Bei einem geltend gemachten Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO) handelt es sich nur dann um eine Rüge nach § 119 Nr. 3 FGO, bei der die Kausalität des Verfahrensmangels für die Entscheidung unwiderleglich vermutet wird, wenn die behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör das Gesamtergebnis des Verfahrens erfasst.

Bezieht sich der vermeintliche Gehörsverstoß dagegen lediglich auf einzelne Feststellungen -hier den „Zweifel des Klägers über den genauen Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist“-, so ist die mögliche Kausalität des beanstandeten Verfahrensmangels für das Urteil -unter Zugrundelegung des materiell-rechtlichen Standpunkts des Finanzgericht- vom Kläger darzulegen; und vom Beschwerdegericht zu prüfen[1].
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10. November 2016 – X B 85/16
- vgl. BFH, Beschluss vom 26.03.2015 – X B 92/14, BFH/NV 2015, 955, unter II. 2.a, m.w.N.[↩]








