Der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten unterliegt als Einkünfte aus Vermietung der Einkommensteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 2 EStG). Werbungskosten sind auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang …
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