Berichtigung einer Rechnung – mit Rückwirkung

Sind die Angaben in einer Rechnung nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder unzutreffend, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen, ist das Finanzamt daran gehindert, das Recht auf Vorsteuerabzug allein deshalb zu verweigern, weil die Rechnung, die der Steuerpflichtige besitzt, nicht ordnungsgemäß ist, sofern das Finanzamt über alle notwendigen Informationen

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Berichtigung eines unrichtigen Steuerausweises

Nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG schuldet der Unternehmer, der in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach dem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen hat (unrichtiger Steuerausweis), auch den Mehrbetrag. Hiervon erfasst werden auch die Fälle, in denen ein

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Unrichtiger Steuerausweis, Umkehr der Steuerschuldnerschaft – und die Rückwirkung der Rechnungsberichtigung

Die Steuerschuld nach § 14c UStG setzt weder voraus, dass aufgrund der Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis tatsächlich ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde, noch, dass eine konkrete Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, da § 14c UStG abstrakte Gefährdungstatbestände formuliert , deren Verwirklichung nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht einmal davon

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Rückwirkung der Rechnungsberichtigung

Wird eine Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigt, wirkt die Berichtigung auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von

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Rückwirkung der Rechnungsberichtigung

Es ist für den Bundesgerichtshof ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus einer zunächst fehlerhaften Rechnung auch dann versagt werden kann, wenn diese Rechnung später berichtigt wird, sofern das zunächst erteilte Dokument die Mindestanforderungen an eine Rechnung erfüllt und daher Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur

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Die Umsatzsteuer bei der Rechnungsberichtigung

Eine Rechnungsberichtigung lässt die Steuerschuld nach § 14c UStG nicht mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung entfallen. Hat der Rechnungsaussteller unzutreffenderweise eine Rechnung mit Steuerausweis erteilt, schuldet er die in dieser Rechnung ausgewiesene Steuer nach § 14c UStG. Eine Rechnungsberichtigung ist nur zu berücksichtigen, wenn sie noch im gleichen

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Formanforderungen an die Rechnungsberichtigung

Für die Berichtigung einer Rechnung i.S. des § 14 UStG 1993 genügt, so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil, die einfache Schriftform auch dann, wenn in einem notariell beurkundeten Kaufvertrag mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet worden ist. Die zivilrechtliche Befugnis zur Rechnungsberichtigung ist umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nicht zu prüfen. Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.

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Die unzutreffende Rechnungsberichtigung

Weist der leistende Unternehmer in einer berichtigten Rechnung über eine steuerpflichtige Leistung (Nachberechnung) einen höheren Steuerbetrag aus, als er nach dem Gesetz schuldet, entsteht die nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldete Mehrsteuer (entgegen Abschnitt 13.7. Satz 2 UStAE) nicht vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die berichtigte Rechnung erteilt

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Vorsteuerabzug bei unrichtigem Steuerausweis – und die Rechnungsberichtigung

Der Wirksamkeit der Berichtigung der Steuerbeträge steht es nicht entgegen, dass der Leistende weiterhin das vorherige zivilrechtliche Entgelt fordert . Die zivilrechtliche Befugnis zur Rechnungsberichtigung ist umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nicht zu prüfen . Für die Berichtigung der Vorsteuer beim Leistungsempfänger nach Rechnungsberichtigung ist auch nicht erforderlich, dass der Rechnungsaussteller die vom

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Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen

Die Rechnungsberichtigung wirkt auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung zurück, sofern sie noch vor Ergehen einer Einspruchsentscheidung vorgenommen wird. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.02.2005 kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem

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Vorsteuerabzug bei rückwirkender Rechnungsberichtigung

Die Gewährung des Vorsteuerabzugs unter dem Gesichtspunkt einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung setzt –auch im Wege einer Billigkeitsmaßnahme– voraus, dass die zu berichtigende Rechnung falsche oder unvollständige Angaben enthält, die einer Berichtigung zugänglich wären. Die für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, dass die Vorsteuer erst in dem Besteuerungszeitraum abgezogen werden kann, in dem

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Rechnungsberichtigung – und ihre Rückwirkung

Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung für eine von ihm erbrachte Leistung, wirkt dies, wie jetzt der Bundesfinanzhof entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat, auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist von großer Bedeutung für Unternehmer, die trotz formaler Rechnungsmängel

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