Das Verbot des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG, in bestimmten Fällen des Erwerbes von Gesellschaftsanteilen nicht genutzte Verluste aus Vorjahren von Gewinnen abzuziehen, gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster nur beschränkt. Es erfasst den Verlustabzug von Gewinnen, …
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