubaren Grenzen gehalten haben. Denn angerufene Personen werden zumeist gleich zu Beginn des Telefonats oder kurz danach dem Interviewer mitteilen, wenn sie kein Interesse an der Mitwirkung an der Befragung haben. Dies bestätigt schließlich auch die Beweisaufnahme, da der Zeuge G bekundet hat, dass bei ca. 90 % der Anrufe das Interview auch zu Ende geführt wurde.

Ein für eine selbstständige Tätigkeit sprechendes Unternehmerrisiko folgt nach Einschätzung des Finanzgerichts Köln auch nicht daraus, dass die Telefoninterviewer nicht sicher sein konnten, von der Klägerin nach Abschluss einer Studie bei Folgeaufträgen berücksichtigt zu werden. Dieses Risiko ist gerade Folge einer von beiden Vertragsparteien gewollten kurzfristigen Auftragsbindung, wie sie auch bei einer nichtselbständigen Tätigkeit nicht untypisch ist, sondern dem Charakter einer Aushilfstätigkeit bzw. einer kurzfristigen Beschäftigung auf Stundenbasis entspricht. Auch in diesen Fällen typischer Arbeitnehmertätigkeiten wird der Arbeitnehmer nur dann mit einer Weiterbeschäftigung rechnen können, wenn er zur Zufriedenheit des Arbeitgebers gearbeitet hat.

Des Weiteren trugen die Telefoninterviewer der Klägerin im Streitzeitraum kein für einen Selbständigen typisches Investitions- bzw. Vermögensrisiko. Ein Kapitaleinsatz der Interviewer war nicht erforderlich. Der von ihnen zu tragende Kostenaufwand dürfte regelmäßig sehr überschaubar gewesen sein. Denn die Klägerin hat den Telefoninterviewer einen Büroarbeitsplatz und die für die Durchführung der Befragungen erforderlichen Arbeitsmittel (Arbeitsplatz mit PC und Telefon, abzuarbeitende Fragebögen) zur Verfügung gestellt, so dass insoweit keine Kosten für die Telefoninterviewer angefallen sind. Von den Interviewern zu tragende Kosten ergaben sich im Wesentlichen aufgrund der Fahrten zur Klägerin. Dieser Aufwand stellt sich als für Arbeitnehmer typisch dar und war wegen der räumlichen Nähe vom Umfang her begrenzt. Aufgrund der am Ende eines jeden Arbeitstages erfolgten Mitteilung der erfolgreich, d.h. ordnungsgemäß geführten Interviews und der monatlich vorgenommenen Honorarabrechnung war es den Interviewern zudem möglich, im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Abrechnung ihrer Tätigkeit schnell zu reagieren um zu vermeiden, dass sie in erheblichem Umfange für die Klägerin tätig werden, ohne ein Honorar zu erhalten.

Schließlich trugen die Telefoninterviewer auch deshalb ein beschränktes wirtschaftliches Risiko, weil sie nach der mit der Klägerin abgeschlossenen Rahmenvereinbarung nur im Umfange einer Nebentätigkeit arbeiten durften (vgl. § 2 Abs. 8 der Rahmenvereinbarung). Die Nichtgewährung von Lohnfortzahlungen im Urlaubs- oder Krankheitsfalle oder sonstiger Sozialleistungen spricht ebenfalls nicht für die Selbständigkeit der Telefoninterviewer, da vorliegend die Interviewer nur in Teilzeit bzw. im Rahmen einer Nebentätigkeit beschäftigt waren.

Die Interviewer entfalteten zudem keine nennenswerte Unternehmerinitiative.

Unternehmerinitiative setzt voraus, dass der Unternehmer durch den Umfang seines Arbeitseinsatzes den Erfolg seiner Tätigkeit beeinflussen und seine Einkünfte steigern kann[7].

Vorliegend beschränkte sich die Initiative der Telefoninterviewer darauf, sich bei der Klägerin zu melden, Aufträge anzunehmen bzw. sich in die Wochenpläne eintragen zu lassen. Für ihre Tätigkeit mussten sie nicht werben. Zur Erweiterung ihrer Tätigkeit stand den Interviewern im Wesentlichen nur die Möglichkeit offen, die Anzahl der Tätigkeitsstunden zu erhöhen. Dies wiederum ähnelt typischerweise der Tätigkeit eines auf Stundenbasis beschäftigten Arbeitnehmers und spricht gerade nicht für eine selbständige Tätigkeit.

