Die Zweitwohnungsteuer für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung fällt unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 €. Ist der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft, darf dieser Aufwand also nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden, was insbesondere für Zweitwohnungsnutzer in teuren Metropolregionen …
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