Zweitwohnungsteuer in Mecklenburg-Vorpommern

Die Zweitwohnungsteuer findet in Mecklenburg-Vorpommern ihre Rechtsgrundlage in §§ 1 ff. Kommunalabgabengesetz [KAG M-V]. Danach sind die Gemeinden berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern aufgrund einer Satzung zu erheben, die den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe …

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Der degressiv gestaffelte Zweitwohnungsteuertarif

Ein degressiver Zweitwohnungsteuertarif verletzt das Grundrecht auf Gleichbehandlung des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wenn dies nicht durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt ist.

Mit dieser Begründung hat jetzt …

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Ausnahme von der Zweitwohnungssteuer

Eine Satzungsregelung, die dritte und weitere Wohnungen eines Inhabers im Gemeindegebiet von der Zweitwohnungssteuer ausnimmt, ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Der Satzungsgeber darf auch bestimmen, dass die Kurgäste und Feriengäste nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden, wenn sie nur für die …

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