Studium und Beruf – und das Kindergeld

Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, steht dem Anspruchsberechtigten gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG Kindergeld zu, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird bzw. wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b) EStG. Dabei wird das Kindergeld gemäß § 66 Abs. 2 EStG bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

Studium und Beruf – und das Kindergeld

Nebentätigkeit während des Studiums

Unter Berufsausbildung ist die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. Die Berufsausbildung dauert solange an, wie das Kind sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet[1]. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind[2]. Hiervon ist nach ständiger Rechtsprechung selbst dann auszugehen, wenn die Ausbildungsmaßnahme Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht in überwiegendem Umfang in Anspruch nimmt[3], weil es beispielsweise neben einem Studium erwerbstätig ist[4]. Demgemäß erfüllt auch ein berufsbegleitendes – d.h. neben einer Erwerbstätigkeit unternommenes – Studium grundsätzlich den Tatbestand der Berufsausbildung, wenn der Studierende diese Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betreibt, d.h. dem Studium tatsächlich nachgeht[5].

Studium neben der Vollzeit-Berufstätigkeit

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist, auch wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG vorliegen, ein Kind in den Monaten einer Vollzeiterwerbstätigkeit nicht als Kind im Sinne des Kindergeldrechts zu berücksichtigen. Die Zeit der Vollzeiterwerbstätigkeit wird insoweit nicht als Ausbildungszeit im Sinne der genannten Vorschrift angesehen, da es hier an einer verminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern infolge einer Unterhaltssituation des Kindes fehlt[6]. Dementsprechend sind bei der Ermittlung, ob der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 7 EStG durch die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes überschritten ist, die Einkünfte der Vollzeiterwerbstätigkeit auszuscheiden, weil es sich bei diesen Monaten um Kürzungsmonate handelt[7].

An diesen Grundsätzen hat der Bundesfiannzhof auch in der Entscheidung vom 16.11.2006[8] ausdrücklich festgehalten. Im Hinblick darauf, dass das Kindergeld der Unterhaltssituation der Eltern Rechnung tragen soll, hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung jedoch dahingehend ergänzt, dass die Vollzeiterwerbstätigkeit den Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG ausnahmsweise dann nicht entfallen lassen soll, wenn unter Einbeziehung der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit der Jahresgrenzbetrag nicht überschritten wird, weil bei einer solchen Sachlage die Unterhaltssituation und die dadurch geminderte Leistungsfähigkeit der Eltern fortbesteht[9]. Der Bundesfinanzhof folgt damit einem Meistbegünstigungsprinzip: Der Kindergeldanspruch entfällt für die Monate des Vollzeiterwerbs, wenn die Einkünfte aus dieser Vollzeiterwerbstätigkeit den anteiligen Jahresgrenzbetrag übersteigen. Für die Zeit, in der keine Vollzeiterwerbstätigkeit vorliegt, sind bei der Ermittlung, ob der Grenzbetrag überschritten ist, die Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit nicht zu berücksichtigen. Wird jedoch ausnahmsweise einschließlich der Vollzeiterwerbseinkünfte der Jahresgrenzbetrag unterschritten, besteht auch für die Zeit der Vollzeiterwerbstätigkeit ein Kindergeldanspruch[10].

Soweit sich die Kindergeldkasse auf die Verfügung des Bundeszentralamtes für Steuern vom 4. Juli 2008[11] beruft, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die darin gemachte Vorgabe, dass die Einkünfte aus einer Vollzeiterwerbstätigkeit stets in die Ermittlung des Jahresgrenzbetrages miteinzubeziehen seien, wenn auch während der Dauer der Vollzeiterwerbstätigkeit eine Situation im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG gegeben sei, setzt die dargelegte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht zutreffend um. Denn der Bundesfinanzhof hat, anders als es das Bundeszentral für Steuern meint, die frühere und im Regelfall begünstigende Regelung[12] nicht aufgegeben.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 30. September 2009 -15 K 4723/08 Kg

  1. BFH, Urteil vom 24.05.2000 – VI R 143/99, BStBl II 2000, 473 m.w.N.[]
  2. vgl. z.B. BFH, Urteil vom 14.01.2000 – VI R 11/99, BFHE 191, 50, BStBl II 2000, 199[]
  3. BFH, Urteile vom 09.06.1999 – VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701[]
  4. BFH, Urteile vom 24.05.2000 – VI R 143/99, BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473; und vom 23.04.1997 – VI R 135/95, BFH/NV 1997, 655[]
  5. vgl. BFH, Urteil vom 14.05.2002 – VIII R 61/01, BStBl II 2002, 807 m.w.N.[]
  6. BFH, Urteil vom 15.09.2005 – III R 67/04, BStBl II 2006, 305[]
  7. BFH a.a.O.[]
  8. III R 15/06, BStBl. II 2008, 56[]
  9. ebenso: BFH, Urteil vom 15.03.2007 – III R 25/06, BFH/NV 2007, 1481[]
  10. vgl. auch FG Köln, Urteil des FG Köln vom 12.03.2009 – 10 K 3830/08, EFG 2009, 1241; FG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2007 – 14 K 2543/07 Kg, EFG 2008, 627, FG Münster, Urteil vom 16.07.2008 – 10 K 4881/07 Kg, EFG 2008, 1636[]
  11. BZSt, Schreibenvom 04.07.2008 – St II 2 – S 2282 – 138/2008, DStR 2008, 1736[]
  12. vgl. BFH, Urteil vom 15.09.2005, a.a.O.[]