Der Bundesfinanzhof hat bereits für Streitjahre nach 2009 entschieden, dass Mehraufwendungen infolge von Kursverlusten für die Tilgung von Fremdwährungsdarlehen keine Schuldzinsen sind und deshalb nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen.
Vermögensminderungen oder Vermögensmehrungen, die sich …
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