Die §§ 7 ff. AStG sehen eine Hinzurechnungsbesteuerung für im Inland ansässige Steuerpflichtige vor, die sich in einem sogenannten Niedrigsteuerland als Gesellschafter an einer ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligen, welche als „Zwischengesellschaft“ keine oder nur „passive“ eigene Aktivität entwickelt und nicht „wirklich“ …
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