Hinzu kommt, dass ein größeres Engagement der Telefoninterviewer mit der Folge, dass mehr Interviews je Zeiteinheit abgeschlossen wurden, nicht in gleichem Maße zu einer Erhöhung der Einkünfte führen konnte. Vielmehr hatte – wie bereits ausgeführt – aufgrund der Budgetierung und der damit erforderlichen Nachkalkulation seitens der Klägerin eine im Vergleich zur ursprünglichen Planung der Klägerin erzielbare höhere Anzahl an Interviews je Stunde ein geringeres Honorar je Interview zur Folge.

Für eine Arbeitnehmereigenschaft spricht darüber hinaus, dass die Interviewer in erheblichem Umfang weisungsgebunden hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt ihrer Tätigkeit. Darin ist ein wichtiges Kriterium für ihre fehlende Selbständigkeit zu sehen[8].

Der Ort, an dem vorliegend die Interviewer für die Klägerin tätig geworden sind, ist zwar in der Rahmenvereinbarung nicht verbindlich geregelt. Jedoch stellt sich nach dem im Laufe des Verfahrens und nach der Beweisaufnahme gewonnenen Eindruck für den Senat die in der Rahmenvereinbarung vorgesehene Wahlfreiheit der Interviewer hinsichtlich des Arbeitsorts als weitgehend theoretische Möglichkeit dar, zumal in der Vereinbarung ausdrücklich der Vorbehalt enthalten ist, dass diese Freiheit nur besteht, soweit nicht Erfordernisse der empirischen Sozialforschung dem entgegenstehen. Angesichts der bei den Befragungen verwendeten Telefon- und Computertechnik sowie der nach dem Vortrag der Klägerin zwingend erforderlichen Kontrolle der Interviewtätigkeit waren als Arbeitsort praktisch die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten vorgegeben, da nur dort die Technik genutzt und die Überwachung der Befragungen sichergestellt werden konnte.

Die Weisungsgebundenheit ergibt sich des Weiteren daraus, dass die konkrete Studie, für welche der Telefoninterviewer tätig wurden, von der Klägerin vorgegeben und den Interviewern durch Aushang mitgeteilt wurde. Ein Wechsel von einer Studie zu einer anderen war nur mit Zustimmung der Klägerin möglich.

Für eine arbeitnehmertypische Weisungsgebundenheit spricht zudem, dass der Inhalt der Tätigkeit ausweislich der Schulungsunterlagen exakt geregelt war. Die Interviewer mussten sich starr an den von der eingesetzten Software vorgegebenen Fragenkatalog und die vorgegebenen Anweisungen halten. Gemäß der Rahmenvereinbarung mussten sich die Interviewer entsprechend von der Klägerin schulen lassen.

Auch wenn sich bestimmte Weisungen und Arbeitsabläufe aus der Natur der Sache bzw. des Auftrags ergeben können und die eingeschränkte Einflussnahme der Interviewer auf die Befragungen daraus folgt, dass sonst keine Vergleichbarkeit der Ergebnisse erzielt werden könnte, ist vorliegend eine arbeitnehmertypische Weisungsgebundenheit gegeben. Gerade im Unterschied zu den sog. Face to Face-Interviewern, die weniger an Vorgaben der Klägerin gebunden waren, sind die Telefoninterviewer nicht in der Art und Weise der Aufgabenerfüllung derart frei, dass sie lediglich ein Endprodukt schuldeten, ohne nach festen Regeln arbeiten zu müssen. Dies folgt für den Senat insbesondere daraus, dass die Interviewer auf den durch die Software vorgegebenen Programmablauf keinerlei Einfluss hatten. Auch unter Berücksichtigung, dass die Vorgaben der Klägerin methodisch bedingt sind, die Interviewer dadurch derart in ihrer Tätigkeit fremdbestimmt, dass nach dem Gesamteindruck dieser Umstände keine selbständige Tätigkeit vorliegt.

