Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 2, 1 StGB) wegen der Haftung des Angeklagten für die verkürzten Steuern nach § 71 AO begegnet durchgreifenden Bedenken.

Es gibt es keinen Erfahrungssatz, dass ein Angeklagter allein deswegen, weil er Vermögensstraftaten verübte, die regelmäßig entsprechende Schadensersatzansprüche auslösen, zur Begleichung dieser Schulden erneute Taten begeht [1].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Mai 2019 – 1 StR 19/19
- vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.1993 – 3 StR 586/92, BGHR StGB § 56 Abs. 2 Sozialprognose 2[↩]