Teileinspruchsentscheidung

Nach § 367 Abs. 2a Satz 1 AO kann die Finanzbehörde vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.

Teileinspruchsentscheidung

Die Frage der Sachdienlichkeit der teilweisen Entscheidung über den Einspruch im Sinne des § 367 Abs. 2a AO ist gerichtlich voll überprüfbar[1]. Bei teilweiser Entscheidungsreife eines Einspruchs ist der Erlass einer Teileinspruchsentscheidung im Allgemeinen sachdienlich, soweit dem keine besonderen Umstände entgegenstehen[2].

Nach diesen Maßstäben war der Erlass einer Teileinspruchsentscheidung im hier entschiedenen Fall zulässig. Die Frage, ob § 4h EStG verfassungsgemäß ist, ist nicht spruchreif, während die weitere streitige Frage, ob die „arrangement fee“ von der Abzugsbeschränkung des § 4h EStG erfasst wird, entscheidungsreif ist. Daher war es sachdienlich, eine Teileinspruchsentscheidung über die entscheidungsreifen Teile zu erlassen, aber über die Verfassungsmäßigkeit des § 4h EStG noch nicht zu entscheiden, sondern die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Verfassungswidrigkeit in dem dort bereits anhängigen Verfahren[3] abzuwarten. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist mit einer einvernehmlichen Erledigung des beim Finanzamt noch ruhenden Teil des Rechtsstreits (bezüglich der hier nicht streitigen, einfachrechtlich unter § 4h EStG fallenden Aufwendungen) zu rechnen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22. März 2023 – XI R 45/19

  1. vgl. BFH, Beschluss vom 21.12.2016 – I B 57/16, BFH/NV 2017, 881; kritisch Steinhauff, AO-Steuerberater 2017, 170[]
  2. vgl. BFH, Urteile vom 17.03.2022 – XI R 39/19, BFHE 275, 526, BStBl II 2023, 295, Rz 16; vom 12.05.2022 – V R 31/20, Rz 26[]
  3. BVerfG – 2 BvL 1/16[]