Unabhängig davon hat die Klägerin den Telefoninterviewern Vorgaben zum Inhalt der Tätigkeit gemacht, deren Notwendigkeit, um ordnungsgemäße Befragungen und deren Vergleichbarkeit sicherzustellen, sich jedenfalls nicht ohne Weiteres ergibt. So finden sich etwa Anweisungen dazu, wie eine Telefoninterviewer mit einem zuvor mit einer befragten Person vereinbarten definitiven Termin umzugehen habe. Wenn dabei der Telefoninterviewer angehalten wird, eine Viertelstunde vor dem vereinbarten Termin die Person anzurufen und nicht „tatenlos vor dem Bildschirm (zu) sitzen“, erscheint dies als eine für eine nichtselbständige Tätigkeit typische Anweisung des Arbeitgebers.

Die Regelungen zur Kontrolle und Bewertung der Tätigkeit der Interviewer durch einen Supervisor bzw. den Projektleiter sind ebenfalls arbeitnehmertypisch und entsprechen nicht dem typischen Bild eines selbständig Tätigen. Wie die Zeugen bekundeten, wurden die Befragungen durch die Supervisoren vielfach mitgehört. Diese Überwachung wurde auch zum Anlass genommen, die Interview- und Gesprächsführung der Telefoninterviewer zu bewerten, Kritik und Lob zu äußern und Verbesserungsvorschläge anzubringen. Dem entspricht es auch, dass in den Schulungsunterlagen der Klägerin neben detaillierten Hinweisen zur Gesprächsführung wörtlich vorgegebene Formulierungsbeispiele zur Verwendung bei der Durchführung der Telefonbefragungen enthalten sind. All dies hält der Senat jedoch für eher untypisch für eine selbständige Tätigkeit.

Die Interviewer sind weiterhin auch angesichts der zeitlichen Vorgaben für ihre Tätigkeit fest in die betriebliche Organisation der Klägerin eingebunden.

Zwar sind die Telefoninterviewer grundsätzlich insoweit frei in der Auswahl der Zeit ihres Tätigwerdens, als sie Aufträge nicht annehmen müssen, d.h. sich für mehr oder weniger Schichten im Wochenplan der Klägerin eintragen lassen können, oder auch Wünsche für Aufträge äußern können. Jedoch sind die Einsatzschichten abhängig von jeweiligen Projekt und der Zielgruppe als Rahmen vorgegeben. Zudem steht die Pflicht, einmal vereinbarte Einsatzzeiten einzuhalten, im Widerspruch zum Vortrag der Klägerin, die Interviewer könnten nach Belieben ihre Aufträgen erfüllen.

Soweit tatsächlich kurzfristige Terminänderungen bzw. -absagen von Interviewern vorgekommen sind und dies problemlos möglich gewesen sei, dürfte dies angesichts der Anzahl der Personen, die grundsätzlich zur Tätigkeit für die Klägerin bereit waren, weniger ins Gewicht gefallen sein. Denn der Interviewer dürfte Interesse daran gehabt haben, ein Honorar zu verdienen. Hinzu kommt, dass die Klägerin Terminwünsche der Beschäftigten berücksichtigte und daher kurzfristige Ausfälle in eher geringer Anzahl vorgekommen sein sollten und allenfalls ein Maß erreicht haben sollten, das bei Unternehmen mit einer vergleichbaren Anzahl von Beschäftigten üblich ist. Dieses Ergebnis wird gestützt durch die Beweisaufnahme, denn diese hat ergeben, dass die Einsatzpläne regelmäßig mit einem Vorlauf von etwa einer Woche, d.h. eher kurzfristig, erstellt wurden und damit das Risiko, dass bis zum geplanten Tätigkeitstag ein Umstand eintrat, wodurch der Telefoninterviewer an der geplanten Einsatzzeit verhindert war, als eher gering einzuschätzen ist.

Der Eindruck einer im Hinblick auf die Arbeitszeit gegebenen Eingliederung der Telefoninterviewer in die betriebliche Organisation der Klägerin verstärkt sich nochmals durch das Ergebnis der Beweisaufnahme und die Schilderungen der Zeugen zu der Pausenregelung.

