Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhfos kann das Finanzgericht zwar von einer an sich nach § 60 Abs. 3 FGO gebotenen notwendigen Beiladung ausnahmsweise absehen, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist .
Die notwendige Beiladung ist grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten …
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