Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 79a Abs. 3, 4 FGO hat der Berichterstatter zwar die Möglichkeit, Entscheidungen allein zu treffen; denn nach dieser Vorschrift „kann“ er im Einverständnis der Beteiligten auch sonst anstelle des Bundesfinanzhofs entscheiden .
Dieses eingeräumte …
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