Die Vorgabe von Pausenzeiten und deren Überwachung bis hin zu Ermahnungen und Sanktionierung im Einzelfall hält das Finanzgericht Köln für nicht mit einer selbständigen Tätigkeit vereinbar, sondern vielmehr für ein typisches Merkmal einer Arbeitnehmerstellung.

Des Weiteren stellen die zu verrichtenden Interviewarbeiten nach dem Eindruck, der sich aus den Schulungsunterlagen, den Arbeitsanleitungen sowie dem Vortrag der Beteiligten ergibt, in aller Regel einfache Tätigkeiten dar, die keine besonderen Fähigkeiten erfordern, nicht besonders anspruchsvoll und bereits nach kurzer Einarbeitungszeit möglich sind. Dies stellt ein weiteres Merkmal dar, welches die Rechtsprechung als charakteristisch für die Beurteilung einer Tätigkeit als selbständig oder nichtselbständig ansieht.

Dies ergibt sich vor allem daraus, dass der Ablauf der Interviewführung ausweislich der vorgelegten Schulungsunterlagen und Arbeitsanleitungen streng vorgegeben ist. Zwar verkennt das Finanzgericht Köln nicht, dass dies „systembedingt“ ist, um repräsentative Umfrageergebnisse erzielen zu können. Doch bestätigt dies geradezu die Notwendigkeit einer Weisungsgebundenheit und engen Einbindung der Interviewer in die unternehmerische Organisation der Klägerin. Auch wenn eine unternehmerische Betätigung nicht notwendigerweise eine besondere berufliche Qualifikation voraussetzt, vielmehr auch einfachste Leistungen aufgrund von Werkverträgen erbracht werden können, stehen die Art der Arbeit und die Weisungsbefugnis des Auftraggebers insoweit in einem Wechselverhältnis zueinander, als bei einfachen Arbeiten schon organisatorische Dinge betreffende Weisungen den Beschäftigten in der Ausübung der Arbeit festlegen, und damit in den Organismus des Betriebes eingegliedert erscheinen lassen[9].

Letztendlich zeigt sich damit auch, dass die Interviewer primär ihre Arbeitskraft – als Merkmal eines Dienstvertrages – und nicht einen bestimmten Arbeitserfolg – als Merkmal eines Werkvertrages – schulden. Denn aufgrund der detaillierten Vorgaben zur Interviewtätigkeit ist mit der Beachtung dieser Vorgaben ein ordnungsgemäß geführtes Interview und damit praktisch der nach der – insoweit aber begrifflich nicht maßgeblichen – Vereinbarung der Klägerin mit den Interviewern geschuldete Erfolg eingetreten. Der von den Interviewern geschuldete Erfolg entspricht letztendlich nur der ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, wie sie jeder Arbeitnehmertätigkeit immanent ist.

Dem steht die Regelung in der Rahmenvereinbarung der Klägerin, wonach der Telefoninterviewer die Aufträge (nur dann) in eigener Person auszuführen hat, wenn dies von der Klägerin verlangt wird, nicht entgegen. Denn auch ohne ein ausdrückliches Verlangen in diesem Sinne ergibt sich aus den Gesamtumständen, dass die Telefoninterviewer die übernommenen Aufträge in eigener Person auszuführen haben. Der Senat hält es für fernliegend, dass es der Klägerin gleichgültig ist, ob ihr Vertragspartner persönlich oder eine von diesem ausgesuchte, ihr, der Klägerin, unbekannte Person Interviews durchführt. Vielmehr dürfte sie, die Klägerin, ein erhebliches Interesse daran haben, dass die Interviews von ihrem Vertragspartner, der von der Klägerin auch entsprechend geschult wurde, durchgeführt werden. Gegen eine beliebige Austauschbarkeit der Befragungen durchführenden Personen spricht gerade, dass die Klägerin mit potenziellen Mitarbeitern ein Probeinterview durchgeführt und diese in der Interviewtätigkeit geschult hat.

Lohnsteuer-Haftung des Arbeitgebers

Die Klägerin ist – soweit es die Tätigkeit der Telefoninterviewer betrifft – auch zu Recht, insbesondere ohne erkennbare Ermessensfehler, als Haftende in Anspruch genommen worden.

