Bei einem von einer früheren Entscheidung zur Aussetzung der Vollziehung abweichenden Urteil liegt, auch wenn das Finanzgericht hierauf nicht vorab hingewiesen hat, keine Überraschungsentscheidung vor, mit welcher der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 …
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