Die unterbliebene Vorlage an den EuGH – und die Nichtigkeitsklage

Eine Gerichtsentscheidung, in der eine mögliche Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union abgelehnt wird, verstößt nur dann gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, wenn das Gericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat[1].

Die unterbliebene Vorlage an den EuGH – und die Nichtigkeitsklage

Eine solche Verletzung des Gebots des gesetzlichen Richters kann mit der Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO i.V.m. § 134 FGO gegen ein Urteil des Bundesfinanzhofs nicht geltend gemacht werden, das sich ausdrücklich einer Entscheidung des Unionsgerichtshofs zu einer in einem anderen Verfahren vorgelegten Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV angeschlossen hat und auf der vertretbaren Überzeugung beruht, dass die Rechtslage

  • entweder von vornherein eindeutig („acte clair“) oder
  • durch die Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offen lässt („acte éclairé“).

Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 AEUV in diesen Fällen nur dann, wenn das Fachgericht ohne sachlich einleuchtende Begründung eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage bejaht[2]. Daran fehlt es schon dann, wenn sich das Urteil mit der Judikatur des Unionsgerichtshofs und den einschlägigen unionsrechtlichen Fragen, soweit der Bundesfinanzhof sie für entscheidungserheblich gehalten hat, auseinandersetzt und der Rechtsprechung des EuGH auch unter Berücksichtigung des Umstands folgt, dass die der EuGH-Rechtsprechung vorangegangenen Vorlagebeschlüsse rechtliche Ausführungen enthalten, zu denen der EuGH nicht ausdrücklich Stellung genommen hat.

Nach § 134 FGO i.V.m. §§ 578, 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird ein Verfahren auf Nichtigkeitsklage wieder aufgenommen, wenn das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war.

Die Regelung des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO stimmt mit dem absoluten Revisionsgrund des § 119 Nr. 1 FGO überein. Verletzt ein Gericht willkürlich seine Vorlagepflicht an ein anderes Gericht, so war das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt und es liegt ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor[3].

Der EuGH ist allerdings gesetzlicher Richter i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Unter den Voraussetzungen des Art. 267 AEUV sind die nationalen Gerichte daher von Amts wegen gehalten, den EuGH anzurufen. Kommt ein letztinstanzliches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach, kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein.

Eine Gerichtsentscheidung, in der eine mögliche Vorlage an den EuGH abgelehnt wird, verstößt allerdings nur dann gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, wenn das Gericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat[4].

Dies kommt in Betracht, wenn ein letztinstanzliches Hauptsachegericht trotz -seiner Auffassung nach- bestehender Entscheidungserheblichkeit einer gemeinschaftsrechtlichen Frage

  • eine Vorlage überhaupt nicht in Erwägung zieht (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht),
  • bewusst von der EuGH-Rechtsprechung abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft) und schließlich
  • den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum in Fällen überschritten hat, in denen eine einschlägige EuGH-Rechtsprechung noch nicht oder noch nicht erschöpfend vorliegt oder ihre Fortentwicklung nicht ganz fernliegend ist (Unvollständigkeit der Rechtsprechung).

Der Beurteilungsspielraum ist dabei überschritten, wenn die Fachgerichte das Vorliegen eines „acte clair“ oder eines „acte éclairé“ willkürlich bejahen.

Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des EuGH muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren. Auf dieser Grundlage muss sich das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig („acte clair“) oder durch die Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offen lässt („acte éclairé“).

Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht ohne sachlich einleuchtende Begründung eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage bejaht, etwa wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts gegenüber der vom Gericht zugrunde gelegten Meinung eindeutig vorzuziehen sind[5].

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH hindert der Umstand, dass das vorlegende Gericht eine Vorlagefrage unter Bezugnahme nur auf bestimmte Vorschriften des Unionsrechts formuliert hat, den EuGH nicht daran, diesem Gericht unabhängig davon, worauf es in seinen Fragen Bezug genommen hat, alle Auslegungshinweise zu geben, die ihm bei der Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache von Nutzen sein können. Der EuGH hat insoweit aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen[6].

Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. Juli 2016 – VIII K 1/16

  1. Anschluss an BVerfG, Beschlüsse vom 25.02.2010 – 1 BvR 230/09, BVerfGK 17, 108; vom 15.12 2011 – 2 BvR 148/11, BVerfGK 19, 265; BFH, Beschlüsse vom 04.09.2009 – IV K 1/09, BFH/NV 2010, 218; vom 14.01.2014 – III B 89/13, BFH/NV 2014, 521[]
  2. Anschluss an BVerfG, Beschlüsse vom 08.04.2015 – 2 BvR 35/12; vom 07.10.2015 – 2 BvR 413/15, NVwZ 2016, 56; BFH, Beschlüsse vom 11.05.2007 – V S 6/07, BFHE 217, 230, BStBl II 2007, 653; und vom 02.04.2008 – I S 5/08, ZSteu 2008, R 747; vom 14.11.2008 – II S 9/08, BFH/NV 2009, 211[]
  3. BFH, Beschluss vom 04.09.2009 – IV K 1/09, BFH/NV 2010, 218, m.w.N.[]
  4. vgl. BFH, Beschlüsse in BFH/NV 2010, 218; vom 14.01.2014 – III B 89/13, BFH/NV 2014, 521; Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 25.02.2010 1 BvR 230/09, BVerfGK 17, 108; vom 15.12 2011 2 BvR 148/11, BVerfGK 19, 265[]
  5. BVerfG, Beschlüsse vom 08.04.2015 2 BvR 35/12, juris; vom 07.10.2015 2 BvR 413/15, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht -NVwZ- 2016, 56; BFH, Beschlüsse vom 11.05.2007 – V S 6/07, BFHE 217, 230, BStBl II 2007, 653; und vom 02.04.2008 – I S 5/08, Zeitschrift für Steuern und Recht -ZSteu- 2008, R 747; vom 14.11.2008 – II S 9/08, BFH/NV 2009, 211[]
  6. EuGH, Urteil Impresa Edilux srl und SICEF vom 22.10.2015 – C-425/14, EU:C:2015:721, Rz 20, m.w.N.[]