Der Arbeitgeber haftet gemäß §§ 38 Abs. 3, 41a Abs. 1, 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG dafür, dass die von seinen Arbeitnehmern geschuldete Lohnsteuer einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt wird. Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind er und die Arbeitnehmer Gesamtschuldner (42d Abs. 3 Satz 1 EStG). Die Finanzbehörde kann die Steuerschuld oder die Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. § 5 der Abgabenordnung -AO-) gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen (42d Abs. 3 Satz 2 EStG).

Die Inanspruchnahme der Klägerin als Haftungsschuldnerin war insbesondere nicht von vornherein ausgeschlossen, weil sie sich bzgl. ihrer steuerrechtlichen Pflichten als Arbeitgeberin in einem Rechtsirrtum befunden hat, dessen Ursache in der Sphäre der Finanzverwaltung lag. Ein solcher Irrtum kann insbesondere anzunehmen sein, wenn sich der Arbeitgeber auf unklare Verwaltungsanweisungen beruft und sein auf dieser Unklarheit beruhender Rechtsirrtum entschuldbar ist. Ein entschuldbarer Rechtsirrtum liegt indes regelmäßig nicht vor, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit der Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) hat, von dieser jedoch keinen Gebrauch macht. Gerade in schwierigen Fällen, wenn dem Arbeitgeber bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt Zweifel über die Rechtslage kommen müssen, kann der Verzicht auf eine Anrufungsauskunft vorwerfbar sein[10].

Vorliegend liegt kein entschuldbarer Rechtsirrtum der Klägerin vor. Wie aus der auch seitens der Klägerin angeführten Rechtsprechung ersichtlich wird, ist die Einordnung der Beschäftigung von Interviewern als selbständig oder nichtselbständig bereits weit vor dem Streitzeitraum in vergleichbaren betrieblichen Konstellationen des Öfteren Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen gewesen, vor allem im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche und (lohn)steuerrechtliche Behandlung derartiger Beschäftigungen. Gerade bei einem personalintensiven Unternehmen, wie es auch die Klägerin betreibt, stellt die Qualifizierung der Beschäftigten als Arbeitnehmer oder Selbständige die für eine Vielzahl von Personen maßgebliche und betriebsspezifisch besonders gewichtige Grundfrage für die weitere steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beschäftigten dar. Bei einer solchen Ausgangslage ist das Unterlassen des Lohnsteuereinbehalts ohne eine Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG regelmäßig vorwerfbar, so dass ein etwaiger Rechtsirrtum des Arbeitgebers nicht entschuldbar ist[11].

Umstände, nach denen im Streitfall ausnahmsweise eine andere Betrachtung geboten sein könnte, sind nicht ersichtlich. Die bereits in den Streitjahren anwaltlich beratene Klägerin durfte nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass die von ihr vertretene Rechtsansicht zur lohnsteuerrechtlichen Behandlung der Telefoninterviewer Bestand haben würde.

Einer Haftungsinanspruchnahme steht auch nicht § 191 Abs. 5 AO entgegen.

Gemäß § 191 Abs. 5 Nr. 1 AO kann ein Haftungsbescheid nicht mehr ergehen, soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann. Damit ist der Erlass eines Haftungsbescheides allerdings nur dann ausgeschlossen, wenn kein Steuerbescheid gegen den Steuerschuldner erlassen wurde und in Folge des Eintritts der Festsetzungsverjährung ein solcher Steuerbescheid auch nicht mehr ergehen kann. Ein Haftungsbescheid ist jedoch – soweit hinsichtlich der Steuerfestsetzung gegen den Steuerschuldner (hier des Arbeitnehmers) noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist – gerade zulässig, ohne dass zuvor ein Steuerbescheid ergangen ist. Hinsichtlich der Frage der Festsetzungsverjährung ist angesichts des Gesetzeswortlauts, der auf das „Ergehen“ eines Haftungsbescheides abstellt, auf den Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides, vorliegend im Jahre 2003, abzustellen. Es ist nicht ersichtlich, dass zu diesem Zeitpunkt die Steuer gegen die Telefoninterviewer als Steuerschuldner wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr hätte festgesetzt werden können.

