Der Bundesfinanzhof ist durch die zivilrechtliche Vollbeendigung der GmbH & Co. KG nicht daran gehindert, in der Sache zu entscheiden.
Das Revisionsverfahren war zwar dadurch zunächst kraft Gesetzes bis zur Aufnahme durch die Rechtsnachfolger unterbrochen (§ 155 Satz 1 FGO …
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