Nach § 367 Abs. 2a Satz 1 AO kann die Finanzbehörde vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.

Die Frage der Sachdienlichkeit der teilweisen Entscheidung über den Einspruch im Sinne des § 367 Abs. 2a AO ist gerichtlich voll überprüfbar[1]. Bei teilweiser Entscheidungsreife eines Einspruchs ist der Erlass einer Teileinspruchsentscheidung im Allgemeinen sachdienlich, soweit dem keine besonderen Umstände entgegenstehen[2].
Nach diesen Maßstäben war der Erlass einer Teileinspruchsentscheidung im hier entschiedenen Fall zulässig. Die Frage, ob § 4h EStG verfassungsgemäß ist, ist nicht spruchreif, während die weitere streitige Frage, ob die „arrangement fee“ von der Abzugsbeschränkung des § 4h EStG erfasst wird, entscheidungsreif ist. Daher war es sachdienlich, eine Teileinspruchsentscheidung über die entscheidungsreifen Teile zu erlassen, aber über die Verfassungsmäßigkeit des § 4h EStG noch nicht zu entscheiden, sondern die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Verfassungswidrigkeit in dem dort bereits anhängigen Verfahren[3] abzuwarten. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist mit einer einvernehmlichen Erledigung des beim Finanzamt noch ruhenden Teil des Rechtsstreits (bezüglich der hier nicht streitigen, einfachrechtlich unter § 4h EStG fallenden Aufwendungen) zu rechnen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22. März 2023 – XI R 45/19