Auch sonst sind keine nach § 102 FGO beachtlichen Ermessensfehler bei der von dem Beklagten getroffenen Auswahl der Klägerin als Haftungsschuldnerin zu erkennen.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Inanspruchnahme des Arbeitgebers regelmäßig zulässig, wenn nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung viele Lohnsteuerbeträge aufgrund von im Wesentlichen gleich liegenden Sachverhalten nachzuerheben sind[12]. Dem steht die Veranlagung der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer nicht entgegen. Denn nach § 42d Abs. 3 Satz 3 EStG kann der Arbeitgeber auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt werden. Bei einer Vielzahl nachzufordernder Lohnsteuerbeträge kann es das Finanzamt regelmäßig für zweckmäßig erachten, den Arbeitgeber als Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen, statt die Steuer von den einzelnen Arbeitnehmern nachzufordern.

Von diesen Maßstäben ist vorliegend der Beklagte angesichts der mehreren hundert Beschäftigten der Klägerin im Streitzeitraum und bei im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalten zutreffend ausgegangen. Eine Nacherhebung der Lohnsteuer bei den Arbeitnehmern wäre jedenfalls mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da auch die Klägerin über keine konkreten Angaben zu den steuerlichen Verhältnissen der einzelnen Beschäftigten verfügte. Weitere Ermittlungshandlungen, um die steuerlichen Verhältnissen der Interviewer aufzuklären, durften zudem schon deshalb wenig Erfolg versprechen, weil die Mehrzahl der Beschäftigten mangels zutreffender Anschrift nicht oder nur mit erheblichem Ermittlungsaufwand für eine weitere Sachverhaltsaufklärung zur Verfügung stehen würden. Aus diesem Grund erscheint auch das Versenden entsprechender Kontrollmitteilungen an die für die Besteuerung der Arbeitnehmer zuständigen Finanzämter nicht (mehr) angemessen.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 14. März 2012 – 2 K 476/06

  1. vgl. BFH, Urteile vom 29.05.2008 – VI R 11/07, BFHE 221, 182, BStBl II 2008, 933; vom 14.06.2007 – VI R 5/06, BFHE 218, 233, BStBl II 2009, 931; vom 02.12.1998 – X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534; vom 14.06.1985 – VI R 152/82, BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661[]
  2. vgl. BFH, Urteil vom 14.06.1985 – VI R 152/82, BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661; Beschluss vom 09.11.2004 – VI B 150/03, BFH/NV 2005, 347 m.w.N.[]
  3. vgl. BFH, Urteile vom 23.04.1997 – VI R 99/96, BFH/NV 1997, 656; vom 23.10.1992 – VI R 59/91, BFHE 170, 48, BStBl II 1993, 303[]
  4. vgl. BFH, Urteil vom 02.12.1998 – X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534; Beschluss vom 09.11.2004 – VI B 150/03, BFH/NV 2005, 347[]
  5. vgl. BFH; Urteil vom 24.07.1992 – VI R 126/88, BFHE 169,154, BStBl II 1993, 155[]
  6. vgl. BFH, Urteil vom 02.12.1998 – X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534[]
  7. vgl. BFH, Urteil vom 02.12.1998 – X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534 m.w.N.[]
  8. vgl. BFH, Urteil vom 24.07.1992 – VI R 126/88, BFHE 169, 154, BStBl II 1993, 155[]
  9. BFH, Urteil vom 24.07.1992 – VI R 126/88, BFHE 169, 154, BStBl II 1993, 155; FG Köln, Urteil vom 06.12.2006 – 11 K 5825/04, EFG 2007, 1034[]
  10. vgl. BFH, Urteile vom 29.05.2008 – VI R 11/07, BFHE 221, 182, BStBl II 2008, 933; vom 18.08.2005 – VI R 32/03, BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30 m.w.N.[]
  11. vgl. BFH, Urteil vom 29.05.2008 – VI R 11/07, BFHE 221, 182, BStBl II 2008, 933[]
  12. vgl. BFH, Urteil vom 18.08. August 2005 – VI R 32/03, BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30[]