Die vom Komplementär einer KGaA aus der Gewährung von Darlehen an die Gesellschaft erzielten Zinserträge unterlagen auch insoweit nicht der Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a.F., als sie bei der KGaA (zur Hälfte) als Dauerschuldzinsen i.S. von § 8 Nr. 1 GewStG dem Gewerbeertrag hinzugerechnet wurden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. November 2007 – X R 6/05







