Wenn einem Steuerpflichtigen zwar keine Erstattungsleistungen zufließen, er aber einen Anspruch hierauf gehabt hätte und wenn er auf eine Erstattung verzichtet um eine Beitragsrückerstattung zu erhalten, so nimmt dies den Aufwendungen grundsätzlich den Charakter der – für eine außergewöhnliche Belastung …
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