Der Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn der Empfänger der Lieferung hätte erkennen müssen, dass er sich mit den Erwerben an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg bewegt sich damit im Rahmen der Rechtsprechung des …
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