Gemäß § 41a Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Lohnsteuer-Anmeldezeitraum grundsätzlich der Kalendermonat. Wenn die Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.080 € (im Zeitraum 2009 – 2013: 1.000 €), aber nicht mehr als 4.000 € betragen hat, …
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