Der übergangene Akteninhalt

Die Rüge, das Finanzgericht habe Schriftsätze und Zeugenaussagen nicht zur Kenntnis genommen, macht sinngemäß geltend, das Finanzgericht habe verfahrensfehlerhaft (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen (§ 96 Abs. 1 Satz …

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Die Grezen der richterlichen Hinweispflicht

Die richterliche Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) oll in erster Linie zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens, zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen Schutz und Hilfestellung für den Beteiligten geben, ohne dass indessen dessen …

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Das Zwischenurteil des Finanzgerichts

Die Entscheidung durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage i.S. von § 99 Abs. 2 FGO setzt nicht nur voraus, dass dies sachdienlich ist, sondern darüber hinaus, dass Kläger oder Beklagter nicht widersprechen.

Letzteres erfordert wiederum, dass das Gericht …

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Überraschungsentscheidung

Eine Überraschungsentscheidung (Verstoß gegen die Hinweispflicht aus § 76 Abs. 2 FGO) setzt voraus, dass das Gericht dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste.

Auf rechtliche …

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