Selbst wenn ein Grundstückseigentümer zunächst einen gewerblichen Grundstückshandel unterhalten haben sollte, so kann jedoch in der Folgezeit die Gewinnerzielungsabsicht fortgefallen und der Betrieb damit im Wege des Strukturwandels zum Liebhabereibetrieb geworden sein.
Soweit es dem Grundstückseigentümer nicht gelungen ist, das …
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