Eine Gemeinde kann den Eigentümer von Geldspielgeräten unter bestimmten Umständen für Vergnügungssteuer-Rückstände des Aufstellers haftbar machen, falls er nicht zugleich der Aufsteller ist.
Dies entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht auf die Klage eines Unternehmens, das Geldspielgeräte entwickelt, herstellt und vertreibt. Die …
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